Volker
Spiegel
Recht haben
Recht bekommen
Tipps
und Informationen zur Rechtsschutzversicherung
VMV
Verband
marktorientierter Verbraucher e.V.
Die Informationen in diesem Buch wurden mit großer Sorgfalt erarbeitet.
Dennoch können Fehler, insbesondere bei der Beschreibung des Gefahrenpotentials
von Versuchen, nicht vollständig ausgeschlossen werden. Verlag, Autoren und
ggf. Übersetzter übernehmen keine juristische Verantwortung oder irgendeine
Haftung eventuell verbliebene fehlerhafte Angaben und deren Folgen.
Alle Rechte, auch die des auszugsweisen Nachdrucks, der Vervielfältigung
und Verbreitung in besonderen Verfahren wie fotomechanischer Nachdruck, Fotokopie,
Mikrokopie, elektronische Datenaufzeichnung einschließlich Speicherung und Übertragung
auf weitere Datenträger sowie Übersetzung in andere Sprachen, behält sich der
Autor vor.
1. Auflage 2009
Suum cuique
Jedem das Seine
Grundrecht
(1)
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist
Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2)
Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen
Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und
der Gerechtigkeit in der Welt.
So steht es im
Paragraphen 1 unseres Grundgesetzes, auf das wir zu Recht so stolz sind.
Jeder soll das
bekommen, was ihm zusteht.
Es kann aber
nicht angehen, dass Menschen ihr Recht nur deshalb nicht bekommen, weil sie
entweder ihre Rechte nicht kennen oder – aus welchen Gründen auch immer – nicht
in der Lage sind, ihre Rechte durchzusetzen.
Niemand sollte
auf sein gutes Recht verzichten müssen, nur weil er aus finanziellen Gründen
nicht in der Lage ist, sein Recht auch vor den Gerichten durchzusetzen.
Niemand sollte
auf sein gutes Recht verzichten müssen, weil er Angst haben muss, offen für
seine Rechte einzutreten und diese auch vor den Gerichten geltend zu machen.
Dieses kleine
Buch soll Ihnen helfen, Ihr Recht zu bekommen, wenn Sie Recht haben.
Wer
nicht aufsteht und sich wehrt,
hat
es verdient, getreten zu werden.
Chancengleichheit
Wenn es noch
keine Rechtsschutzversicherung gäbe, dann müsste sie erfunden werden. Erst eine
umfassende Rechtsschutzversicherung gibt jedem Bürger zumindest den Hauch einer
Chance, die Gleichheit vor dem Gesetz und den Gerichten zu erreichen, von der
die Väter unseres Grundgesetzes vielleicht einmal geträumt hatten.
Eine möglichst
umfassende Rechtsschutzversicherung ist – nach der Privaten Haftpflicht natürlich
– die wohl wichtigste Versicherung, die in keinem Versicherungsordner, der
seinen Namen verdient, fehlen darf.
Richtig
versichern ist nicht nur eine Frage des Geldes, sondern in erster Linie eine
Frage der Intelligenz.
Es gibt
allerdings Menschen, die regelmäßig ihr – ohnehin nur in geringem Maße
vorhandenes – Gehirn auch noch ganz abschalten. Wenn sie von irgendjemandem auf
die Notwendigkeit einer Rechtsschutzversicherung angesprochen werden, stellen
sie sich taub gegen alle Argumente.
„Ich brauche
keine Rechtsschutzversicherung „ tönen die Helden der Stammtische in der Regel
dann vollmundig mit dem Brustton der Überzeugung.
Und dann folgen
immer wieder die gleichen dummen Sprüche.
Manche Menschen
wollen einfach nicht erwachsen werden.
Wahrscheinlich
glauben sie den Unfug, den sie da von sich geben, sogar selbst.
Diese Leute
müssen entweder Hellseher sein oder – völlig schwachsinnig und realitätsfern.
Zumindest haben sie nicht die geringste Ahnung, wovon sie reden.
Aber die mit der
geringsten Ahnung schreien ja bekanntlich immer am lautesten.
Genauso gut
könnten sie behaupten, sie würden nie sterben, da sie ja bisher noch nie gestorben
seien. Das wäre zweifellos die gleiche Logik.
Die tägliche Erfahrung
zeigt, dass echte Hellseher doch relativ selten sind. Die die Schwachsinnigen
hingegen, die ihr Leben und ihre Zukunft – aus welchen Gründen auch immer –
völlig falsch einschätzen, sind absolut real und gehören in unseren Alltag.
Iustitia, Sie
kennen Sie sicherlich, die Göttin der Gerechtigkeit, wird vor den Toren der Gerichtsgebäude
oft als steinerne Fraufigur mit einer Waage in der Hand und einer Binde vor den
Augen dargestellt. Ihre Unparteilichkeit und ihre Unbestechlichkeit sollen hervorgehoben.
Böse Zungen behaupten
allerdings, Justitia, die Göttin der Gerechtigkeit, trüge die Binde nur vor den
Augen, um die Rechtsprechung und das Elend in den vielen Gerichtssälen nicht
mit ansehen zu müssen.
Aber das ist
sicherlich nur eine Auslegungssache.
Unterstellen wir
einmal, in den Deutschen Gerichtsälen würde zumindest in der Regel Recht
gesprochen und nicht nur Urteile gefällt, wie es böse Zungen manchmal behaupten.
Selbst dann kann
nur ein Optimist glauben, dass ausgerechnet er immer Recht bekommt, wenn er
Recht hat. So viel Glück kann niemand auf Dauer erwarten.
Der Realist hingegen
weiß – vielleicht sogar aus eigener bitterer Erfahrung -, dass am Ende immer
nur der Recht hat, der tatsächlich auch Recht bekommt.
Wenn Sie diesen
Satz nicht verstanden haben sollten, dann lesen Sie ihn bitte noch einmal.
Gaaanz langsam.
Der Realist weiß
aber auch, dass der Weg durch die Instanzen – vielleicht sogar bis zum Bundesgerichtshof
– sehr lang und sehr steinig werden kann.
Die Summen, die unter
Umständen für Anwalts- und Gerichtskosten, Zeugen und Sachverständige
aufgebracht werden müssen, können, gerade wenn es um höhere Streitwerte geht,
die finanziellen Möglichkeit von Otto Normalverbraucher und dem kleinen Mann
von der Straße mit durchschnittlichem Einkommen bei Weitem übersteigen.
Von dem immensen Kostenrisiko
eines verlorenen Prozesses, wenn dann auch noch die Kosten der Gegenseite
übernommen werden müssen, einmal ganz abgesehen.
Nun seien Sie
doch kein Spielverderber und lesen Sie weiter!
Nehmen Sie es mir
bitte nicht übel, wenn Sie jetzt feststellen sollten, dass auch Ihnen die hellseherischen
Fähigkeiten abgehen und Sie sich folglich bei den zitierten Schwachsinnigen einreihen
müssten!
Manche Menschen
muss man eben erst ein paar Mal etwas unsanft mit dem Kopf gegen die Wand
schlagen, damit sie aufwachen und sich darüber klar werden, was sie in der
Vergangenheit bei ihren Versicherungen alles falsch gemacht haben.
Ich habe Sie
nicht dorthin gestellt zu den Schwachsinnigen! Das haben Sie schon selbst getan.
Aber niemand
verlangt von Ihnen, dass Sie in der Reihe der weniger intelligenten
Verbraucher, die für wenig Geld alles riskieren, stehen bleiben müssen.
Sie müssen doch
zugeben, weniger intelligent klingt doch schon viel versöhnlicher als
schwachsinnig!
Oder?
Ich hätte doch nie
den Mut, einen meiner Leser als schwachsinnig zu bezeichnen.
Aber, wer aus
welchen Gründen auch immer glaubt, auf eine Rechtsschutzversicherung verzichten
zu können, kann wirklich nicht intelligent sein.
Im Übrigen haben
Sie doch noch immer die Möglichkeit, in sich zu gehen. Sie können - still und
heimlich - die Seiten zu wechseln. Niemand wird Sie daran hindern, für sich und
Ihre Zukunft so überlegt vorzusorgen, wie es ein intelligenter Verbraucher eben
tun würde.
Wie?
Ganz einfach! Sie
könnten für sich und die Ihren eine Rechtsschutzversicherung abschließen.
Wenn Sie
gewinnen, wird Sie niemand fragen, ob Sie irgendwann einmal - zumindest für
einige Zeit - auf der falschen Seite gestanden haben und erst unsanft geweckt
werden mussten.
Wenn Sie aber irgendwann
einmal einen Prozess verlieren und auch noch mit den Kosten zur Kasse gebeten werden
oder ihn aufgrund des Prozesskostenrisikos vielleicht gar nicht erst führen
können, wird man für Sie nur noch ein mitleidiges Lächeln haben.
Ich gebe zu, die
Art und Weise, mit denen ich versuchen werden, Ihnen den Rechtsschutzgedanken
etwas näher zu bringen, dürften für Sie neu und wohl auch etwas gewöhnungsbedürftig
sein.
Wahrscheinlich
wird es auch noch nie jemand gewagt haben, Ihnen Informationen in dieser Form anzubieten.
Wenn Ihnen mein
Stil nicht gefällt, gut, dann werfen Sie das kleine Buch einfach weg und entschuldigen
Sie, dass ich Sie aufwecken wollte.
Oder besser noch,
geben Sie es an jemanden weiter, der mit dem Inhalt etwas anfangen kann und
Ihnen für den Tipp auch noch dankbar ist.
Vielleicht haben
Sie in Ihrem Freundes- und Bekanntenkreis ein paar intelligente Verbraucher,
die die Notwendigkeit einer Rechtsschutzversicherung begreifen, weil sie für
die Zukunft vorsorgen und ihre Recht nicht dem Zufall überlassen wollen.
Dann hätte das
kleine Buch wenigstens seinen Zweck erfüllt.
Einfacher wäre es
natürlich, wenn Sie es zuerst einmal selbst versuchen und das Buch zu Ende
lesen, bevor Sie eine Entscheidung treffen.
Wen Sie jetzt
eine falsche Entscheidung treffen, werden Sie unter Umständen irgendwann einmal
viel Zeit haben, viel Zeit, um über diese falsche Entscheidung nachzudenken.
„Wir versichern
intelligente Verbraucher“, so steht es auf jedem unserer Briefbögen zu lesen,
und wir überlassen es unseren Lesern, festzustellen, ob sie mit unseren
Informationen etwas anfangen können oder nicht.
Strafrechtsschutz
Nein!! Ich
unterstelle Ihnen ja gar nicht, dass Sie die Absicht haben, irgendwo einzubrechen,
und Ihren Nachbarn werden Sie wahrscheinlich auch nicht unbedingt verprügeln
wollen. Schließlich sind Sie doch ein zivilisierter friedliebender Mensch.
Stimmt’s?
Gleichwohl haben
Sie - wie jeder andere Bürger auch – durchaus die Chance, irgendwann ins Netz
der Staatsanwaltschaft zu kommen und sich gegen berechtigte oder auch nicht
berechtigte Vorwürfe vor Gericht verteidigen zu müssen.
Gut, ein Verstoß
gegen die Bußgeldverordnung oder andere Verkehrsvorschriften kostet vielleicht
noch nicht die Welt. Das kann man zur Not auch noch ohne Anwalt geregelt bekommen.
Wenn man bereit ist, die Punkte in Flensburg kampflos hinzunehmen, geht’s auch
schon mal ganz ohne Verhandlung mit einem Bußgeld ab.
Wenn aber über
die Punkte in Flensburg der Führerschein, und damit vielleicht auch die Existenz
auf dem Spiel stehen, wird es nicht immer ohne anwaltliche Unterstützung abgehen.
Und die kostet
nun mal richtig Geld.
Im Jahr 2007
hatten wir in Deutschland 4.949 Verkehrsunfälle mit tödlichem Ausgang.
Eine
erschreckende Zahl!
Woher nehmen Sie
die Überzeugung, dass ausgerechnet Ihnen so etwas nicht passieren kann?
Gut! Sie sind ein
umsichtiger Fahrer. Einverstanden! Aber das haben wohl alle, die 2007 einen
Unfall mit Todesfolgen verschuldet haben, am Tag vor ihrem Unfall auch noch von
sich gesagt.
Ein Unfall mit
tödlichen Folgen – und das gilt im Übrigen nicht nur für den Straßenverkehr - zieht
aber unweigerlich ein Verfahren wegen fahrlässiger Tötung nach sich. Diese
Kosten für das Verfahren bezahlen Sie, wenn Sie verurteilt werden, auf jeden
Fall selbst.
Wenn Sie keine Rechtsschutz-Versicherung
im Hintergrund haben, kann das verdammt teuer werden.
Der
Haftpflichtversicherer kommt immer nur für die Folgen eines Schadens auf, den
Sie verursachen. Aber eben nur für die Folgen und nicht für die Kosten eines
Strafverfahrens.
Dem Haftpflichtversicherer
ist es auch vollkommen gleichgültig, wie hoch Ihre Strafe ausfällt. Ob Sie ins
Gefängnis müssen oder nicht, das interessiert ihn auch nicht.
Aber auch ein
Verfahren wegen Körperverletzung kann, zumal wenn es über mehrere Instanzen
geht, bereits richtig viel Geld kosten. Wenn dann zu allem Überfluss noch
mehrere Verletzte – um ihrer Sache Nachdruck zu verleihen - in die Nebenklage
gehen, werden die Kosten für den Schadenverursacher so richtig unappetitlich.
Anwaltskosten,
Gerichtskosten, Zeugengelder, Sachverständige und dann vielleicht auch noch die
Kosten der gegnerischen Nebenklage können einen privaten Haushalt schon ganz
schön ins Schleudern bringen.
Im Jahr 2008 sank
die Anzahl der Verkehrstoten auf einen historischen Tiefstand von 4.467
Verkehrstoten.
Zugegeben, ich
weiß nicht, wie viele dieser Toten sich selbst und ihre Fahrkünste überschätzt
haben und ob sie an ihrem Tod vielleicht selbst schuld waren. Aber beim
überwiegenden Teil der Toten dürfte von einem Fremdverschulden angegangen werden
können.
Und damit hat dann
immer irgendwer irgendein Problem.
Woher nehmen Sie
die feste Überzeugung, dass ausgerechnet Sie niemals einen Unfall mit Todesfolge
oder zumindest mit schweren Verletzungen verursachen werden?
Sie sind ein
guter und umsichtiger Fahrer.
Das sagten Sie
bereits.
Einverstanden!
Aber das haben
alle anderen Fahrer, die im letzten Jahr enen Unfall
hatten, am Tag vor ihrem Unfall auch noch von sich behauptet.
Jeder glaubte, er
sei gut.
Heute sind sie
klüger geworden. Vielleicht auch um eine bittere Erfahrung reicher, aber mit Sicherheit
um einiges Geld ärmer.
Es gibt
Erfahrungen im Leben, die man nicht unbedingt selbst machen muss. Ein Unfall
mit Todesfolge gehört mit Sicherheit dazu.
Aber auch in
vielen anderen Lebensbereichen kann es zu unliebsamen Kontakten mit Polizei und
Staatsanwaltschaft kommen, die richtig teuer werden können.
Jede schwere
Körperverletzung ruft die Staatsanwaltschaft auf den Plan. Davon lassen sich
die Jungs nicht abbringen.
Wer einen Hund
hat, sollte sich – neben der Tierhalter-Haftpflichtversicherung - auf jeden
Fall auch eine Rechtsschutzversicherung gönnen. Sonst kann es richtig teuer
werden, wenn sich Ihr Luxustier einmal daneben benimmt oder völlig ausrastet. Denn
auch die Tierhalterhaftpflicht kommt nun mal nur für die Folgen, nicht aber für
die Kosten eines Gerichtsverfahrens auf.
Nun, es muss ja
nicht immer gleich die Hundeattacke mit Todesfolge sein. Aber auch die schwere
Körperverletzung, die Sie als Fußgänger oder Radfahrer im Straßenverkehr verursachen,
reicht ebenfalls schon völlig aus, um die Polizei siegessicher an der Haustür
klingeln zu lassen.
Auch im Beruf
kann es am Arbeitsplatz viel schneller zu Unfällen mit Körperverletzung oder
gar mit Todesfolge kommen, als es dem Chef oder seinem Stellvertreter lieb ist.
Aber auch als
Kollege am Arbeitsplatz, der einen Augenblick nicht aufgepasst hat, können Sie
dran sein. Wenn durch Ihr Fehlverhalten ein Mensch verletzt oder gar getötet
wird, können Ihnen sehr unangenehme Frage gestellt werden.
Wenn dann neben
Polizei und Staatsanwalt auch noch die Berufsgenossenschaft ermittelt, fällt es
so manchem Chef wie Schuppen von den Augen.
Da war doch was?
Ach ja!
Es wäre wohl auch
für ihn und seine Firma besser gewesen, sich frühzeitig um eine umfassende Rechtsschutzversicherung
zu kümmern.
Billiger wäre es
allemal gewesen.
Die Chinesen
sprechen von drei Wegen die zur Weisheit führen. Recht haben die Chinesen.
Der bitterste Weg
ist der Weg der eigenen Erfahrung. Aber einige Verbraucher sind ganz offensichtlich
durch nichts davon abzubringen.
Schadenersatz-Rechtsschutz
Anspruchsgrundlage
für einen Schadenersatz ist immer eine vorausgegangene „unerlaubte Handlung“. Für
die Folgen einer unerlaubten Handlung muss ein Verursacher in unbegrenzter Höhe
Ersatz leisten. Er muss haften.
Im § 823 des
Bürgerlichen Gesetzbuches können Sie es nachlesen.
Wenn also irgendwann
irgendjemand Ihnen, Ihrer Frau, Ihren Kindern, Ihrem Hund, Ihrer Katze, Ihrem
Goldfisch oder irgendeiner Sache, die Ihnen gehört, einen Schaden zugefügt hat,
haben Sie Anspruch auch Schadenersatz.
Sie müssen nur zusehen,
wie Sie ihn geltend machen und auch Ihr Geld bekommen.
Das Durchsetzen
von Schadenersatzansprüchen ist aus den verschiedensten Gründen nicht immer
ganz einfach. Das erleben Sie schon nach den meisten Verkehrsunfällen.
Die Schuldfrage
ist vielleicht nicht immer ganz eindeutig. Von Mitverschulden kann die Rede
sein. Das Verschulden am Schaden kann unter Umständen vom Verursacher sogar
völlig bestritten werden, und dann gilt es, den hieb- und stichfesten Beweis
anzutreten.
Ganz gleich, ob
es sich um einen Personen-, einen Sach- oder einen Vermögensschaden handelt,
irgendwie werden Sie Ihre Ansprüche klären müssen. Die Erfahrung zeigt, dass
das nicht immer ohne Stress und ohne Streit vor den Gerichten möglich sein
wird.
Ob Sie wollen
oder nicht, Sie werden – wenn Sie nicht darauf verzichten wollen – um Ihr Recht
kämpfen müssen. Oft genug stehen Sie dann einem ungleich stärkeren Gegner als
dem Verursache selbst gegenüber. Jemandem, der zahlen könnte, aber einfach
nicht zahlen will.
Viele Verbraucher
haben aus der Vergangenheit gelernt oder sind aus Schaden klug geworden. In
vielen Lebensbereichen haben sie eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen.
Sei es eine
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, eine private Haftpflicht oder eine
private Tierhalter-Haftpflicht-versicherung, eine
Betriebs-Haftpflichtversicherung oder wie diese Haftpflichtversicherung auch immer
heißen mag.
Sie alle haben
eines gemeinsam:
Hinter dem
jeweiligen Verursacher steht jedes Mal ein Versicherer. Der hat zwar viel Geld,
ist aber in der Regel nicht bereit, mehr als unbedingt nötig davon
herauszurücken.
Das haben
Versicherer so an sich. Sie zahlen nie mehr, als sie unbedingt müssen, und auch
das, was sie müssen, zahlen sie auch nicht immer freiwillig.
Aus seiner Sicht
vielleicht sogar verständlich, denn er lebt von dem Geld, das er erhält und
nicht von dem, was er für Schäden ausgibt.
Zudem hat der Versicherer
Ihnen als Geschädigtem gegenüber keinerlei Verpflichtung oder weitere Bindung,
die ihn zu einer großzügigen Abwicklung inspirieren könnte.
Aufgabe des
Haftpflichtversicherers ist es, den Versicherten von allen Ansprüchen
freizustellen.
Das tut er, indem
er
So steht es in
den Versicherungsbedingungen.
Insoweit erfüllt
der Haftpflichtversicherer in gewisser Weise sogar eine Rechtsschutzfunktion.
Die Abwehr
haftpflichtmäßig begründeter Ansprüche ist bedingungsgemäß nicht Aufgabe der
Rechtsschutzversicherer. Das wird er sich auch auf keinen Fall einmischen.
Wer also zum
Beispiel keine Private Haftpflichtversicherung hat, ist im Schadenfall selbst
zahlungspflichtig. Er kann bei der Abwehr haftpflichtmäßig begründeter
Ansprüche nicht auf eine Unterstützung durch seinen Rechtsschutzversicherer
hoffen.
Der
Haftpflichtversicherer, der Ihren aus Ihrer Sicht sogar berechtigten Anspruch
auf Schadenersatz grundsätzlich ganz oder vielleicht auch nur der Höhe nach
bestreitet, tut also nicht einmal etwas Ungesetzliches, auch wenn es von vielen
Anspruchstellern vielleicht so empfunden wird.
Auch wenn die
Mittel, die der Haftpflichtversicherer einsetzt, Ihnen vielleicht nicht immer
gefallen werden oder nach allgemeiner Auffassung die Grenzen des Anstandes weit
überschreiten können, werden Sie sich- ob Sie es wollen oder nicht - mit ihm auseinandersetzen müssen.
Aufgrund seines
vielen Geldes hat er auch einen sehr langen Atem, der Versicherer. Er weiß sehr
genau, dass er zumindest jeden Prozess notfalls auch bis zum Bundesgerichtshof
durchstehen kann.
Und glauben Sie
mir, wenn er damit auch nur im Entferntesten Aussicht auf Erfolg .sieht, wird
er es auch tun, der Versicherer.
Da ist er völlig
schmerzfrei, der Versicherer
Die Mitarbeiter
in den Schadenabteilungen haben mit Sicherheit ebenfalls keinerlei Hemmungen,
Lücken zu finden, durch die sie schlüpfen und sich ihren
Zahlungsverpflichtungen entziehen können.
Darauf sind sie
trainiert, die Schädlinge, wie sie intern gerne genannt werden, und dafür werden
sie bezahlt.
Sie tun den
ganzen Tag nichts anderes, als Schwachstellen zu suchen und Ansprüche zu kürzen.
Ohne einen
Rechtsschutzversicherer im Rücken bekommen Sie keine Schnitte und werden in der
Regel immer nur zweiter Sieger.
Nur wenn Sie
rechtsschutzversichert sind, haben Sie wenigstens Aussichten auf einen fairen
Prozess, denn Sie können sicher sein, dass Sie nicht aus Kostengründen vor der
Zeit aufgeben müssen.
Der
Rechtsschutzversicherer übernimmt – sofern Erfolgsaussichten bestehen – alle
Kosten, die in irgendeiner Weise mit einem solchen Verfahren zu tun haben.
Der
Rechtsschutzversicherer übernimmt damit alle Risiken und stellt beruhigend sicher,
dass niemand durch einen verlorenen Prozess gleich Haus und Hof aufs Spiel
setzen muss.
Die Streitwerte,
um die es in solchen Prozessen geht, können verdammt hoch sein. Sie können sich
vorstellen, dass die Bandagen, mit denen gekämpft wird, umso härter werden, je
größer die Summen werden, die auf dem Spiel stehen.
Im Anhang finden
Sie Tabellen, aus denen Sie leicht entnehmen können, wie sich das Prozessrisiko
bei steigenden Streitwerten entwickelt.
Die Chance, einen
Sechser im Lotto zu haben, ist 1: 14.000.000, bei einem Sechser mit Zusatzzahl
1:140 Millionen.
Und trotzdem
spielen die Leute Lotto. Sie fiebern jeden Samstag, wenn die Lottozahlen gezogen
werden.
Augenblick!
Jetzt habe ich
noch eine ganz hinterlistige Frage.
Was tun Sie, wenn
nicht Sie selbst, sondern eines Ihrer Kinder durch irgendein Ereignis zu
Schaden kommt? Wenn Sie nicht in der Lage sind, stellvertretend für Ihr Kind
die berechtigten Ansprüche durchzusetzen, nur weil Sie an der falschen Stelle
gespart und auf den Abschluss einer Rechtsschutzversicherung verzichtet haben.
Ich weiß, ich
weiß, die Frage ist gemein. Und ich wünsche Ihnen auch nicht, dass Sie diese
Frage irgendwann einmal von einem Ihrer Kinder gestellt bekommen.
„Konntest Du
wirklich nicht besser für uns sorgen?“
„Du hattest kein
Recht, eine Entscheidung zu treffen, unter der ich jetzt zu leiden habe.“
Recht hat das
Kind mit dem, was es sagt. Sie nicht.
Szenenwechsel
Die Chance, z. B.
irgendwann Opfer eines ärztlichen Kunstfehlers zu werden, ist erschreckend
hoch.
Gleichwohl
riskieren immer noch viele Verbraucher, sich in einem Schadenfall mangels
finanzieller Mittel nicht durchsetzen zu können und verzichten auf eine
Rechtsschutzversicherung. Eine teure Kraftfahrtversicherung oder die Hausratversicherung
bei einem guten Freud ist für sie wichtiger.
Woher nehmen Sie
die Überzeugung, dass Ihnen so etwas nicht passieren kann?
Das Glück für
Sie, das Pech für die Anderen.
Diese Rechnung
muss nicht unbedingt immer zu Ihren Gunsten aufgehen.
Auch Sie könnten
einmal Pech haben.
Ich habe einen
solchen bitteren Fall aus nächster Nähe erleben müssen, und, ich muss zugeben,
er ist mir sehr nahe gegangen.
Die Frau bekam
ein Kind.
Soll ja vorkommen,
dass Frauen Kinder bekommen.
Wenige
Augenblicke nach der Geburt fiel die Mutter ins Koma, aus dem sie – leider - nie
wieder erwacht ist.
Nach dreieinhalb
Jahren ist sie – endlich – gestorben. Ohne das Bewusstsein wiedererlangt zu
haben. Für sie war es sicherlich eine Erlösung.
Narkosefehler –
sagen die Sachverständigen. Ob das zutrifft und der Fehler bewiesen werden
kann, werden die Richter entscheiden müssen.
Streitwert:
700.000 €
Sehen Sie in der
Tabelle nach, wie hoch das Prozessrisiko ist, denn so eine Sache kann durchaus
bis zum Bundesgerichtshof gehen.
Ohne eine
Rechtsschutzversicherung im Rücken hätte der Mann das Risiko nie tragen können.
Nicht einmal die Sachverständigenkosten hätte er sich leisten können.
So hat er
wenigstens eine faire Chance.
Auch gegen die
Götter in Weiß.
Arbeitsrechtsschutz
Ihr Arbeitsplatz ist sicher?
Gratuliere!
Das kann in der heutigen Zeit schon lange
nicht mehr jeder behaupten.
Wie lange noch?
Jetzt werden Sie
nachdenklich, denn die Erfahrung der letzten Wochen und Monate erweisen immer
wieder, dass selbst große Konzerne stolpern können.
Wenn es um
Abfindungen mit teilweise doch sehr hohen Summen geht, ist der mit Sicherheit
besser dran, der einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen
kann.
Wussten Sie
übrigens, dass in einem Arbeitsgerichtsprozess – zumindest in der ersten
Instanz – auch der Gewinner seine Kosten selbst bezahlen muss?
Nein?
Dann wird es Zeit,
sich zu informieren und über die Notwendigkeit eines Rechtsschutzes nachzudenken.
Denn auch ein
Arbeitsgerichtsprozess muss unter Umständen durch mehrere Instanzen bis zum hin
Bundesarbeitsgericht geführt werden.
Wenn Sie einen
aussichtsreichen Prozess nicht vor der Zeit aufgeben wollen, kostet das Geld. Richtiges
Geld. Ob Sie es dann haben, entscheidet unter Umständen der rechtzeitige
Abschluss einer Rechtsschutzversicherung.
Sozialgerichts-Rechtsschutz
Sie wollen also
alt werden?
Gute Idee!
Wer will das
nicht? Wer will nicht in Würde alt werden?
Und damit beginnt
das Problem. Nicht nur für Sie.
Ein ganzes Volk
ist offensichtlich wild entschlossen, alt zu werden, und wie es scheint will dieses
Volk sogar älter werden, als wir alle es uns leisten können.
Stichwort
demographischer Wandel.
Und, was hat das
alles mit Rechtsschutz zu tun, werden Sie jetzt vielleicht fragen.
Mehr als Sie
glauben!
Der
demographische Wandel, wie das Älterwerden eines ganzen Volkes vornehm
umschrieben wird, wird für uns alle eine Menge Probleme mit sich bringen. Viele
davon werden zwangsläufig wohl vor den Sozialgerichten ausgetragen werden
müssen.
Die Anzahl der
Prozesse, die vor den Sozialgerichten ausgetragen werden, wird also weiterhin
sprunghaft steigen. Die vorhandenen finanziellen Mittel der gesetzlichen
Krankenversicherer werden irgendwann nicht mehr für alle Anspruchsteller
ausreichen. Der Kampf um den zur Verfügung stehenden Kuchen wird härter.
Irgendwann wird
der Kuchen dann nicht mehr für alle ausreichen. Ob Sie dann mit dabei sind,
bleibt abzuwarten.
Wer bekommt den
Rollstuhl und wer die Prothese?
Immer häufiger
werden Richter darüber entscheiden müssen, wer von dem zu verteilenden Kuchen
noch ein Stück abbekommt.
Unfallansprüche,
Versorgungsansprüche, Rentenansprüche, Streitigkeiten mit den Berufsgenossenschaften
und den gesetzlichen Krankenversicherern, sie alle werden vor den deutschen
Sozialgerichten ausgetragen.
Wenigstens eine
Sparte, die in Deutschland noch boomt!
Ach ja!
Nicht zu
vergessen, die Pflegeversicherung.
Dank einer seit
Jahren gründlich verfehlten Gesundheitspolitik reichen die vorhandenen knappen Mittel
für eine vollwertige Versorgung aller Schwer- und Schwerstpflegebedürftigen bei
weitem nicht mehr aus.
Satt und sauber
muss ausreichen.
Die Menschlichkeit
bleibt auf der Strecke.
Auch wenn das
niemand zugeben will.
Verwirrte
Menschen werden ruhig gestellt.
In Würde alt
werden?
Fehlanzeige!
Ein überforderter
medizinischer Dienst sortiert Menschen, die sich selbst nicht mehr helfen
können und der Pflege bedürfen, wie Puppen nach festgelegten Kriterien, nach
Pflegestufen in Schubladen, wo sie dann ihrer endgültigen Entsorgung entgegen
dämmern dürfen.
Ohne Gefühl.
Streng nach Vorschrift.
Die Erfahrung
zeigt, dass die Beurteilungen durch den medizinischen Dienst nicht immer so verantwortungsvoll
erfolgen, wie es die Menschen, die beurteilt und sortiert werden, es vielleicht
verdient hätten.
Sie wollen immer
noch alt werden?
Nur zu! Versuchen
Sie es wenigstens!
Aber dann
kalkulieren Sie wenigstens auch ein, dass Sie irgendwann vielleicht einmal um
Ihre Ansprüche kämpfen müssen.
Die Prozesse vor
den Sozialgerichten können sich über Jahre hinziehen und eine Menge Geld
kosten.
Manche erledigen
sich auf natürliche Weise von selbst.
Zum Leidwesen
einiger Behörden leider nicht alle.
Wohl dem, der bei
Zeiten eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hat.
Ach ja, bevor ich
es vergesse, Sie könnten mit dabei sein.
Schneller als
Ihnen lieb ist.
Allgemeiner
Vertragsrechtsschutz
Der Allgemeine
Vertragsrechtsschutz – anders, der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht,
wie er heute in den Bedingungen heißt – ist ein wichtiger Bestandteil, der in
jedem Rechtsschutzvertrag enthalten sein sollte.
Nein, hier geht
es mit Sicherheit nicht nur um Reklamationen wegen vorzeitig durchgebrannter
Bügeleisen und auch nicht um schlecht funktionierende Fernsehgeräte.
Peanuts!
Solche
Streitigkeiten lässt man besser. Notfalls bezahlt man sie aus eigener Tasche.
Dafür braucht man nun wirklich keine Rechtsschutzversicherung – es sei denn,
man wäre ein notorischer Querulant, der es darauf anlegt, sich mit jedem und um
alles zu streiten.
Wenn es um eine
teure Urlaubsreise geht, die - aus welchen Gründen auch immer – für den
Sonnenanbeter zum Albtraum wurde, oder wenn das Montagsauto einfach nicht zum
Laufen gebracht werden kann, geht es unter Umständen bereits um größere Beträge.
Die
Prozessrisiken können dann vielleicht schon nicht mehr so ohne weiteres aus der
eigenen Tasche bezahlt werden.
So richtig teuer
werden kann es aber, wenn es um die Durchsetzung vertraglicher Ansprüche geht,
die durch ärztliche Kunstfehler ausgelöst werden können.
Die Berichte in
den Medien häufen sich – leider. Sie zeigen immer wieder auf, wie solche Prozesse
durch zahlungsunwillige Haftpflichtversicherer im Hintergrund gekonnt
verschleppt werden.
Um die
Anspruchsteller im wahrsten Sinne des Wortes auszuhungern und
vergleichswilliger zu machen, ist vielen Gesellschaften jedes Mittel Recht.
Die Streitwerte,
um die es in diesen Fällen geht, machen es wohl für die meisten Verbraucher mit
durchschnittlichem Einkommen schier unmöglich, ihre Ansprüche in vollem Umfang
geltend zu machen. Schließlich müssen sie ja noch immer die Möglichkeit
einkalkulieren, dass ein Prozess verloren geht, denn dann müssen sie auch noch
die Kosten der Gegenseite übernehmen.
Vor den Gerichten
und auf hoher See sind Sie in Gottes Hand.
Sie spielen
Lotto?
Warum auch nicht?
·
Millionen Menschen spielen Lotto.
Jeden Mittwoch und jeden Samstag, wenn die Kugeln rollen und mit dem typischen
Klicken in die Löcher fallen, fiebern sie mit.
Die
Chance, sechs Richtige zu haben, ist 1 zu 14.000.000.
Die
Chance, sechs Richtige mit Zusatzzahl zu bekommen, ist sogar 1 zu 140
Millionen.
Die Chance, Opfer
eines ärztlichen Kunstfehlers zu werden, ist um ein Vielfaches höher.
Gleichwohl riskieren immer noch viele Verbraucher, sich in einem Schadenfall
mangels finanzieller Mittel nicht durchsetzen zu können.
Warum?
Weil sie
unbedingt ein paar Euro im Monat an Beitrag sparen wollten, haben sie alles
aufs Spiel gesetzt und verloren.
Richtig
versichern ist eben doch eine Frage der Intelligenz.
Woher nehmen Sie
die Überzeugung, dass Ihnen so etwas nicht passieren kann? Das Glück für Sie,
das Pech für die Anderen. Diese Rechnung muss nicht unbedingt immer zu Ihren
Gunsten aufgehen.
Dann ist es mit
Sicherheit ärgerlich, wenn man die Faust in der Tasche machen und aufgrund des
erhöhten Risikos die Segel streichen muss.
Ich habe einen
solchen bitteren Fall aus nächster Nähe erleben müssen, und ich muss zugeben,
er ist mir sehr nahe gegangen. Die Frau eines langjährigen Kunden bekam ein
Kind.
Wenige
Augenblicke nach der Geburt fiel die Mutter ins Koma, aus dem sie nie wieder erwacht
ist.
Nach dreieinhalb
Jahren ist sie – endlich – gestorben, ohne das Bewusstsein wiedererlangt zu haben.
Narkosefehler –
sagen die Sachverständigen. Ob das zutrifft und letztlich bewiesen werden kann,
müssen die Richter entscheiden.
Streitwert:
700.000 €
Sehen Sie in der
Tabelle nach, wie hoch das Prozessrisiko ist, denn so eine Sache kann, bis sie
endgültig geklärt ist, durchaus bis zum Bundesgerichtshof gehen.
Ohne eine
Rechtsschutzversicherung im Rücken hätte der Mann das Risiko nie tragen können.
So hatte er
wenigstens eine faire Chance.
Inzwischen bietet
die Gegenseite schon mal einen Vergleich auf eine halbe Million Euro an.
Versicherungsvertragsrechtsschutz
Kein Versicherer
zahlt freiwillig mehr als er muss.
Diese weit
verbreitete Einstellung der Versicherer wäre im Grunde genommen nicht einmal
verwerflich, denn es ist ihr gutes Recht, die Ansprüche, die an sie gestellt
werden, zu prüfen. Wenn die Gesellschaften aber wenigstens das, was sie zahlen
müssen, immer freiwillig zahlen würden, ließe sich so mancher Ärger für den
Verbraucher vermeiden.
Die Erfahrung
aber zeigt, dass viel zu oft erst einmal langwierige Prozesse, die sich über
Jahre hinziehen, notwendig sind. Bis die Gesellschaften die einmal gegebenen
Leistungsversprechen einhalten und ihre Leistungen auch tatsächlich in vollem
Umfang erbringen, kann viel Zeit verstreichen.
Die Erfahrung
zeigt aber auch immer wieder, dass es bei diesen Auseinandersetzungen sehr
schnell um hohe Streitwerte und damit auch um ein gewaltiges Kostenrisiko für
den Anspruchsteller geht. Der kleine Mann von der Straße mit durchschnittlichem
Einkommen kann dieses Risiko nie und nimmer eingehen, wenn er nicht bereit ist,
Kopf und Kragen für seine Sache zu riskieren.
Das wissen die
Gesellschaften und nutzen es gnadenlos aus.
Viele, durchaus
Erfolg versprechende Prozesse werden aufgrund des fehlenden finanziellen Rückhaltes
der Betroffenen nicht geführt. Die Versicherer wissen das nur zu gut und sie
haben auch keinerlei Hemmungen, die finanzielle Lage der Anspruchsteller
hemmungslos auszunutzen.
In den Medien
werden Sie immer wieder darüber lesen können.
Den meisten Verbrauchern,
die die Notwendigkeit einer Rechtsschutz-Versicherung nicht begreifen wollen
oder vielleicht auch nicht begreifen können, ist überhaupt nicht klar, wie
schnell sie in der heutigen Zeit mit ihren Versicherern in Streitigkeiten um
gewaltige Summen verwickelt werden können.
In der
Hausratversicherung werden sich die strittigen Summen ja noch in Grenzen halten.
Aber selbst da können bei einem Totalschaden – also wenn zum Beispiel die Hütte
vollständig abbrennt – schnell Summen von € 100.000 und mehr zusammenkommen.
Wenn ein
Versicherer die vertraglich vereinbarten Ersatzleistungen verweigert und sich irgendwelche
auf Obliegenheitsverletzungen beruft, wird es für viele Kunden eng werden. Das
Verfahren wird sich endlos in die Länge ziehen.
Im Bereich der
Unfall – oder Berufsunfähigkeitsversicherung geht es aber häufig bereits um
wesentlich höhere Summen, die unter Umständen hart erkämpft werden müssen.
Der Vorwurf der
Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zum Beispiel ist für viele Versicherer
ein beliebtes Hintertürchen, um sich im Schadenfall der Eintrittspflicht zu
entziehen.
Da werden von
manchen Gesellschaften bewusst halbwegs glaubhafte Gründe gesucht, um zumindest
gegenüber unerfahrenen Versicherungsnehmern erst einmal die Eintrittspflicht ablehnen
zu können.
Auch mit dem
Vorwurf der groben Fahrlässigkeit können die Gesellschaften eine Menge Zeit
gewinnen und die Nerven der Anspruchsteller gehörig strapazieren.
Die Ablehnung
erfolgt dann natürlich „im Interesse aller Versicherten“. Zumindest wird die Ablehnung
fast immer so begründet. Dafür haben die Gesellschaften sogar schon ihre
Formbriefe.
Hört sich
fürchterlich gut an, ist aber vor Gericht nicht immer haltbar!
Wenn eine
Berufsunfähigkeitsrente von € 2.000 oder € 3.000 abgelehnt wird, kommen bei einer
Laufzeit von mehr als 30 Jahren richtige Streitwerte zusammen. Das Risiko
beträgt dann schnell auch mal ein paar hunderttausend Euro und wird damit für
die meisten Versicherten – ohne eine Rechtsschutz-Versicherung im Rücken – bereits
nicht mehr tragbar.
Viele Verbraucher
müssen erfahrungsgemäß mit der Faust in der Tasche verbittert vor der Zeit
aufgeben und auf durchaus berechtigte Ansprüche verzichten. Nur weil sie sich
den dazu notwendigen Prozess nicht leisten können, müssen sie sehr schnell das
Handtuch werfen.
Wir vom Verband
marktorientierter Verbraucher meinen, viel zu schnell.
Wenn die düpierten
Anspruchsteller dann als Vergleich einen Brocken hingeworfen bekommen, werden
sie ihn gierig aufnehmen. Sie werden sich mit einem besseren Trinkgeld
zufrieden geben, obwohl ihnen viel mehr Geld zugestanden hätte.
Etwas ist dann
immer noch besser als nichts
Die Versicherer
wissen sehr oft nur zu gut, dass ein Kunde einen Prozess gewinnen würde, wenn
er denn weiter kämpfen würde.
Ja, wenn!
Sie wissen aber
auch, dass der Kunde einen Prozess durch alle Instanzen nicht durchhalten
könnte und vorher Pleite ginge.
Die
Schadenregulierer sind abgebrüht. Das bringt ihr Job so mit sich. Sie haben
teilweise nicht einmal Hemmungen, dies ihren Kunden gegenüber offen zuzugeben:
Wenn sie bei
jedem Schaden, den sie regulieren, nur ein paar hundert Euro sparen können,
kommt unterm Strich viel Geld zusammen. Sie erfüllen ihr Soll und werden
befördert.
Es ist ihr Job!
„Einen Prozess
werden Sie gewinnen. Aber bis dahin sind Sie pleite. Denn der kann Jahre dauern“,
heißt es dann herablassend. Viel zu oft knicken die Anspruchsteller ein, weil
sie wissen, dass der Schadenregulierer im Grunde genommen Recht hat.
Wir erleben immer
wieder, dass Kunden, die eine Rechtsschutz-Versicherung im Rücken haben, von
den Schadensregulierern von vorneherein vollkommen anders behandelt werden.
Irgendwie
menschlicher.
Manche Regulierer
fragen ihre Opfer sogar ganz offen danach, obwohl sie das überhaupt nichts
angeht. Sie wollen wissen, ob denn eine Rechtsschutzversicherung besteht, um
sich mit ihrem Ton besser anpassen und besser oder eben auch härten argumentieren
zu können.
Der konsequente
und harte Einsatz der Schadenregulierer spart den Versicherern Millionenbeträge,
die an anderer Stelle auch dringend gebraucht werden.
Irgendwo müssen
die Gewinne doch gemacht werden.
Böse Zungen
behaupten, sogar die Rechtsschutzversicherung sei das letzte Bollwerk gegen die
Regulierungswillkür der anderen Versicherer ist.
Der
Versicherungsvertrags-Rechtsschutz ist schon seit vielen Jahren fester und
unverzichtbarer Bestandteil des allgemeinen Vertrags-Rechtsschutzes.
Viele
Gesellschaften geben – wenn auch nur hinter der Hand – offen und unverhohlen zu,
dass sie ihre Beiträge nicht halten könnten, wenn sie alle Schäden
bedingungsgemäß regulieren würden
Die Hilflosigkeit
vieler Verbraucher im Schadenfall ist demnach als fester Bestandteil in die
Prämienkalkulation mancher Versicherer eingeflossen, denn sie hilft ihnen, ihre
Schadenquoten im grünen Bereich zu halten.
Zum besseren
Verständnis:
Die Schadenquote
ist das Verhältnis von eingenommenen Beiträge und aufgewandten Schadenzahlungen.
Eine Schadenquote
von 80 Prozent bedeutet zum Beispiel, dass der Versicherer von jedem Euro, den
er an Beiträgen eingenommen hat, 80 Cent für Schadenzahlungen aufwenden musste.
Eine solche Quote
wäre natürlich für jeden Versicherer tödlich und muss mit allen legalen Mitteln
verhindert werden.
So viel steht
fest:
Wenn mehr
Verbraucher eine Rechtsschutz-Versicherung abschließen und ihre Ansprüche im
Schadenfall gegenüber den Versicherern grundsätzlich durch Anwälte überprüfen würden,
müssten viele Versicherer ihre Beiträge erhöhen, um überhaupt überleben zu
können.
Natürlich könnte
man diese Logik auch umkehren.
Die Verbraucher,
die aus welchen Gründen auch immer keine Rechtsschutzversicherung abschließen,
helfen ganz unfreiwillig mit, die Beiträge in anderen Versicherungsbereichen
bezahlbar zu halten.
Definition
Jedes Urteil,
das gegen einen Versicherer
und für einen Verbraucher ergeht,
ist das unrühmliche Ende
eines untauglichen Versuchs,
einen Versicherten
um die ihm zustehenden Ersatzleistungen
zu prellen.
Rechtsschutz für Grundstückeigentum
und Miete
Über die unbedingte Notwendigkeit einer
Rechtsschutzversicherung für einen Mieter kann man sicherlich diskutieren. Die
meisten Streitigkeiten mit dem Vermieter ließen sich meistens viel besser im
gegenseitigen Einvernehmen aus der Welt schaffen, als Anwälte und Gerichte zu
bemühen.
Hinzu kommt, dass es sich hier nicht um
existenzielle Risiken handeln dürfte. Andererseits kostet der Rechtschutz für
die selbstgenutzte Wohneinheit so wenig, dass viele Versicherte ihn auch
einschließen.
Wer sich aber als Hausbesitzer auch nur ein
einziges Mal mit einem der berühmten Mietnomaden herumschlagen musste, wird
wohl nie wieder über den Sinn und die Notwendigkeit eines Rechtsschutzes für
Grundstückseigentum und Miete diskutieren.
Zumindest hat er gelernt, wie teuer es für
einen Vermieter werden kann, wenn er nicht rechtzeitig über eine Rechtsschutzversicherung
vorgesorgt hat.
Eine Rechtsschutzversicherung kostet
eigentlich viel zu wenig, zumal die Beiträge auch noch als Kosten steuerlich geltend
gemacht werden könne.
Wenn es um hohe Miet- und Pachtsummen
gewerblicher Objekte geht, empfiehlt sich wiederum eine angemessene
Selbstbeteiligung, die durchaus € 1.000 betragen kann.
Wenn es im Schadenfall um richtig viel Geld
geht, spielt eine Selbstbeteiligung von € 1.000 nun wirklich keine Rolle.
Preiskontrolle
Für einen
intelligenten Verbraucher darf es keinen vernünftigen Grund geben, mehr als
nötig für seine Versicherungen zu bezahlen.
Diese eiserne Regel
des VMV gilt selbstverständlich auch oder gerade für die Rechtsschutzversicherung.
Aber ein paar Millionen Kunden zahlen auf Grund ihres Nichtwissens nach Meinung
der Experten noch immer weit mehr als nötig für ihre Rechtsschutzverträge.
Dafür gibt es die
unterschiedlichsten Gründe:
Von einem
Vertreter dürfen Sie als Kunde kaum einen Hinweis darauf erwarten, wie Sie Ihre
Beiträge senken können.
Die Vertreter
denken nun mal mehr an ihre Provisionen als an die Brieftaschen ihrer Kunden.
Verständlich, jeder
Vertreter lebt nun mal von seinen Provisionen, und die bekommt er nur aus den
Beiträgen, die seine Kunden bezahlen, nicht von den Beiträgen, die seine Kunden
nicht zahlen.
Niedrige
Beiträge, niedrige Provisionen.
Hohe Beiträge,
hohe Provisionen.
So einfach ist
die Rechnung.
Wenn ein
Vertreter seinen Kunden raten würde, ihre Beiträge zu senken oder – wie es
häufig durchaus auch möglich und sinnvoll wäre – die Beiträge sogar zu
halbieren, würde er gleichzeitig sein Einkommen um die Hälfte reduzieren und
sich damit selbst seine Existenzgrundlage entziehen.
Er müsste also
die doppelte Anzahl an Kunden haben oder die doppelte Anzahl an neuen Verträgen
schreiben, um das gleiche Ergebnis zu erzielen.
Warum sollte er
es dann tun?
Als
Ausschließlichkeitsvertreter steht er doch ohnehin ständig unter einem
gewaltigen Produktionsdruck. Er hat Zielvorgaben, die er erfüllen muss und kann
sich Gefühle einfach nicht leisten.
Wenn Sie als
Kunde sparen wollen, werden Sie sich also wohl oder übel schon selbst darum
kümmern müssen.
Die Alternative:
Sie beauftragen einen Versicherungsmakler, der diese Dinge für Sie erledigt. Dabei
wäre die Lösung einer rigorosen Kostensenkung doch so einfach:
Selbstbeteiligung
ist das Zauberwort, das Ihnen helfen kann, Ihr sicherndes Netzt möglichst weit
zu spannen ohne Ihre finanziellen Möglichkeiten zu überstrapazieren.
Selbstbeteiligung
Mit einer
überschaubaren Selbstbeteiligung von € 500 oder auch € 1.000 im Schadenfall könnten
die meisten Rechtsschutzkunden – und wahrscheinlich auch Sie – durchaus leben. Schließlich
haben Sie ja nicht jedes Jahr einen Schadenfall, der anwaltliche Hilfe zwingend
notwendig macht.
Dass im Falle
eines hohen Streitwertes eine Rechtsschutzversicherung mit einer Selbstbeteiligung
von € 1.000 immer noch besser ist, als keine Rechtsschutzversicherung ohne
Selbstbeteiligung, dürfte auch Leuten ohne größere mathematische Kenntnisse einleuchten.
Ohne eine
Rechtsschutzversicherung im Hintergrund beträgt die Selbstbeteiligung im Schadenfall
volle 100 Prozent. Einhundert Prozent können bei einem verlorenen Prozess mit
hohen Streitwerten, wenn dann auch noch die Kosten der Gegenseite übernommen
werden müssen, eine Menge Geld sein und die Haushaltskasse ganz schön in
Unordnung bringen.
Natürlich sollten
Sie sich, wenn Sie diesen im Grunde einzig richtigen Weg gehen wollen, auch noch
den richtigen Versicherer als Partner aussuchen.
Sollte man
übrigens immer, den richtigen Partner haben.
Sie brauchen also
einen kundenfreundlichen Rechtsschutzversicherer, wie die Rechtsschutz Union, der
ihnen für jedes schadenfreie Jahr einen großzügigen Schadenfreiheitsrabatt
gewährt und der ihre vereinbarte Selbstbeteiligung – selbst wenn sie volle €
1.000 beträgt – vom zweiten Jahr an jedes Jahr um ein Drittel reduziert.
Für einen kleinen
Schaden braucht ohnehin niemand eine Rechtsschutzversicherung. Im Falle eines
Großschadens, wenn es also um große Streitwerte geht, spielt eine Selbstbeteiligung
- auch wenn sie € 1.000 beträgt – letztlich keine Rolle.
Selbstbeteiligungen
sind – obwohl aus Kundensicht sicherlich richtig – bei den Vertretern nicht
unbedingt beliebt, denn sie lassen nicht nur die Beiträge, sondern auch die
Provisionen der Vertreter dahinschmelzen wie Schnee in der Frühlingssonne.
Kein Wunder also,
wenn die Herren Policenverkäufer in der Regel alles daran setzen werden, ihnen
jede Form einer Selbstbeteiligung auszureden.
Immerhin sinkt
der Beitrag – und damit natürlich auch die Provision des Vermittlers - zum Beispiel
bei der Rechtsschutz Union um satte 40 Prozent, wenn der Kunde statt der
üblichen Selbstbeteiligung von € 200 eine Selbstbeteiligung von € 1.000 akzeptiert.
Kunden mit
mehrjährig schadenfreien Verträgen können also eine Menge Geld sparen, wenn
si8e sich frühzeitig für eine höhere Selbstbeteiligung entscheiden.
Diesen Hinweis
können Sie natürlich von einem Vertreter in der Regel nicht erwarten.
Die Rückkehr in
eine niedrigere Selbstbeteiligung ist jeweils zur Hauptfälligkeit des Vertrages
ohnehin möglich. So lassen sich im Laufe der Jahre leicht ein paart hundert
Euro sparen.
Bis zu vier
schadenfreie Jahre bei einem Vorversicherer werden zum Beispiel bei der Rechtsschutz
Union übernommen, so dass die Höhe der Selbstbeteiligung – zumindest für den
ersten Schaden überhaupt keine Rolle spielt.
Fehleinschätzung
Die
Rechtsschutz-Versicherung wird von vielen Versicherungsvermittlern leider noch
immer recht stiefmütterlich behandelt.
Für dieses
Verhalten gibt es mehrere Gründe:
Der
Versicherungsmakler, der ausschließlich die Interessen seiner Mandanten im Auge
hat, muss das ganz anders sehen.
Der
Versicherungsmakler, der den Rechtsschutz einmal verstanden hat und Umsetzen
will, wird seinen Kunden grundsätzlich den Abschluss einer möglichst
umfassenden Rechtsschutzversicherung empfehlen. Der verantwortungsbewusste
Versicherungsmakler will den Rücken frei haben, schon um im Falle eines nicht
regulierten Schadens mit ruhigem Gewissen zur Deckungsklage oder einer
gerichtlichen Klärung raten zu können.
Der
Ausschließlichkeitsvertreter steht als Handelsvertreter in einem gesetzlich
begründeten Treueverhältnis zu seinem Unternehmen. Er muss – selbst wenn er
anderer Meinung ist - zumindest versuchen, Schadenablehnungen im Interesse
seiner Gesellschaft als richtig zu begründen.
Wenn er den
Kunden nicht ganz verlieren will, bleibt ihm kaum etwas anderes übrig, als mit
den Wölfen zu heulen.
Würde ein
Ausschließlichkeitsvertreter seine Kunden objektiv beraten und zu einer Deckungsklage
gegen seine eigene Gesellschaft raten, würde er ohnehin schon beim ersten Versuch
die gelbe Karte bekommen. Beim zweiten Mal würde mit der roten Karte vom Platz
gestellt werden.
Der
Versicherungsmakler hingegen wäre sogar gesetzlich verpflichtet, offensichtliche
Regulierungsfehler der Gesellschaften zu erkennen. Mehr noch! Er muss seinen
Kunden – wo notwendig – sogar zur Deckungsklage zu raten, schon um sich nicht
selbst schadensersatzpflichtig zu machen und in Regress genommen zu werden.
Das wissen auch
die Gesellschaften. So werden sie es einem Versicherungsmakler auch nicht
ernsthaft übel nehmen, wenn er seine Pflicht tut und die Interessen seiner
Mandanten in letzter Konsequenz vertritt.
Verbraucherberatungs-Rechtsschutz
Der
Verbraucherberatungsrechtsschutz, den der Verband marktorientierter Verbraucher
e. V. seinen Mitgliedern anbietet, schließt eine wichtige Lücke, die von allen
anderen Rechtsschutzversicherern bisher noch offen gelassen wurde.
Der
Beratungs-Rechtsschutz, so wie ihn die Rechtsschutzversicherer anbieten, beschränkt
seine Beratung bedingungsgemäß auf alle Angelegenheiten des Familien-Rechtes,
des Erbrechtes und der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Zwingende Voraussetzung
für die Inanspruchnahme einer solchen Beratung ist nach den Bedingungen der
Rechtsschutzversicherer außerdem immer eine Änderung der Rechtslage.
Wenn die Kosten
einer solchen Beratung erstattet werden sollen, muss also immer ein konkretes
Ereignis vorgefallen sein, das die qualifizierte Beratung durch einen
Rechtsanwalt erforderlich macht.
Der Kunde kann
sich also zum Beispiel immer nur dann beraten lassen, wenn sein Erbonkel
bereits gestorben ist. Er kann nicht – wie es durchaus sinnvoll sein könnte –
vorsorglich erfragen, wie er sich zu verhalten hat, wenn sein Onkel stirbt.
Er kann also
nicht fragen, wie sein Onkel sein Vermächtnis gestalten solle, um möglichst
wenig Erbschaftssteuer anfallen zu lassen.
Die telefonische
Beratung, wie sie inzwischen von vielen Gesellschaften angeboten wird, ist zwar
ein erster Schritt in die richtige Richtung. Aber es wird wohl noch Jahre
dauern, bis die Gesellschaften begreifen, dass in vielen Lebenssituationen eine
vorausschauende Beratung erforderlich wäre.
Eine persönliche
Bindung des Kunden an einen bestimmten Rechtsanwalt, der auch das persönliche
Umfeld seiner Mandanten kennt, wird durch die telefonische Beratung nicht
möglich und wird wahrscheinlich auch nicht gewünscht.
Beratungsfehler am
Telefon sind kaum nachzuweisen.
Fließbandarbeit
für die Anwälte im Call-Center ist angesagt. Der Anwalt am Telefon hat kein
Interesse, denn er wird nur nach Stunden bezahlt und soll in dieser Zeit auch
noch möglichst viele Anrufer „abarbeiten“.
Was einmal als
große Errungenschaft der Rechtsschutzversicherer hingestellt wurde, erweist
sich mehr und mehr als Flop. Immer mehr Verbraucher müssen am eigenen Leibe
erfahren, dass die vertraglich gebotenen telefonischen Leistungen keinesfalls
ausreichen.
Ein persönliches
Gespräch mit dem Anwalt ist aber nicht vorgesehen.
Der
Verbraucherberatungs-Rechtsschutz ist keine Versicherung, sondern eine
besondere, freiwillige Dienstleistung. Der VMV Verband marktorientierter
Verbraucher e. V. erbringt diese Leistung für seine Mitglieder, die bereits selbst
vorgesorgt und eine Rechtsschutzversicherung nach den Verbandstarifen abgeschlossen
haben.
Jedes Mitglied
erhält im Kalenderjahr einen Beratungsgutschein, den es bei Bedarf bei einem
Vertrauensanwalt des VMV seiner Wahl einlösen kann.
Die Erstberatung
ist auf die Dauer von einer Stunde begrenzt. Ist ein größerer Zeitaufwand erforderlich,
wird der beauftragte Rechtsanwalt den Kunden schriftlich über die anfallenden
Kosten oder das entstehende Prozeßrisiko informieren.
Der Kunde kann
danach frei entscheiden, ob er die Beratungsleistung annehmen oder ablehnen
will. Kein Kunde soll eine Überraschung erleben müssen.
Der Verbraucher
muss im eigenen Interesse lernen, dass es besser ist, einen Brunnen rechtzeitig
zu verschließen, noch bevor das Kind hineingefallen ist.
Wir vom Verband
marktorientierter Verbraucher e.V. wollen eine Art „Hausanwalt“ ähnlich dem
Hausarzt in der Krankenversicherung schaffen, an den sich unsere Mitglieder jederzeit
vertrauensvoll wenden können, wenn sie in irgendeinem Lebensbereich ein Problem
haben.
Was spricht denn
dagegen, dem „Hausanwalt“ einen festen Platz im täglichen Leben einzuräumen und
grundsätzlich alle wichtigen Entscheidungen, bei denen es um Geld oder Zukunft
geht, erst nach Rücksprache mit ihm zu treffen.
Was spricht
dagegen, zum Beispiel einen neuen Arbeitsvertrag erst einmal durcheinen Anwalt
überprüfen zu lassen?
Was spricht
dagegen, in jedem Fall die Schadenregulierung des Versicherers durch einen Anwalt
überprüfen zu lassen und keine Abfindungserklärung ohne Rücksprache mit ihm zu
unterschreiben.
Die meisten Entscheidungen
im Leben eines Menschen sind emotional geprägt. Sie werden – leider – noch immer,
mehr aus dem Bauch heraus als mit dem klaren Verstand und mit dem Kopf
getroffen.
Der Verbraucher,
der weiß und sich sicher sein kann , dass er von seinem „Hausanwalt“ auf der
Kostenseite keine unangenehmen Überraschungen zu erwarten hat, wird viel eher bereit
sein, ihn grundsätzlich in alle wichtigen Entscheidungen mit einzubeziehen.
Ein guter Rat
muss – auch wenn er von einem Anwalt kommt - nicht unbedingt teuer sein. Wenn
Sie das Angebot des VMV annehmen, wird der gute Rat sogar kalkulierbar.
Spreu und
Weizen
Es wird
sicherlich einige Anwälte geben, denen ein Verbraucherberatungsrechtsschutz in
dieser Form überhaupt nicht gefallen wird. Sie sind der irrigen Meinung sind,
dass wir ihnen die Existenzgrundlage entziehen, weil wir viele Prozesse durch
eine vorsorgliche Beratung der Verbraucher im Vorfeld später unnötig machen.
Natürlich wissen
wir auch, dass Rechtsanwälte davon leben, dass sich Menschen streiten. Manche
leben sogar davon nicht einmal schlecht. Aber von den Vertrauensanwälten des
VMV erwarten wir, dass sie soziales Engagement zeigen und uns helfen, wo immer
es geht, Streit zu vermeiden.
Die Erfahrung
zeigt, dass in vielen Lebensbereichen spätere Prozesse unnötig wären, wenn sich
die Parteien vor Abschluss ihrer Verträge durch einen Anwalt hätten fachkundig
beraten lassen.
Durch unseren
Verbraucherberatungsrechtschutz hat zum Beispiel ein Arbeitnehmer, der eine
neue Stelle annehmen will, jederzeit die Möglichkeit, seinen neuen
Arbeitsvertrag durch einen Vertrauensanwalt des VMV überprüfen zu lassen.
Auf diese Weise
können unklare Formulierungen vor der Unterschrift einvernehmlich geklärt werden.
Was spricht denn
dagegen, einen neuen Mietvertrag erst einmal durch einen Rechtsanwalt querlesen
zu lassen, um späteren Mietstreitigkeiten aus dem Wege zu gehen.
Jeder
Verbraucher, der weiß, dass ihn keine finanziellen Überraschungen in Form von überzogenen
Anwaltsrechnungen erwarten, sollte diese Möglichkeit einer kostenlosen Beratung
wahrnehmen und hat keinen Grund, den Rat unserer Vertrauensanwälte nicht anzunehmen.
Anwaltswahl
Auch Anwälte sind
– selbst wenn sie es selbst nur ungern zugeben – nur Menschen, die es in der
heutigen Zeit nicht immer einfach haben, weil auch sie um ihre Existenz kämpfen
müssen.
Zugegeben, auch
unter den Anwälten gibt es, wie in jedem anderen Beruf, schwarze Schafe und
krumme Hunde, die einen ganzen Berufsstand in Verruf bringen können.
Wahrscheinlich
nicht mehr, aber auch nicht weniger als in anderen Berufen.
Viele Anwälte
können – zumindest nach ihren eigenen Aussagen – so ziemlich alles. Das macht
den Umgang mit ihnen teilweise sehr schwierig.
Böse Zungen
behaupten sogar, Anwälte würden auch noch eine Herztransplantation schaffen,
wenn man sie nur gewähren ließe und natürlich ausreichend bezahlen würde.
Aber das ist
sicher nur wieder eine schamlose Übertreibung einiger missgünstiger Nichtjuristen.
Fest steht, dass
es in Deutschland wesentlich mehr Rechtsanwälte gibt, als durch diesen Beruf
ehrlich ernährt werden können.
Anwälte leben nun
mal davon, dass sich Menschen streiten.
Es ist ihr Job.
Wenn sich nicht
genügend Menschen streiten wollen, haben die Anwälte ein Problem. Und wenn die
Anwälte ein Problem haben, werden sie zum Problem für die Menschen, die sich im
Grunde genommen überhaupt nicht streiten wollen.
Köln zum Beispiel
hat ziemlich genau 1 Million Einwohner und 2.000 Rechtsanwälte. Sie alle
träumen davon, in ihrem erlernten Beruf irgendwann einmal ein auskömmliches Einkommen
zu finden.
Ein Anwalt auf
500 Einwohner – Kinder, Alte und Kranke eingeschlossen – diese Zahl müsste
jedem Verbraucher doch zu denken geben, weil diese Rechnung nicht aufgehen
kann. So viele Menschen werden sich nicht so heftig streiten, dass ihre Anwälte
davon leben können.
Es ist in Köln
aber auch ein offenes Geheimnis, dass eine Menge dieser Anwälte ihren tatsächlichen
Lebensunterhalt mit Taxi fahren und Schreibdiensten verdienen.
Der Beruf des
Taxifahrers ist sicherlich ein ehrenwerter Beruf. Es ist ein Beruf wie jeder
andere. Immerhin leben in Deutschland ein paar hunderttausend Taxifahrer davon,
dass sie Menschen sicher von A nach B bringen.
Der kraftfahrende
Rechtsanwalt findet zudem genügend Gelegenheit, ausreichende praktische
Erfahrung im Straßenverkehr zu sammeln. Irgendwann wird er seine Prüfung als
Fachanwalt für Verkehrsrecht summa cum laude ablegen zu können.
Dieses
offensichtliche Überangebot an mehr oder vielleicht auch weniger qualifizierten
Rechtsanwälten macht es dem Rat suchenden Verbraucher nicht gerade einfach, ja fast
unmöglich, immer den Spezialisten zu finden, der genau über die Fachkenntnisse
verfügt, die er in diesem Augenblick für seinen Fall so dringend benötigen würde.
Hinzu kommt eine
weitere Frage, die Sie in aller Ruhe überdenken bzw. die Sie sich selbst beantworten
sollten.
Können Sie von
einem Rechtsanwalt, der unter finanziellem Druck steht und um jeden Preis
überleben will, eine ehrliche Antwort und eine objektive Beurteilung Ihrer
Prozessaussichten erwarten?
Wohl kaum!
Ein Anwalt
schuldet – wie ein Arzt seinem Patienten - seinem Mandanten immer nur seine
Dienstleistung, nicht aber den Erfolg.
Ein Anwalt, der
unter Druck steht, kann es sich kaum leisten, ein sich ihm bietendes Mandat
abzulehnen oder die Aussichten eines Prozesses als völlig hoffnungslos
einzustufen. Wenn er nicht gerade verhungern will, muss er also auch noch die
kleinste Chance aufpolieren und jedes nur mögliche Risiko eingehen.
Schließlich
spielt auch ein auf Krawall gebürsteter junger Staranwalt ja niemals auf
eigenes Risiko, sondern immer nur um Ihr Geld und natürlich auch das Geld
seiner übrigen Mandanten.
Er gewinnt immer.
Auch wenn Sie Haus und Hof verlieren, wird Ihr Anwalt gewinnen.
Das möchten wir
ändern, denn wir sind der Meinung, dass der Rat suchende Verbraucher generell
eine bessere Lösung verdient hat.
Ein ahnungsloser
Mandant darf nicht zur Beute verkommen, die gnadenlos gejagt, zur Strecke
gebracht, ausgenommen und bestmöglich verwertet werden muss, nur um einem Anwalt
für ein paar Tage das Überleben zu sichern.
Jedem Gewinner in
einem Rechtsstreit steht immer ein Verlierer gegenüber und damit zwangsläufig
auch ein Anwalt, der die Rechtslage – wie das Urteil später belegt - ganz offensichtlich
falsch eingeschätzt hat.
Aber trotzdem will
er bezahlt werden.
Wie viele dieser
Prozesse mit etwas gutem Willen hätten vermieden werden können, diese berechtigte
Frage wird wohl nie jemand beantworten können.
Wahrscheinlich wird
diese Frage auch nie jemand beantworten wollen.
Wenn wir, wie
immer wieder behauptet wird, davon ausgehen können, dass wir in Deutschland in
einem Rechtsstaat leben und in den Deutschen Gerichtssälen – im Namen des
Volkes natürlich – zumindest überwiegend Recht gesprochen wird und nicht nur –
wie böse Zungen es immer wieder behaupten – nicht nur Urteile gefällt werden,
wird die Anzahl der teilweise doch durchaus vermeidbaren Prozesse, die geführt
werden, für den staunenden Beobachter wohl immer unverständlich bleiben.
Dass viele
Urteile, die da wie üblich im Namen des Volkes gesprochen werden, für eben
dieses Volk nicht mehr verständlich und nachvollziehbar sind, ist wohl
Nebensache.
Ob Urteile und
ihre wortgewaltigen Begründungen vom gemeinen Volk verstanden werden – oder
eben auch nicht - interessiert im Grunde genommen niemanden.
Wahrscheinlich
noch nicht einmal die Richter, die diese Urteile fällen.
Für die
Kostenrechnung der Anwälte darf der Ausgang eines Prozesses ohnehin keine Rolle
spielen. So will es der Gesetzgeber.
La banque gagne
tousjours, sagt man beim Roulette. Die Bank gewinnt immer.
Szenenwechsel!
Vor Gericht sind
es die Anwälte, die ohne jedes persönliche Risiko mit dem Geld anderer Leute zocken
dürfen.
Rouge ou noir.
Rien ne va plus
Die genaue Zahl
der völlig unsinnigen Prozesse, die – teilweise vielleicht sogar wider besseres
Wissen – nur geführt werden, um den Lebensunterhalt einiger hungriger Anwälte
zu sichern und zu ihrem Wohlstand beizutragen, werden wir ohnehin wohl nie erfahren.
Als
Vertrauensanwälte des VMV werden wir nur erfahrene Rechtsanwälte akzeptieren,
die ihre Tätigkeit als Rechtsanwälte schon länger hauptberuflich betreiben. Auf
jeden Fall müssen sie einen geordneten Bürobetrieb nachweisen können.
Wir erwarten von
unseren Vertrauensanwälten aber auch, dass sie es sich leisten können, einen erkennbar
aussichtslosen Fall mit einem überzeugenden Nein ablehnen zu können, ohne am
nächsten Ersten gleich in eine wirtschaftliche Schieflage zukommen.
Jeder
Vertrauensanwalt des VMV hat die Möglichkeit, sich und seine besonderen
Fähigkeiten ausführlich in einer Internetdatenbank darzustellen, die von allen
Verbrauchern – also auch unabhängig von einer Mitgliedschaft im VMV Verband
marktorientierter – eingesehen werden kann.
Unsere
Vertrauensanwälte haben sich verpflichtet, unsere Mitglieder objektiv zu
beraten und sie im Voraus über eventuelle Prozessrisiken und Kosten ausführlich
– schriftlich sogar - zu informieren.
Unsere Mitglieder
sollen auf jeden Fall genau wissen, welches Kostenrisiko sie im Falle eines
verlorenen Prozesses eingehen, um dann eigenverantwortlich entscheiden zu
können, noch bevor sie dem Anwalt ein Mandat erteilen, das nicht durch einen
Rechtsschutzvertrag gedeckt ist.
Der VMV Verband marktorientierter
Verbraucher e.V. behält sich das Recht vor, Anwälte, die sich nicht an die
vereinbarten Regeln halten, im Interesse unserer Mitglieder wieder von der
Liste der Vertrauensanwälte zu streichen.
Zwischen den
Mandanten und ihren Anwälten muss nicht nur ein gewachsenes Vertrauensverhältnis
bestehen. Auch die Chemie sollte stimmen.
Im Schadenfall
hat der Kunde bei allen Rechtsschutzversicherern grundsätzlich erst einmal die
freie Wahl seines Anwalts. Dann kann er sich nach einem verlorenen Prozess
wenigstens nicht beschweren, wenn er sich selbst den falschen Anwalt ausgesucht
hat.
So steht es in
den Bedingungen aller Rechtsschutzversicherer.
Der Anwalt kann
seine Gebühren mit dem Rechtsschutzversicherer im Rahmen einer allgemein
gültigen Gebührenordnung abrechnen.
Diese Abrechnung
nach der Gebührenordnung scheint einigen Anbietern ein Dorn im Auge zu sein.
Sie wollen den Anwälten weniger bezahlen und auch noch Druck aufgrund ihrer
Mandate ausüben können.
Aus diesem Grunde
ködern einige Versicherer ihre Kunden mit einem geringen Prämiennachlass. Wenn
sie, so das Ansinnen, auf dieses Recht der freien Anwaltswahl verzichten und
sich einen Anwalt mehr oder weniger „vorschreiben“ lassen, werden die Beiträge
günstiger.
Mit Speck hat man
schon immer Mäuse gefangen, und mit Rabatten Kunden.
Ob es sich
wirklich lohnt, wegen einer Beitragsersparnis von einem oder zwei Euro im Monat
eine solche Leistungseinschränkung zu akzeptieren, müssen die Verbraucher –
jeder für sich – selbst herausfinden.
Die anbietenden
Gesellschaften hingegen wittern in der Zusammenarbeit mit Netzwerken „unterbezahlter“
Anwälte ihre große Chance. Sie hoffen auf diesem Wege ihre Schadenquoten um
einpaar Prozentpünktchen zu senken und auf breiter Front ihre Kosten minimieren
zu können.
Leider aber gibt
es noch immer einige – zugegeben, es sind wenige – Anwälte, die vom
Rechtsschutzgedanken sehr wenig oder fast nicht halten.
Es läge unter
ihrer Würde als Anwälte, sich mit einem Rechtsschutzversicherer „herumzuschlagen“,
geben sie dann zum Besten. Es passt ihnen offensichtlich nicht, dass die
Rechtsschutzversicherer im Rahmen der Gebührenordnung abrechnen und damit eine
gewisse Kostenkontrolle ausüben können.
Mehr noch, einige
Anwälte raten ihren Mandanten sogar rundweg ab, eine Rechtsschutzversicherung
abzuschließen. Sie begründen diesen Rat mit der Aussage, die wirklich großen
Schäden seien so selten, dass sich eine Rechtsschutzversicherung für den
durchschnittlichen Verbraucher nicht lohne.
Dieses Verhalten
gegenüber in der Regel einfach gestrickten Mandanten, die ihren Rechtsanwälten
teilweise blind vertrauen, ist nicht nur unverständlich, sondern auch
unverantwortlich, wenn nicht sogar unanständig.
Das Schicksal
ihrer Mandanten ist ihnen im Grunde genommen vollkommen gleichgültig. Wenn ein
Schaden eintritt und Rechte auf dem Spiel stehen, sind diese Herren mit Sicherheit
nicht bereit, das Kostenrisiko ihrer Mandanten zu übernehmen und die
notwendigen Vorschüsse zu leisten, um das Verfahren erst einmal in Gang zu
bringen.
Sie werden bestenfalls
bedauernd mit den Schultern zucken und entschuldigend stammeln, dass sie das
alles so nicht hätten ahnen können.
Natürlich wird
nicht jeder ihrer Mandanten im Laufe seines Lebens einen Großschaden haben.
Aber auch jeder
Anwalt müsste eigentlich so viel von Versicherungsmathematik verstehen, um zu
begreifen, dass eine Menge Menschen eine Menge Beiträge bezahlen müssen, um für
einen einzigen Großschaden, der durchaus in die hunderttausend Euro gehen kann,
die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.
Als Anwalt sollte
er aber auch wissen, wie hoch das Kostenrisiko ist, wenn ein Prozess durch alle
Instanzen bis hin zum Bundesgerichtshof geführt werden muss.
Ein Blick in die
Kostentabellen wäre da mit Sicherheit hilfreich.
Und wenn dieser
Prozess dass auch noch verloren wird?
Ja, dann ist
Hängen im Schacht, wenn Sie nicht vorgesorgt haben.
Dann werden Sie
froh sein, wenn Sie nicht auf ihn gehört haben, denn sonst, ja sonst wären Sie
– schlicht und ergreifend – pleite und könnten nur noch die Faust in der Tasche
machen.
Hinweis
Es gibt – leider
– Anwälte, die schaffen es offensichtlich immer wieder, ihre Mandanten in ehrfürchtigem,
fast ungläubigem Staunen vor so viel angesammelter Kompetenz voller Bewunderung
erstarren zu lassen.
Noch keine dreißig
Jahre alt, aber ein Dutzend und mehr Interessenschwerpunkte, die sich auf einer
Internetseite zwar fürchterlich gut machen, aber vom Platz her kaum
unterbringen lassen, fordern diese wahren Genies nachdrücklich, dass wir alle
sie uneingeschränkt zu bewundern haben
So hoffen sie es zumindest.
Schließlich
stirbt die Hoffnung ja immer zuletzt.
Anmerkung:
Interessenschwerpunkte
kann jeder Anwalt so viele haben, wie er will. Klappern gehörte schon immer zum
Handwerk, aber man sollte bekanntlich nichts übertreiben.
Auch nicht das
Klappern.
Im Übrigen ist
der Begriff Interessenschwerpunkt für dieses oder jenes Fachgebiet nicht geschützt.
Damit ist die Angabe eines Interessenschwerpunktes auch kein unbedingter Beweis
für Können und Erfahrung, also bestenfalls als dezenter Hinweis auf tiefer
gehende Kenntnisse anzusetzen.
Von unseren
Vertrauensanwälten können Sie ehrliche Antworten erwarten, denn auf Ehrlichkeit
legen wir vom Verband marktorientierter Verbraucher e. V. schon im Interesse
unserer Mitglieder besonderen Wert.
Ganz anders ist
es mit der Bezeichnung „ Fachanwalt“ in Verbindung mit einer Fachrichtung, zum
Beispiel Fachanwalt für Versicherungsrecht oder Fachanwalt für Arzthaftungsrecht.
Es gibt eine
Menge dieser Fachrichtungen.
Der Anwalt, der
eine solche Bezeichnung im Briefkopf führen darf, hat sein Können bereits vielfach
unter Beweis stellen müssen.
Er hat in seine
Zusatzausbildung sehr viel Zeit und Geld investieren und Seminare besuchen
müssen. Außerdem musste er für jedes Fachgebiet eine nicht ganz einfache
Prüfung ablegen.
Erst wenn er eine
genau vorgegebene Anzahl an Gerichtsverfahren in diesem Bereich nachweisen
kann, darf er von dieser Zusatzbezeichnung Gebrauch machen. Auf diese
Bezeichnung kann er zu Recht stolz sein, denn er musste sie sich mit harter
Arbeit verdienen.
Unser
Vertrauensanwälte erhalten ausreichend Gelegenheit sich im Internet unter
www.anwaelte-fuer-Verbraucher.de
vorzustellen. Sie
können sich und ihre Fähigkeiten so darstellen, dass nicht nur unsere Mitglieder,
sondern jeder Rat suchende Verbraucher den Anwalt finden kann, der zu ihm passt
und der sein Problem hoffentlich am besten lösen kann.
Sie wissen also,
wo Sie zu suchen haben, wenn Sie Zukunft einen guten Rat brauchen.
Schlusswort
Sollte ich Sie
mit meinen harten Argumenten geschockt haben, dann werde ich mich dafür ganz
bestimmt nicht entschuldigen.
Ich muss zugeben,
es war durchaus meine Absicht. Ich musste, Sie unter Umständen sogar verletzen,
denn das war für mich der einzige Weg, Ihnen die Augen zu öffnen und Sie für
das Thema Rechtsschutzversicherung zu sensibilisieren.
Sie wissen doch,
der Zweck heiligt schon immer die Mittel.
Natürlich haben
Sie das Recht, eine falsche Entscheidung zu treffen. Auch ich kann Sie nicht
daran hindern. Niemand kann Sie daran hindern, auf Ihre Rechte zu verzichten.
Schließlich ist
es Ihr Leben und damit auch Ihre Zukunft, die irgendwann von dieser falschen Entscheidung
betroffen sein könnte.
Es könnte Ihre
Zukunft sein, die Sie leichtfertig vernichten.
Ganz anders sieht
es aus, wenn Menschen, die Ihnen anvertraut sind und die Ihnen vertrauen, von
dieser falschen Entscheidung betroffen sein könnten.
Dann stehen Sie
in einer weitaus schwereren Verantwortung, der Sie sich nicht entziehen können.
Wenn Sie der
Meinung sind, dass Sie so viel Härte nicht ertragen können und Sie meine Argumente
als unfair empfinden, weil sie ihnen weh tun, dann ist das Ihr Problem, nicht
meines.
Da hilft es noch
nicht einmal, wenn Sie das Buch in den Papierkorb werfen.
Versuchen Sie den
Inhalt dieses kleinen Buches zu vergessen, es wird Ihnen doch nicht gelingen!
Das schleichende Gift
des Zweifels, das Sie geschluckt haben, ist heimtückisch und wird weiter
wirken.
Ich gebe zu,
vielleicht hätte ich diese Warnung an den Anfang dieses kleinen Buches setzen
sollen. Aber dann hätte es wohl seinen Sinn verfehlt.
Sie werden sich
nie wieder mit Ihrem Nichtwissen um die Zusammenhänge von Recht haben und Recht
bekommen entschuldigen können. Wenn Sie jetzt eine falsche Entscheidung treffen,
kennen Sie die Folgen.
Zum Schluss noch
eine Bitte:
Ganz gleich, wie
Sie sich entscheiden, geben Sie das Buch weiter! Es gibt bestimmt auch in Ihrem
Bekanntenkreis noch eine Menge Menschen, die irgendwann vielleicht einmal um
ihr Recht kämpfen müssen und dann froh sind, wenn sie sich dann auf eine
möglichst umfassende Rechtsschutzversicherung verlassen können.
Spielregeln
Spielen Sie Skat?
Gut, dann wissen
Sie sicherlich auch, dass Sie als Spieler 61 Augen haben müssen, wenn Sie Ihr
Spiel gewinnen wollen.
So steht es nun
mal in den Spielregeln. Diese Regeln müssen von allen, die Skat spielen wollen,
akzeptiert werden müssen. Spiel und Sport müssen nun mal nach festgelegten
einheitlichen Regeln ablaufen und für alle Spieler Gültigkeit haben.
Anderenfalls
würde das Spielen seinen Sinn und seinen Reiz verlieren, denn dann würde es
keine Gewinner und damit auch keine Verlierer geben.
Wer bei einem
Spiel mitmachen will, sollte zumindest die Regeln dieses Spiels in ihren Grundzügen
beherrschen. Wenn er die Freude an diesem Spiel nicht sehr schnell verlieren
will, wird er sich mit den Regeln beschäftigen müssen.
Millionen
Verbraucher spielen in einem großen Spiel, in dem es auch noch um gewaltige Einsätze
geht. Leider aber haben die meisten von ihnen nicht die geringste Ahnung von
den Regeln, nach denen dieses Spiel abläuft.
Für sie sind es
Spiele ohne Regeln
Wer glaubt,
unbedingt um Geld, vielleicht sogar um hohe Summen spielen zu müssen, sollte
sich sehr genau mit den jeweiligen Spielregeln beschäftigen. Wenn er nicht auf
Dauer chancenlos bleiben und gnadenlos ausgenommen werden will, wird er die
Regeln lernen müssen.
Ich nehme an, Sie
ahnen schon, was jetzt kommt.
Der
Vergleich
Die Versicherer
schätzen es überhaupt nicht, wenn man ihre, in ihren Augen doch so ehrbare
Arbeit mit Spiel und Wette auch nur gedanklich auf eine Ebene stellt.
Auch viele
Mitarbeiter der Gesellschaften fühlen sich in irgendeiner Weise – sagen wir –
abgewertet. Sie wollen nicht zugeben, dass auch sie nur Teile – oder sagen wir
vielleicht besser nur Teilchen – in einem großen Räderwerk sind, das auch sie
nicht mehr beherrschen.
Sie spielen nach
ihren eigenen Regeln, die sie sich selbst ausgedacht haben, und sie nennen die
Regeln Bedingungen.
Sie spielen ihr
Spiel aus Kosten der Menschen, die ihre Bedingungen nie begreifen und wohl auch
nie begreifen werden, weil sie sich – aus welchen Gründen auch immer – nicht
die Zeit nehmen, diese Bedingungen auch nur ein einziges Mal zu lesen.
Die Kunden unterschreiben
Anträge, die sie nicht verstehen und wundern sich dann auch noch, wenn ihre Erwartungen
im Schadenfall nicht oder zumindest nur teilweise erfüllt werden.
Ein ganzer
Wirtschaftszweig, er nennt sich so vornehm Assekuranz, lebt auf Kosten der Menschen,
die sich darin versuchen, ein Spiel zu spielen, dessen Regeln sie nicht einmal
im Entferntesten beherrschen.
Die Deutsche
Assekuranz ist – zumindest aus der Sicht kostenbewusster Verbraucher – zu einer
gewaltigen Geldvernichtungsmaschine geworden.
Böse Zungen behaupten
sogar, die Deutsche Assekuranz brauche heute mehr den je den weniger
intelligenten Verbraucher, um in ihrer bestehenden Art überhaupt noch überleben
zu können.
Entschuldigen Sie
bitte, wenn ich Sie mit meinen hinterhältigen Vergleichen etwas unsanft geweckt
habe sollte. Aber vielleicht können wir ja gemeinsam etwas ändern.
Ein Weg wird zur
Straße, wenn ihn viele gehen.
Mit einer
umfassenden Rechtsschutzversicherung könnten Sie ja schon mal den Anfang machen
und sich für Ihre Zukunft eine stabile Basis aufbauen, um Ihre Ansprüche auch
gegen die großen Spieler ohne Risiko durchsetzen können.
Aber diesmal
lesen sie bitte vorher die Bedingungen!
Nehmen Sie sich
die Zeit!
Auf den nächsten
Seiten haben wir die Rechtsschutzbedingungen übersichtlich für Sie zusammengestellt.
Damit Sie nie wieder die Katze im Sack kaufen.
Ich gebe ja zu,
dass es mit Sicherheit unterhaltsamere Themen als Versicherungsbedingungen gibt.
Aber was sein muss, muss sein.
Na also!
Geht doch!
Sie werden
erstaunt sein, was Ihnen eine Rechtsschutzversicherung so alles bieten kann. Wenn
Sie die Bedingungen kennen und sich dann auch noch den richtigen Partner aussuchen,
kann Ihnen eine umfassende Rechtsschutzversicherung viel Sicherheit bieten.
Wir haben es für
Sie getan. Wir empfehlen Ihnen mit gutem Gewissen die
Rechtsschutz Union
Aus einer
langjährigen Zusammenarbeit können wir sicher sein können, dass bei dieser
Gesellschaft Preis, Leistung und Service stimmen.
-
Rechtsschutz-Produkte -
(Produkt-Cover
und Kundeninformationen)
Ihre
Kundeninformation
Stand: 01.01.2009
Inhalt Bereich
-
Ihr Vertragspartner/Ihr Widerrufsrecht I
-
Information zur Datenverarbeitung II
-
Allgemeine Tarifinformationen III
-
Allgemeine Bedingungen für die
Rechtsschutzversicherung ARB-RU
2007-VVG IV
-
Versicherungsbedingungen für den
Spezial-Straf-Rechtsschutz VBS-RU
2007-VVG V
-
Versicherungsbedingungen für den
Vermögensschaden-Rechtsschutz
der
Aufsichtsräte,
Vorstände, Unternehmensleiter
und Geschäftsführer VRB-RU 2007-VVG VI
-
Vordrucke (blanko)
– Produktinformationsblatt
–
Pflichtinformation VII
ALTE LEIPZIGER Versicherung AG
Alte Leipziger-Platz 1
61440 Oberursel
Anfragen bitte an:
ALTE LEIPZIGER Versicherung AG
Kundenservice RECHTSSCHUTZ UNION
80323 München
Ihr Vertragspartner / Ihr Widerrufsrecht I
1.
Unsere Kommunikationsdaten
Hiermit
stellen wir uns als Ihr neuer Vertragspartner vor:
ALTE
LEIPZIGER Versicherung AG
Alte
Leipziger-Platz 1
61440
Oberursel
Anfragen
bitte an:
ALTE
LEIPZIGER Versicherung AG
Kundenservice
RECHTSSCHUTZ UNION
80323
München
Vorsitzender
des Aufsichtsrats: Wolfgang Stertenbrink
Vorstand:
Dr. Ingo Telschow, Sven Waldschmidt
Amtsgericht
Bad Homburg v. d. H.
HRB 1585 · St.-Nr. 045 223 0042 1
Telefon-Service: 089-5 48 53 -605
Fax:
089-5 48 53 -665
E-Mail:
service@r-u.de
Sie
können Änderungen und Wünsche auch schnell und einfach über das Internet
www.rechtsschutzunion.de
an
uns leiten. Hierzu benötigen Sie neben
-
Ihrer Versicherungsscheinnummer lediglich noch
-
Ihr Internet-Passwort (steht auf der Anlage zu Ihrem Versicherungsschein)
2. Bearbeitung
von Rechtsschutzfällen
Um
Ihnen im Leistungsfall die Neutralität unserer Entscheidungen zu verdeutlichen,
haben wir die Bearbeitung von Rechtsschutzfällen in ein rechtlich selbständiges
Schadenabwicklungsunternehmen im Sinne von § 126 Versicherungsvertragsgesetz
(VVG) ausgegliedert, die
RECHTSSCHUTZ
UNION
Schaden
GmbH
Sonnenstraße
33
80331
München
Vorsitzender
des Aufsichtsrats: Wolfgang Stertenbrink
Geschäftsführer:
Jörg Heger, Alexander von Heinz
Amtsgericht
München, HRB 169553
Steuernummer:
143/174/54369
Tel:
089-97 89 57 03 - 600
Fax:
089-97 89 57 03 - 630
E-Mail:
schaden@r-u.de
3.
Vertragsgrundlagen – Bedingungswerke
Für das
Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und uns gelten – je nach vereinbartem Versicherungsschutz:
-
Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung
(ARB-RU
2007-VVG)
-
Versicherungsbedingungen für den Spezial-Straf-Rechtsschutz
(VBS-RU
2007-VVG)
-
Versicherungsbedingungen für den Vermögensschaden-Rechtsschutz der
Aufsichtsräte, Vorstände, Unternehmensleiter und Geschäftsführer
(VRB-RU
2007-VVG)
und die
Bestimmungen unseres Tarifs, Stand: 2007.
Auf den
Versicherungsvertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
4. Allgemeines
Angaben
über Art, Umfang und Fälligkeit unserer Leistungen entnehmen Sie bitte den
genannten Versicherungsbedingungen und den dazugehörigen Tarifbestimmungen, die
Sie spätestens mit dem Versicherungsschein erhalten. Angaben zur Laufzeit,
Prämienhöhe und Zahlungsweise des Versicherungsvertrags finden Sie im Versicherungsschein.
5. Ihr
Widerrufsrecht
Sie
können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen
in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Wurde Ihnen auf Wunsch hin
eine vorläufige Deckung erteilt, ist zu dieser kein Widerruf möglich. Die Frist
beginnt am Tag, nachdem Ihnen der
Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich unserer
allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die Vertragsinformationen gemäß § 7
(2) des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) – Produktinformationsblatt und
Pflichtinformation – und diese Belehrung in Textform zugegangen sind.
Zur
Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs an uns:
ALTE
LEIPZIGER Versicherung AG
Kundenservice
RECHTSSCHUTZ UNION
80323
München
Fax:
089-5 48 53-665
Widerrufsfolgen
Im
Falle eines wirksamen Widerrufs endet Ihr Versicherungsschutz und wir erstatten
Ihnen den Teil Ihrer (gezahlten) Prämie, der auf die Zeit nach Zugang des
Widerrufs entfällt.
Den
Teil Ihrer Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt,
können wir einbehalten (oder fordern), wenn Sie zugestimmt haben, dass der
Versicherungsschutz vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Haben Sie eine
solche Zustimmung nicht erteilt oder beginnt der Versicherungsschutz erst nach
Ablauf der Widerrufsfrist, erstatten wir Ihnen Ihre gesamte (gezahlte) Prämie.
Gezahlte Prämien erstatten wir unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang
Ihres Widerrufs.
Widerrufen
Sie einen Ersatzvertrag (Umstellungsantrag), läuft Ihr ursprünglicher Versicherungsvertrag
weiter. Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen mit einer Laufzeit von weniger
als einem Monat.
6. Unsere
Aufsichtsbehörde
Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht
Graurheindorfer
Straße 108
53117
Bonn
7. Beschwerde-
und Rechtsbehelfsverfahren
Unser
Unternehmen ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e.V. Damit ist für
Sie als besonderer Service die Möglichkeit eröffnet, den unabhängigen,
neutralen Ombudsmann in Anspruch zu nehmen, wenn Sie mit einer Entscheidung mal
nicht einverstanden sein sollten. Sie müssten die Beschwerde innerhalb von 8
Wochen einreichen. Das Verfahren ist für Sie kostenfrei.
Versicherungsombudsmann
e.V.
Postfach
080632, 10006 Berlin
Tel.:
01804/22 44 24, Fax: 01804/22 44 25
E-Mail:
beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Wir
weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Möglichkeit den Rechtsweg zu
beschreiten hiervon unberührt bleibt.
Information zur Datenverarbeitung II
Vorbemerkung
Versicherungen
können heute ihre Aufgaben nur noch mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung
(EDV) erfüllen. Nur so lassen sich Vertragsverhältnisse korrekt, schnell und
wirtschaftlich abwickeln; auch bietet die EDV einen besseren Schutz der
Versichertengemeinschaft vor missbräuchlicher Handlung als die bisherigen manuellen
Verfahren. Die Verarbeitung der uns bekannt gegebenen Daten zu Ihrer Person
wird durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt.
Danach
ist die Datenverarbeitung und -nutzung zulässig, wenn das BDSG oder eine andere
Rechtsvorschrift sie erlaubt oder wenn der Betroffene eingewilligt hat. Das
BDSG erlaubt die Datenverarbeitung und -nutzung stets, wenn dies im Rahmen der
Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses
geschieht oder soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der speichernden
Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das
schutzwürdige Interesse des Betroffenen an den Ausschluss der Verarbeitung oder
Nutzung überwiegt.
Einwilligungserklärung
Unabhängig
von dieser im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung und im Hinblick auf
eine sichere Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist in Ihrem Versicherungsantrag
eine Einwilligungserklärung nach dem BDSG aufgenommen worden. Diese gilt über
die Beendigung des Versicherungsvertrags hinaus, endet jedoch schon mit Ablehnung
des Antrags oder durch Ihren jederzeit möglichen Widerruf, der allerdings den
Grundsätzen von Treu und Glauben unterliegt. Wird die Einwilligungserklärung
bei Antragstellung ganz oder teilweise gestrichen, kommt es u. U. nicht zu
einem Vertragsabschluss. Trotz Widerruf oder ganz bzw. teilweise gestrichener
Einwilligungserklärung kann eine Datenverarbeitung und -nutzung in dem begrenzten
gesetzlich zulässigen Rahmen, wie in der Vorbemerkung beschrieben, erfolgen.
Im
Folgenden wollen wir Ihnen einige wesentliche Beispiele für die
Datenverarbeitung und -nutzung nennen.
1.
Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer
Wir
speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind
zunächst Ihre Angaben im Antrag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag
versicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Partnernummer), Versicherungssumme,
Versicherungsdauer, Prämie, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben
eines Dritten, z.B. eines Vermittlers geführt (Vertragsdaten). Bei einem Versicherungsfall
speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten.
2.
Datenübermittlung an Rückversicherer
Im
Interesse seiner Versicherungsnehmer wird ein Versicherer stets auf einen
Ausgleich der von ihm übernommenen Risiken achten. Deshalb geben wir in vielen
Fällen einen Teil der Risiken an Rückversicherer im In- und Ausland ab. Dieser
Rückversicherer benötigt ebenfalls entsprechende versicherungstechnische
Angaben von uns, wie Versicherungsnummer, Prämie, Art des
Versicherungsschutzes, des Risikos und Risikozuschlags sowie im Einzelfall auch
Ihre Personalien.
Soweit
Rückversicherer bei der Risiko- und Schadenbeurteilung mitwirken, werden Ihnen
auch die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt.
Können
Dritte durch den Versicherungsnehmer aufgrund des Versicherungsvertrages in Anspruch
genommen werden (z.B. Rechtsanwalt, Inkassounternehmen), werden auch solchen
Dritten Angaben zu dem Versicherungsnehmer übermittelt.
3.
Datenübermittlung an andere Versicherer
Nach
dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder
Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung
des Wagnisses und die Schadensabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu
gehören z.B. Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte,
bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu
verhindern, eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären
oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen,
kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende
Auskünfte auf Anfrage zu erteilen.
Auch
sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher
Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austauschs von
personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des
Betroffenen weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des
Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden, wie Schadenhöhe
und Schadentag.
4. Zentrale
Hinweissysteme
Bei
Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur
Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder zur
Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen
Fachverband bzw. an andere Versicherer zu richten oder auch entsprechende
Anfragen anderer Versicherer zu beantworten.
Dazu
bestehen beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV)
zentrale Hinweissysteme.
Die
Aufnahme in diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu
Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit
bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Beispiele:
-
vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Vertragsablauf durch den
Versicherer nach mindestens zwei Versicherungsfällen innerhalb von 12 Monaten;
-
vorzeitige Kündigung und Kündigungen zum normalen Vertragsablauf bei konkret
begründetem Verdacht einer betrügerischen Inanspruchnahme der Versicherung.
5.
Datenverarbeitung inner- und außerhalb im Verbund ALTE LEIPZIGER – HALLESCHE
Einzelne
Versicherungsbranchen (z.B. Lebens-, Kranken-, Sachversicherung) und andere Finanzdienstleistungen
(z.B. Kredite, Bausparen, Kapitalanlagen, Immobilien) werden durch rechtlich
selbständige Unternehmen betrieben. Um Ihnen einen umfassenden Versicherungsschutz
und andere Finanzdienstleistungen anbieten zu können, arbeiten wir im Verbund
ALTE LEIPZIGER – HALLESCHE zusammen.
Zur
Kostenersparnis werden dabei einzelne Bereiche zentralisiert, wie das Inkasso
oder die Datenverarbeitung. So wird z.B. Ihre Adresse nur einmal gespeichert,
auch wenn Sie Verträge mit verschiedenen Unternehmen des Verbundes abschließen;
und auch Ihre Versicherungsnummer, die Art der Verträge, ggf. Ihr Geburtsdatum,
Kontonummer und Bankleitzahl, d.h. Ihre allgemeinen Antrags-, Vertrags- und
Leistungsdaten, werden in einer zentralen Datensammlung geführt.
Dabei
sind die sog. Partnerdaten (z.B. Name, Adresse, Kundennummer, Kontonummer, Bankleitzahl,
bestehende Verträge) von allen Unternehmen im Verbund ALTE LEIPZIGER –
HALLESCHE abfragbar. Auf diese Weise kann eingehende Post immer richtig
zugeordnet und bei telefonischen Anfragen sofort der zuständige Partner genannt
werden. Auch Geldeingänge können so in Zweifelsfällen ohne Rückfragen korrekt
verbucht werden.
Die
übrigen allgemeine Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten sind dagegen nur von
den Versicherungsunternehmen im Verbund ALTE LEIPZIGER – HALLESCHE abfragbar.
Obwohl
alle diese Daten nur zur Beratung und Betreuung des jeweiligen Kunden durch die
einzelnen Unternehmen verwendet werden, spricht das Gesetz auch hier von „Datenübermittlung“,
bei der die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zu beachten sind.
Unserem
Verbund gehören zurzeit folgende im Versicherungs- und Finanzdienstleistungsbereich
tätige Unternehmen an:
- ALTE
LEIPZIGER Lebensversicherung a. G.
-
HALLESCHE Krankenversicherung a. G.
- ALTE
LEIPZIGER Versicherung AG
- ALTE
LEIPZIGER Trust Investment-Gesellschaft mbH
- ALTE
LEIPZIGER Bauspar AG
- ALTE
LEIPZIGER Pensionsmanagement GmbH
- ALTE
LEIPZIGER Pensionskasse AG
-
RECHTSSCHUTZ UNION Schaden GmbH
Daneben
kooperieren wir im Rechtsschutzbereich mit unserer Marke RECHTSSCHUTZ UNION
zurzeit mit der Helvetia Versicherung und dem Volkswohl Bund.
6. Betreuung
durch Vermittler
In
Ihren Versicherungsangelegenheiten sowie im Rahmen des sonstigen
Dienstleistungsangebots unserer Unternehmensgruppe bzw. unserer
Kooperationspartner werden Sie durch einen unserer Vermittler betreut, der Sie
mit Ihrer Einwilligung auch in sonstigen Finanzdienstleistungen berät.
Vermittler in diesem Sinn sind neben Einzelpersonen auch Vermittlungsgesellschaften.
Um
seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können, erhält der Vermittler zu
diesen Zwecken von uns die für die Betreuung und Beratung notwendigen Angaben
aus Ihren Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, z.B. Versicherungsnummer,
Prämien, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos, Zahl der
Versicherungsfälle und Höhe der Versicherungsleistungen, sowie von unseren
Partnerunternehmen Angaben über andere finanzielle Dienstleistungen, z.B.
Abschluss und Stand Ihres Bausparvertrages.
Der
Vermittler verarbeitet und nutzt diese personenbezogenen Daten im Rahmen der
genannten Beratung und Betreuung des Kunden.
Auch
wird er von uns über Änderungen der kundenrelevanten Daten informiert. Jeder
Vermittler ist gesetzlich und vertraglich verpflichtet, die Bestimmungen des
BDSG und seine besonderen Verschwiegenheitspflichten (z.B. Berufsgeheimnis und
Datengeheimnis) zu beachten.
Der für
Ihre Betreuung zuständige Vermittler wird Ihnen mitgeteilt. Endet seine
Tätigkeit für unser Unternehmen (z.B. durch Kündigung des Vermittlervertrages
oder bei Pensionierung), regelt das Unternehmen Ihre Betreuung neu; Sie werden
hierüber informiert.
7.
Weitere Auskünfte und Erläuterungen über Ihre Rechte
Sie
haben als Betroffener nach dem BDSG neben dem eingangs erwähnten Widerrufsrecht
ein Recht auf Auskunft sowie unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf
Berichtigung, Sperrung oder Löschung Ihrer in einer Datei gespeicherten Daten.
Wegen eventueller weiterer Auskünfte und Erläuterungen wenden Sie sich bitte an
den betrieblichen Datenschutzbeauftragten Ihres Versicherers. Richten Sie auch
ein etwaiges Verlangen auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung wegen
der beim Rückversicherer gespeicherten Daten stets an Ihren Versicherer.
Allgemeine Tarifbestimmungen III
1.
Versicherungssumme
Soweit
eine Begrenzung vorgesehen ist, gilt die im Versicherungsvertrag, den ARB-RU
2007-VVG und den darin enthaltenen Klauseln ausgewiesene Versicherungssumme.
Die darlehensweise bereitgestellte Strafkaution im In- und Ausland nach § 5
Abs. 5 b) ARB-RU 2007-VVG beträgt bis zu 100.000 €.
2. Örtlicher
Geltungsbereich
Siehe §
6 ARB-RU 2007-VVG
3. Vertragsdauer
Der
Vertrag wird für die im Versicherungsvertrag angegebene Zeit abgeschlossen.
4. Wartezeit
Bei
unseren Produkten gibt es nur in den Leistungsarten
-
Arbeits-Rechtsschutz und
-
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz sowie
- den
in §§ 26, 27, 28 näher bezeichneten erweiterten Leistungen eine Wartezeit von 3
Monaten.
5. Prämien
Die
Prämien des Tarifs sind Jahresprämien in €. Die gesetzliche Versicherungsteuer
(derzeit 19 %), die ungekürzt an die Finanzverwaltung abgeführt wird, ist
eingeschlossen. Nebengebühren werden nicht erhoben. Die Prämien sind unabhängig
von der gewünschten Laufzeit.
6. Zahlungsweise
Es
handelt sich um Jahresprämien in €, die im Voraus zu entrichten sind. Die zurzeit
gültige Versicherungsteuer ist eingeschlossen.
Zuschlag
für ½-jährliche Zahlung = 3 %, Zuschlag für ¼-jährliche/monatliche Zahlung = 5
%.
Monatliche
Zahlung kann nur in Verbindung mit dem Lastschrifteinzugsverfahren
vereinbart werden. Entfällt diese Voraussetzung, gilt vierteljährliche
Zahlungsweise als vereinbart.
Bei
Teilzahlung muss die Prämienrate mindestens 10 € betragen.
7. Tarifgruppen
Unterschieden
wird zwischen Normaltarif (NT) und Tarif für Angehörige des öffentlichen Dienstes
(ÖD).
Für die
Anwendung des Tarifs für ÖD genügt es, wenn entweder der Versicherungsnehmer,
der Ehegatte oder der nichteheliche Lebenspartner im öffentlichen Dienst beschäftigt
ist oder war (Pensionär). Maßgeblich ist, dass auch in der
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung eine Einstufung in den ÖD-Tarif möglich
wäre.
8. Prämienanpassung
Siehe §
10 (B) ARB-RU 2007-VVG
9. Rabatte
9.1. Mengenrabatt für Selbständige im Verkehrsbereich
Ist in
den Prämien unseres Flottentarifes bereits eingerechnet.
9.2. Sonderrabatt für Selbständige im Verkehrsbereich
Ist
in den Prämien unseres Flottentarifes bereits eingerechnet.
9.3. Lebensabschnittsrabatte
9.3.1.
Junge-Leute-Rabatt 10 %
bei
Produkten der Nichtselbständigen bzw. Selbständigen (ohne Absicherung der gewerblichen
Risiken)
-
Verkehrs-Rechtsschutz für die Privatperson (§ 21 ARB-RU 2007-VVG),
-
Verkehrs-Rechtsschutz für die Familie (§ 21 ARB-RU 2007-VVG),
-
Fahrzeug-Rechtsschutz für ein Fahrzeug (§ 21 ARB-RU 2007-VVG),
-
TOP-Rundum-Paket für Nichtselbständige bzw. Selbständige (ohne Absicherung der
gewerblichen Risiken) (§ 26 ARB-RU 2007-VVG).
Voraussetzung: Der
Junge-Leute-Rabatt wird geboten, wenn entweder der Versicherungsnehmer oder der
Ehepartner bzw. nichteheliche Lebenspartner das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet
hat. Danach entfällt der Junge-Leute- Rabatt mit dem 30. Geburtstag.
9.3.2. Single-Rabatt (SI-Rabatt) 10 %
bei
Produkten der Nichtselbständigen bzw. Selbständigen (ohne Absicherung der gewerblichen
Risiken)
-
Verkehrs-Rechtsschutz für die Familie (§ 21 ARB-RU 2007-VVG),
-
TOP-Rundum-Paket für Nichtselbständige bzw. Selbständige (ohne Absicherung der
gewerblichen Risiken) (§ 26 ARB-RU 2007-VVG).
Voraussetzung: Single bzw. die
Single-Familie®
Heiratet
der Versicherungsnehmer, geht er eine Lebenspartnerschaft ein oder wird ein
nichtehelicher Lebenspartner aufgenommen, entfällt der Single- Rabatt.
9.3.3. Senioren-Rabatt (Top-Sixty) 20 %
bei
Produkten der Nichtselbständigen bzw. Selbständigen (ohne Absicherung der gewerblichen
Risiken)
-
Verkehrs-Rechtsschutz für die Privatperson (§ 21 ARB-RU 2007-VVG),
-
Verkehrs-Rechtsschutz für die Familie (§ 21 ARB-RU 2007-VVG),
-
Fahrzeug-Rechtsschutz für ein Fahrzeug (§ 21 ARB-RU 2007-VVG),
-
TOP-Rundum-Paket für Nichtselbständige bzw. Selbständige (ohne Absicherung der
gewerblichen Risiken) (§ 26 ARB-RU 2007-VVG).
Voraussetzung: Der
Senioren-Rabatt wird geboten, wenn der Versicherungsnehmer oder der Ehepartner
bzw. nichteheliche Lebenspartner das 60. Lebensjahr vollendet hat.
9.3.4. Auch wenn ggf. mehrere der drei
vorher genannten Rabatte zutreffen, wird nur ein Rabatt berechnet.
9.4. Selbstbeteiligungsrabatt (SB-Rabatt)
Die
Selbstbeteiligung kann bei jeder Rechtsschutzart individuell nach der im Tarif
angegebenen Staffel mit entsprechendem SB-Rabatt gewählt werden.
Höhere
SB: Direktionsanfrage.
9.5. Wichtige Hinweise zur Berechnung von
Rabatten/Abschlägen und Zuschlägen
–
auch Rabatt für Öffentlichen Dienst
-
Rabatte und Zuschläge werden stets risikoweise ermittelt.
-
Zunächst wird die Tarifprämie berechnet (z.B. § 28 TOP-Rundum-Paket für Gewerbetreibende/Selbständige;
bis 20 Beschäftigte); das Ergebnis bildet die Basis für alle folgenden
Rabatt-/Abschlagszahlungen und Zahlungsberechnungen.
-
Von dieser ermittelten Prämie werden die jeweiligen Rabatte/Abschläge
stufenweise abgezogen, wobei die einzelnen Zwischenergebnisse nicht zu runden
sind. Erst die ermittelte Endprämie ist kaufmännisch auf volle 10 Cent zu
runden.
-
Mehrere Rabatt-Prozentsätze dürfen somit nicht addiert werden.
-
Bei Ratenzahlung wird die so ermittelte Prämie durch die Anzahl der Raten
dividiert.
-
Zu der Endprämie wird der Ratenzuschlag addiert und ebenfalls kaufmännisch
gerundet.
Allgemeine Tarifbestimmungen III
10.
Begriffsbestimmungen für Art und Verwendung von Kraftfahrzeugen
10.1. Kombis
sind
Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 t, die
nach ihrer Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt sind, wahlweise
vorwiegend der Beförderung von Personen oder von Gütern zu dienen und die über
nicht mehr als neun Sitzplätze verfügen mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen und
Selbstfahrer-Vermietfahrzeugen.
10.2. Kraftomnibusse
sind
Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr
als neun Personen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind.
10.3. Krafträder
mit
Versicherungskennzeichen sind:
-
Fahrräder mit Hilfsmotor (Hubraum nicht mehr als 50 ccm und Geschwindigkeit
nicht über 25 km/h)
sowie
-
Kleinkrafträder (Geschwindigkeit nicht über 50 km/h).
mit
amtlichem Kennzeichen sind:
-
alle übrigen Krafträder (auch mit Beiwagen).
10.4. Leasing-Fahrzeuge
sind
Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge, die
a)
auf den Mieter zugelassen sind,
b)
bei fortdauernder Zulassung auf den Vermieter dem Mieter durch Vertrag
mindestens sechs Monate überlassen werden.
10.5. Mietwagen
sind
Fahrzeuge, mit denen ein nach § 49 Abs. 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
genehmigungspflichtiger Gelegenheitsverkehr gewerbsmäßig betrieben wird (unter
Ausschluss der Taxen, Kraftomnibusse, Güterfahrzeuge und Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge).
10.6. Nutzfahrzeuge –
Lkw/Sattelzugmaschinen
sind
Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von
(schweren) Lasten und Gütern bestimmt sind – mit Ausnahme von Selbstfahrer-
Vermietfahrzeugen.
10.7. Personenkraftwagen – PKW
sind
als Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge
mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen und Selbstfahrer-Vermietfahrzeugen.
10.8. Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge
sind
Kraftfahrzeuge, die gewerbsmäßig ohne Gestellung eines Fahrers vermietet
werden.
10.9. Sonderfahrzeuge
Als
Sonderfahrzeuge und Arbeitsmaschinen gelten:
Abschleppwagen,
Ausstellungswagen, Bagger, Betonpumpenwagen, Elektro-Güterfahrzeuge,
Elektro-Karren, Erd-Arbeitsmaschinen, Fernmeldewagen, Hubstapler, Kanalreinigungswagen,
Krankenwagen, Kranwagen, Lader, Leichenwagen, Mähdrescher, Messwagen,
Milch-Sammeltankwagen, Feuerwehrmannschafts- und -gerätewagen, Funkwagen (nicht
Funkstreifenwagen), Gabelstapler, Geräteträger für die Land- oder Forstwirtschaft,
Müllwagen, Schlammsaugwagen, Straßenbaumaschinen, Straßenreinigungsmaschinen,
Tieflader, Verkaufswagen, Werkstattwagen.
Nicht
als Sonderfahrzeuge oder Arbeitsmaschinen gelten:
Betontransporter,
Kraftfahrzeug-Transporter, Kraftstoff-Kesselwagen, Milch-Tankwagen, Turmwagen.
Diese Fahrzeuge werden als Nutzfahrzeuge tarifiert.
Hinweis: Nicht
zulassungs-/versicherungspflichtige Motorfahrzeuge (z.B. Aufsitzrasenmäher) sind nicht Teil des Verkehrsbereichs. Entsprechende
Fahrzeuge sind daher ggf. Im Privatbereich oder gewerblichen Berufsbereich
– je nach Nutzung – versichert.
10.10. Taxen
sind
Fahrzeuge, die der Unternehmer auf öffentlichen Straßen oder Plätzen
bereitstellt und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel
ausführt.
10.11. Wohnmobile
sind als sonstige
Kraftfahrzeuge zugelassene Kraftfahrzeuge.
11.
Selbstbeteiligung
11.1. Generelle oder von Ihnen gewählte
Selbstbeteiligung
Die
Besonderheiten der Selbstbeteiligungstarife sind in § 5 Abs. 3 c) Buchstaben
aa), bb) und cc) ARB-RU 2007-VVG abschließend dargestellt.
11.2. Anrechnen von schadenfreien Jahren
beim Vorversicherer:
Die
beim Vorversicherer bis zu einem Wechsel zum Versicherer zusammenhängend
erfüllten schadenfreien Versicherungsjahre werden im Rahmen unseres
Schadenfreiheitssystems angerechnet – bis zur Schadenfreiheitsklasse 4 (=
Absenkung der gewählten, tariflichen SB um 3/3 auf 0,– €).
Voraussetzung hierfür ist
jedoch, dass der Antragsteller zum Antrag eine Auskunft des Vorversicherers
beigefügt.
Gleiches
gilt für bisher
-
anderweitig (Auskunft des Vorversicherers bitte beifügen) oder
-
bei dem Versicherer „mitversicherte Personen“,
die
eigene Rechtsschutzverträge abschließen (Stichwort: Schadenfreiheitsklasse „erben“)
oder wenn ein Rechtsschutzvertrag bei uns von einem „Nicht-SBTarif „ auf einen
Vertrag mit Selbstbeteiligung laut Tarif umgestellt wird.
12. Versicherbare Leistungsarten
-
Schadenersatz-Rechtsschutz
-
Arbeits-Rechtsschutz
-
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
-
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
-
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
-
Sozialgerichts-Rechtsschutz
-
Verwaltungs-Rechtsschutz
-
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
-
Straf-Rechtsschutz
-
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
-
Beratungs-Rechtsschutz
-
Daten-Rechtsschutz für Selbständige, Firmen und Vereine
-
Rechtsschutz im Familien- und Erbrecht vor Gerichten
13. Arbeitslosigkeit,
Berufs- und Erwerbsunfähigkeit
Siehe §
10 (C) ARB-RU 2007-VVG.
14. Automatische
Leistungs-Optimierung (LeO)
Siehe §
10 (A) ARB-RU 2007-VVG
15.
Versicherungen der VN in §§ 28/27 und 26
Unterschieden
werden Versicherungsverträge, die über die private oder die gewerbliche Komponente
abgesichert werden.
Versicherungsverträge
der privaten Vorsorge (private Komponente) § 26 sind z.B.
-
private Krankenversicherung
-
Krankenhaustagegeldversicherung
-
Berufsunfähigkeitsversicherung
-
private Unfallversicherung
-
Lebensversicherung
Versicherungsverträge
gewerblicher Art (gewerbliche Komponente) § 28/27 sind z.B.
-
Elektronikversicherung
-
Betriebsunterbrechungsversicherung
-
Betriebs-/Gewerbehaftpflicht
-
Transportversicherung
-
betriebliche Altersvorsorge (BAV).
ARB-RU 2007-VVG IV
Allgemeine Bedingungen für die
Rechtsschutzversicherung (ARB-RU 2007-VVG)
Grau unterlegte Passagen weisen auf besondere Leistungsmerkmale
unserer Marke RECHTSSCHUTZ UNION hin.
A Inhaltsübersicht
1.
Was ist Rechtsschutz?
Welche
Aufgabe hat die Rechtsschutzversicherung? § 1
Für
welche Rechtsschutzangelegenheiten gibt es
Rechtsschutz?
§ 2
Welche
Rechtsangelegenheiten umfasst der
Rechtsschutz
nicht? § 3
Wann
entsteht der Anspruch auf eine
Rechtsschutzleistung?
§ 4
Welche
Kosten übernimmt der
Rechtsschutzversicherer?
§ 5
Wo
gilt die Rechtsschutzversicherung? § 6
2.
Nach welchen Regeln richtet sich das
Vertragsverhältnis
zwischen Rechtsschutzversicherer
und
Versicherten?
Wann
beginnt der Versicherungsschutz? § 7
Für
welche Dauer ist der Vertrag abgeschlossen? § 8
Wann
ist die Versicherungsprämie zu zahlen und
welche
Folgen hat eine nicht rechtzeitige Zahlung? § 9
Welche
Entwicklungen können zu einer Anpassung
der
Versicherungsprämien führen? §10
Wie
wirkt sich eine Veränderung der persönlichen
Oder
sachlichen Verhältnisse des Versicherten auf die
Versicherungsprämie
aus? §11
Was
geschieht, wenn der Gegenstand der Versicherung
wegfällt?
§12
In
welchen Fällen kann der Vertrag vorzeitig gekündigt
werden?
§13
Wann
verjährt der Rechtsschutzanspruch? §14
Welche
Rechtsstellung haben mitversicherte Personen? §15
Wie
sind Erklärungen gegenüber dem
Rechtsschutzversicherer
abzugeben? §16
3.
Was ist im Rechtsschutzfall zu beachten?
Welche
Rechte und Pflichten bestehen nach Eintritt
eines
Rechtsschutzfalls? §17
In
welchen Fällen kann ein Rechtsanwalt
entscheiden, ob
die
Ablehnung des Rechtsschutzes berechtigt ist? §18
nicht
belegt §19
Welches
Gericht ist für Klagen gegen den
Versicherer
zuständig? §20
4.
In welchen Formen wird Rechtsschutz angeboten?
Verkehrs-Rechtsschutz
für die
Privatperson/Familie §21 Abs. 1 und 11
Verkehrs-Rechtsschutz
für
Selbständige/Firmen
§21 Abs. 1 und 2
Fahrzeug-Rechtsschutz
§21
Absatz 3 a)
Fahrer-Rechtsschutz
§ 21 Absatz 3 b)
nicht belegt §22
nicht belegt §23
Rechtsschutz
für Vereine §24
nicht belegt §25
TOP-Rundum-Paket
für Nichtselbständige bzw. §26
Selbständige
(ohne Absicherung der gewerblichen Risiken)
TOP-Rundum-Paket
für Landwirte §27
TOP-Rundum-Paket
für Gewerbetreibende/
Selbständige
bzw. selbständig tätige Ärzte,
Apotheker
und Heilberufe §28
Rechtsschutz
für Eigentümer und Mieter
von
Wohnungen und Grundstücken §29
B Definitionen
1. Versicherte
Bereiche
1.1
Gewerbliche Komponente
1.1.1
Berufsbereich
1.1.2
Verkehrsbereich
1.1.3
Immobilienbereich
1.2
Private Komponente
1.2.1
Privatbereich
1.2.2
Berufsbereich
1.2.3
Verkehrsbereich
1.2.4
Immobilienbereich
2. Versicherter
Personenkreis
2.1
Der Versicherungsnehmer.
Versicherungsnehmer kann sein, wer
- einen Wohnsitz im Inland hat (Sitz
des Arbeitgebers unerheblich) – bzw. bei Unternehmen: eine gewerbliche
Niederlassung –
oder
- einen Arbeitgeber im Inland hat
(Wohnsitz im Inland dann unerheblich). Sind weder Wohnsitz/gewöhnlicher
Aufenthalt noch Arbeitgeber im Inland, kann für maximal drei Jahre Versicherungsschutz
geboten werden. Voraussetzung hierfür ist, dass ein inländischer Postbevollmächtigter
benannt wird.
2.2 Die Familie des Versicherungsnehmers,
das heißt:
2.2.1 Der Ehegatte oder der im
Versicherungsvertrag genannte oder laut Melderegister in häuslicher Gemeinschaft
mit dem Versicherungsnehmer lebende nichteheliche Lebenspartner (auch
gleichgeschlechtlich).
2.2.2 Minderjährige und unverheiratete
bzw. nicht in einer Lebenspartnerschaft lebende, volljährige Kinder ohne
Altersgrenze, letztere jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie
erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein
leistungsbezogenes Entgelt erhalten (häusliche Gemeinschaft ist nicht nötig).
Wartezeiten für Studiengänge, Zeiten
zwischen zwei Ausbildungsstufen, Grundwehrdienst, freiwilliger Wehrdienst,
Zivildienst, freiwilliges soziales Jahr gelten als Zeiten, während denen
Mitversicherung besteht.
Darüber hinaus sind Kinder
mitversichert, solange für diese ein Kindergeld oder Kinderfreibetragsanspruch
besteht.
Mitversichert sind ferner die Kinder
mitversicherter Kinder.
2.2.3 Die in häuslicher Gemeinschaft
mit dem Versicherungsnehmer lebenden, allein stehenden Elternteile oder nicht
(mehr) erwerbstätigen Eltern des Versicherungsnehmers, des Ehegatten oder des
nichtehelichen Lebenspartners.
2.3
Beschäftigte Personen, d.h. Personen, die
in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer beschäftigt
oder freiberuflich tätig sind, d.h.: Vollzeitbeschäftigte, Heimarbeiter,
Teilzeitangestellte (z.B. Pauschalbesteuerte), Saison-, Leiharbeiter und Auszubildende
sowie freie Mitarbeiter/Subunternehmer, letztere nur, wenn ihnen ein Fahrzeug
vom Versicherungsnehmer zur Verfügung gestellt wird.
Berechnung der Beschäftigten:
-
Vollzeitbeschäftigte und freie Mitarbeiter/ Subunternehmer (letztere nur, wenn
ihnen das versicherte Unternehmen ein Fahrzeug stellt)
je
Beschäftigter 1/1
= 1,0
- Je
Heimarbeiter
- Je geringfügig Beschäftigter 1/4 = 0,25
- Je
Azubi, Teilzeit- und Saisonkraft
-
angestellte Familienangehörige,
laut unserer Familiendefinition
(Definition siehe B 2.2), auch wenn
sie Gehalt beziehen = 0,0
-
der/die Inhaber/Gesellschafter-/
Geschäftsführer = 0,0
Bei der Berechnung der Beschäftigten
wird einschließlich der Dezimalstelle ,5 abgerundet.
2.4 Vereinsmitglieder, d.h. gesetzliche
Vertreter des Vereins, Angestellte des Vereins und Mitglieder, soweit diese im
Rahmen der Aufgaben tätig sind, die ihnen gemäß der Satzung obliegen.
2.5 Berechtigte Fahrer und Insassen von
Fahrzeugen,
die auf den Versicherungsnehmer zugelassen sind; zusätzlich in der Leistungsart Rechtsschutz im Vertrags-
und Sachenrecht die Versicherungsverträge, die Dritte für die Fahrzeuge des
Versicherungsnehmers abschließen.
2.6 Mitinhaber und Hoferben, die im Betrieb
des Versicherungsnehmers tätig und/oder wohnhaft sind, wenn diese im
Versicherungsvertrag genannt sind oder laut Melderegister in häuslicher
Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben sowie Altenteiler.
2.7 Hat der Versicherungsnehmer
Single-Rabatt
vereinbart, besteht Versicherungsschutz für die Single-Familie®.
Single-Familie heißt:
- der alleinstehende/alleinerziehende
und unverheiratete (ledige, geschiedene, verwitwete) oder getrennt lebende
Versicherungsnehmer.
- Kinder des Versicherungsnehmers
(Definition siehe B 2.2.2).
- der in häuslicher Gemeinschaft mit
dem Versicherungsnehmer lebende, alleinstehende Elternteil oder die nicht
(mehr) erwerbstätigen Eltern des Versicherungsnehmers.
C Versicherungsbedingungen
1. Inhalt der
Versicherung
§
1 Aufgaben der Rechtsschutzversicherung
Der
Versicherer erbringt die für Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des
Versicherungsnehmers oder des Versicherten erforderlichen Leistungen im
vereinbarten Umfang (Rechtsschutz).
§
2 Leistungsarten
Der
Umfang des Versicherungsschutzes kann in den Formen des § 21 bis § 29
vereinbart werden. Je nach Vereinbarung umfasst der Versicherungsschutz
a) Schadenersatz-Rechtsschutz für die
Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, soweit diese nicht auch auf einer
Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechtes an
Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen; für Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang
mit Anlagegeschäften werden die Kosten bis zu einem Streitwert von 250.000 €
übernommen;
b) Arbeits-Rechtsschutz
aa)
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen und aus
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich dienst- und
versorgungsrechtlicher Ansprüche, einschließlich solcher aus arbeitnehmerähnlichen Verhältnissen, soweit
die Zuständigkeit von Arbeits- oder Verwaltungsgerichten gegeben ist;
bb)
im privaten Bereich für
die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus arbeitnehmerähnlichen
Verhältnissen vor anderen Gerichten sowie für die gerichtliche Wahrnehmung
rechtlicher Interessen aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter
juristischer Personen, wobei die Kosten aus einem Streitwert von bis zu 50.000 €
übernommen werden.
cc)
für die gerichtliche
Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers aus dem Anstellungsvertrag
als gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person ohne Begrenzung des
Streitwerts;
dd) für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen beim Abschluss
einer Aufhebungsvereinbarung, mit der ein Beschäftigungsverhältnis gemäß aa)
und sich daraus ergebende Ansprüche erledigt sind, bis zu einer Versicherungssumme
von 1.000 €.
c) Wohnungs-
und Grundstücks-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus
Miet- und Pachtverhältnissen, sonstigen Nutzungsverhältnissen und dinglichen
Rechten, die Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile zum Gegenstand haben;
d) Rechtsschutz im Vertrags- und
Sachenrecht
(auch über Internet
geschlossene Verträge), soweit der Versicherungsschutz nicht in den
Leistungsarten a), b) oder c) enthalten ist;
aa) im privaten und im landwirtschaftlichen Bereich
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen
Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten; für Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit Anlagegeschäften
werden die Kosten bis zu einem Streitwert von 250.000 € übernommen;
bb) für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus
eingegangenen Nebengeschäften;
dies sind:
aaa)
alle Nebengeschäfte, die einen unmittelbaren Zusammenhang mit den Büro-,
Praxis-, Betriebs-, oder Werkstatträumen und deren Einrichtung aufweisen, sowie
die sich hierauf beziehenden Versicherungsverträge;
bbb)
alle sonstigen Versicherungsverträge;
ccc)
alle übrigen Produktionsmaschinen, Arbeitsgeräte und Hilfsmittel sowie die weiteren
zur Gewährleistung des Unternehmenszwecks „eingekauften“ Dienstleistungen;
ddd) steuerberatende Dienstleistungen sowie
eee) anwaltliche, sachverständige oder sonstige fachliche
Beratung oder Vertretung, sofern ein unmittelbarer Zusammenhang mit einem unter
aaa) bis ddd) aufgeführten
Nebengeschäft gegeben ist.
Für die unter ccc)
bis eee) aufgeführten Nebengeschäfte werden die
Kosten bis zu einer Versicherungssumme von 10.000 € übernommen.
e) Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
für die
Wahrnehmung rechtlicher Interessen in steuer- und abgaberechtlichen
Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten; auch im gewerblichen Bereich bei
§§ 24, 27 und 28;
f) Sozialgerichts-Rechtsschutz
für die
Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten und für das vorgeschaltete Widerspruchsverfahren
im privaten Bereich;
g) Verwaltungs-Rechtsschutz
aa)
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten
vor Verwaltungsbehörden und vor Verwaltungsgerichten;
bb) für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in
nichtverkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Verwaltungsgerichten
(erweiterter Verwaltungs-Rechtsschutz).
h) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
für die
Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren;
i1) „Passiver“
Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfs
aa)
eines verkehrsrechtlichen Vergehens. Wird rechtskräftig festgestellt, dass der
Versicherungsnehmer das Vergehen vorsätzlich begangen hat, ist er verpflichtet,
dem Versicherer die Kosten zu erstatten, die dieser für die Verteidigung wegen
des Vorwurfs eines vorsätzlichen Verhaltens getragen hat;
bb) eines sonstigen
Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist,
solange dem Versicherungsnehmer ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird.
Wird dem Versicherungsnehmer dagegen vorgeworfen, ein solches Vergehen vorsätzlich
begangen zu haben, besteht rückwirkend nur dann Versicherungsschutz, wenn nicht
rechtskräftig festgestellt wird, dass er vorsätzlich gehandelt hat;
Es
besteht also kein Versicherungsschutz bei dem Vorwurf
-
eines Verbrechens in jedem Fall,
-
eines Vergehens, das nur vorsätzlich begangen werden kann (z.B. Beleidigung,
Diebstahl, Betrug).
Dabei
kommt es weder auf die Berechtigung des Vorwurfs noch auf den Ausgang des
Strafverfahrens an.
i2) „Aktiver“ Straf-Rechtsschutz für
Opfer von Gewaltstraftaten
aa) für den Anschluss des Versicherten
an eine vor einem deutschen Strafgericht erhobene öffentliche Klage als
Nebenkläger, wenn die versicherte Person durch eine rechtswidrige und
vorsätzlich begangene Tat nach den in § 395 Abs, 1 Ziff. 1 a) c) und d) sowie
Ziff. 2 der Strafprozessordnung näher aufgeführten Strafbestimmungen verletzt
oder betroffen ist;
bb) für die Tätigkeit eines
Rechtsanwalts nach deutschem Strafprozessrecht als Verletzten- oder Zeugenbeistand
für die versicherte Person gemäß § 406 g StPO, wenn diese durch eine der unter
aa) fallenden Taten verletzt ist;
cc) für die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen des Versicherten in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten im
Rahmen des so genannten Täter- Opfer-Ausgleichs vor einem deutschen
Strafgericht im Zusammenhang mit einer unter aa) fallenden Tat;
dd)
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherten vor deutschen Gerichten
und für das vorgeschaltete Widerspruchsverfahren wegen Ansprüchen nach dem
Opferentschädigungsgesetz, soweit er durch eine unter aa) fallende Tat verletzt
oder betroffen ist und sofern nicht ohnehin bereits Kostenschutz gemäß § 2 f)
besteht.
ee)
unter aa) und dd) gelten Verwandte ersten Grades des
Versicherten als Betroffene mitversichert.
j) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfs einer
Ordnungswidrigkeit;
k) Beratungs-Rechtsschutz
aa) im Familien-,
Lebenspartnerschafts- und Erbrecht für Rat oder Auskunft durch einen in
Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt in familien-, lebenspartnerschafts- und
erbrechtlichen Angelegenheiten – auch in ausländischem Recht –, wenn diese nicht mit einer
anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit des Rechtsanwalts zusammenhängen;
bb) für die Erstberatung gegenüber dem Sozialamt wegen der
Verpflichtung zum Unterhalt;
cc) für die Vorsorge-Rechtsberatung
(Erstberatung) durch einen vom Versicherer ausgewählten und beauftragten in
Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt in allen sonstigen von dem
Versicherungsvertrag umfassten Leistungsarten, Eigenschaften und Bereichen.
l) Daten-Rechtsschutz für Selbständige, Firmen und Vereine für die gerichtliche Abwehr von Ansprüchen Betroffener
nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung
und Löschung und für die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfs einer
Straftat oder Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 43, 44 BDSG beschränkt auf den
beruflichen Bereich.
m) Familien- und Erb-Rechtsschutz, einschließlich
Unterhalts-Rechtsschutz,
bis zu einer Versicherungssumme von 1.000 €
aa) für die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht vor deutschen
Gerichten, oder soweit deutsche Gerichte zuständig wären, nicht jedoch, wenn
diese in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Trennung, Scheidung, Aufhebung
einer Lebenspartnerschaft oder damit verbundenen Regelungen stehen. Hierunter
fällt auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen der versicherten Personen in
unmittelbarem Zusammenhang mit Betreuungsanordnungen nach §§ 1896 ff. BGB.
bb) für vorsorgliche Verfügungen und vertragliche
Vereinbarungen des Versicherungsnehmers und des ehelichen oder nichtehelichen
Lebenspartners (vgl. Definition B. 2.2.1) die in Deutschland im Hinblick auf
den Todes-, Erkrankungs-, Pflege-, und/oder Betreuungsfall getroffen werden.
§
3 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten
Rechtsschutz besteht nicht für die
Wahrnehmung rechtlicher Interessen
(1) in ursächlichem Zusammenhang mit
a)
Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung
oder Erdbeben;
b)
Nuklear- und genetischen Schäden, soweit diese nicht auf eine medizinische
Behandlung zurückzuführen sind;
c)
Bergbauschäden an Grundstücken und Gebäuden;
d)
aa) dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstücks,
bb)
der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich im Eigentum
oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder
in Besitz zu nehmen beabsichtigt,
cc)
der genehmigungs- oder
anzeigepflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstücks, Gebäudes
oder Gebäudeteils, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers
befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt,
dd)
der Beteiligung an einem geschlossenen oder offenen Immobilienfonds,
ee) der Finanzierung einer der unter
aa) bis dd) genannten Vorhaben.
Nicht ausgeschlossen ist die
Interessenwahrnehmung für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Anschaffungen, die
nicht wesentliche Bestandteile des Grundstücks, Gebäudes
oder Gebäudeteiles werden, z.B. Einbauküche, Beleuchtungen, Einrichtungsgegenstände
etc.
(2) a) zur Abwehr
von Schadenersatzansprüchen, es sei denn, dass diese auf einer Vertragsverletzung
beruhen;
b) aus kollektivem Arbeits- oder
Dienstrecht;
c) in ursächlichem Zusammenhang mit dem Recht der
Handelsgesellschaften; aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter
juristischer Personen im gewerblich/freiberuflichen Bereich, soweit der Rechtsschutz
im Vertrags- und Sachenrecht für den gewerblichen Bereich nicht eingeschlossen
ist;
d) in ursächlichem Zusammenhang mit
Patent-, Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster, -Gebrauchsmusterrechten oder
sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum;
e) in ursächlichem Zusammenhang mit Kartell- oder sonstigem
Wettbewerbsrecht;
f) in ursächlichem Zusammenhang mit Spiel-
oder Wettverträgen, Gewinnzusagen
sowie Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften und fremdfinanzierten Anlagegeschäften
aller Art;
g) in ursächlichem Zusammenhang mit Angelegenheiten
des Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechts, soweit nicht
Versicherungsschutz gemäß § 2 k) aa) und bb) oder § 2 m) besteht;
h) aus dem
Rechtsschutzversicherungsvertrag gegen den Versicherer bezogen auf die Sparte Rechtsschutz oder
das für diesen tätige Schadenabwicklungsunternehmen;
i) wegen der steuerlichen Bewertung von
Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen sowie wegen Erschließungs- und
sonstiger Anliegerabgaben, es sei denn, dass es sich um laufend erhobene
Gebühren für die Grundstücksversorgung handelt;
(3) a) in Verfahren
vor Verfassungsgerichten;
b) in
Verfahren vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen, soweit es
sich nicht um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen von Bediensteten internationaler
oder supranationaler Organisationen aus Arbeitsverhältnissen oder
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen handelt;
c) in
ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das über das Vermögen
des Versicherungsnehmers eröffnet wurde oder eröffnet werden soll;
d) in
Enteignungs-, Restitutions-,
Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie im Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten;
e) in
Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes; im Zusammenhang damit stehende
Verwaltungsverfahren sind versichert;
f) in Asyl- und
Ausländerrechtsverfahren;
g) in Verfahren nach dem
Bundessozialhilfe (SGB XII) - sowie dem Wohngeldgesetz;
h) in Verwaltungsverfahren, die dem
Schutz der Umwelt (vor allem von Boden, Luft und Wasser) dienen oder den Erhalt
von Subventionen zum Gegenstand haben;
i) in ursächlichem Zusammenhang mit
staatlichen Subventionen, Finanz oder Beihilfen;
j) in ursächlichem Zusammenhang mit
der Vergabe von Studienplätzen (für mitversicherte Kinder (Familiendefinition
siehe B 2.2.2) gilt dieser Ausschluss nur, soweit im Versicherungsjahr mehr als
zwei Verfahren für die Vergabe von Studienplätzen – je mitversichertes Kind –
anhängig sind).
(4) a) mehrerer
Versicherungsnehmer desselben Rechtsschutzversicherungsvertrags untereinander,
mitversicherter Personen (Definition siehe B 2.2 bis 2.7) untereinander und
mitversicherter Personen gegen den Versicherungsnehmer; letzteres gilt nicht in der privaten Komponente
für mitversicherte Personen in §§ 27 und 28.
b)
nichtehelicher Lebenspartner untereinander in ursächlichem Zusammenhang mit der
nichtehelichen Lebensgemeinschaft, auch nach deren Beendigung;
c)
aus Ansprüchen oder Verbindlichkeiten, die nach Eintritt des Rechtsschutzfalls
auf den Versicherungsnehmer übertragen worden oder übergegangen sind;
d)
aus vom Versicherungsnehmer in eigenem Namen geltend gemachten Ansprüchen anderer
Personen oder aus einer Haftung für Verbindlichkeiten anderer Personen; dies gilt nicht für
Leasingnehmer von Motorfahrzeugen;
(5) soweit in den Fällen des § 2 a) bis h) und l) ein
ursächlicher Zusammenhang mit einer vom
Versicherungsnehmer vorsätzlich begangenen Straftat besteht.
Stellt sich ein solcher Zusammenhang im
Nachhinein heraus, ist der Versicherungsnehmer zur Rückzahlung der Leistungen
verpflichtet, die der Versicherer für ihn erbracht hat.
§
4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz
(1) Anspruch auf
Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalls
a)
grundsätzlich von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer
einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen
haben soll. Abweichende Regelungen sind nachfolgend aufgeführt;
b)
im Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß § 2 a) von dem Schadenereignis an, das dem Anspruch zugrunde liegt
(Folgeereignistheorie).
c)
Im Arbeits-Rechtsschutz
gemäß § 2 b) gilt als Rechtsschutzfall auch bereits der in einer individuell
angedrohten Kündigung des Arbeitsverhältnisses liegende Rechtspflichtenverstoß;
ferner der Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung gemäß § 2 b) dd);
d)
Im Steuer-Rechtsschutz vor
Gerichten gemäß § 2 e), im Sozialgerichts- Rechtsschutz gemäß § 2 f) sowie im
Verwaltungsgerichts-Rechtsschutz gemäß § 2 g) aa) und bb) gilt auch das Datum
des strittigen Bescheids oder Verwaltungsakts als Rechtsschutzfall.
e)
Im Sozialgerichts-Rechtschutz
gemäß § 2 f) gilt als Rechtsschutzfall im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen
bezüglich der Scheinselbständigkeit das erste Anschreiben der Behörde
(gesetzliche Krankenversicherung, Rentenanstalt).
f)
Im Beratungs-Rechtsschutz für Familien- und Erbrecht gemäß § 2 k) aa) und bb) sowie im Familien- und
Erb-Rechtsschutz gemäß § 2 m) aa) von dem Ereignis an, das die Änderung
der Rechtslage des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zur
Folge hat;
g)
In der
Vorsorge-Rechtsberatung (Erstberatung) gemäß § 2 k) cc), wenn ein berechtigtes
Interesse an anwaltlichem Rat oder Auskunft besteht, insbesondere weil sonst
Nachteile gegenüber einem rechtskundigen oder anwaltlich beratenen bzw.
vertretenen Dritten drohen und der Versicherungsvertrag seit mindestens drei
Jahren schadenfrei verlaufen ist.
h)
für vorsorgliche
Verfügungen und vertragliche Vereinbarungen gemäß § 2 m) bb), sofern dies im
Laufe eines Versicherungsjahres nur einmal in Anspruch genommen wird, wobei auf
den Zeitpunkt der jeweiligen Errichtung abzustellen ist;
Die
Voraussetzungen nach a) bis f) müssen nach Beginn des Versicherungsschutzes gemäß
§ 7 und vor dessen Beendigung eingetreten sein, und zwar unter Berücksichtigung
der Wartezeitregelung gemäß Absatz 4, sofern nicht eine Eintrittspflicht des Versicherers gemäß
§ 12 (1) besteht.
(2) a) Erstreckt
sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist dessen Beginn maßgeblich. Sind
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrere Rechtsschutzfälle
ursächlich, ist der erste entscheidend, wobei jedoch jeder Rechtsschutzfall
außer Betracht bleibt, der länger als ein Jahr vor Beginn des
Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung
eingetreten oder, soweit sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum erstreckt,
beendet ist.
b)
Sollte ein
Rechtsschutzfall vor Beginn des Versicherungsschutzes gemäß § 7 oder während
der Wartezeit eingetreten sein, wird Versicherungsschutz gewährt, wenn das betroffene
Risiko mindestens seit fünf Jahren bei dem Versicherer versichert ist und Ansprüche
durch den Versicherungsnehmer nicht früher geltend gemacht werden konnten.
c)
In Abweichung von § 4 (1),
§ 4 (3) a) besteht Anspruch auf Rechtsschutz, wenn
aa) eine Willenserklärung oder
Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, in
die Vertragslaufzeit eines Vorversicherers fällt und der Rechtsschutzfall gemäß
§ 4 (1) a)-e) erst während der Vertragslaufzeit eintritt; allerdings nur dann,
wenn bezüglich des betroffenen Risikos lückenloser Versicherungsschutz besteht;
bb)
der Rechtsschutzfall in die Vertragslaufzeit des Vorversicherers fällt und der
Anspruch auf Rechtsschutz nach Ablauf einer Ausschlussfrist geltend gemacht
wird; allerdings nur dann, wenn der Versicherungsnehmer die Meldung beim Vorversicherer
nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat und bezüglich des
betroffenen Risikos lückenloser Versicherungsschutz besteht;
cc) wenn zwischen Vorversicherer und
dem Versicherer bei gegebener Eintrittspflicht streitig ist, in wessen Vertragslaufzeit
der Versicherungsfall eingetreten ist.
(3) Es besteht kein
Rechtsschutz, wenn
a)
eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des
Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den Rechtsschutzfall nach Absatz 1 a)
– e) ausgelöst hat;
b)
der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre nach Beendigung
des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung
geltend gemacht wird.
(4) a) Für die Leistungsarten gemäß § 2 b) Arbeits-Rechtsschutz und § 2 c) Wohnungs-
und Grundstücks-Rechtsschutz sowie die in §§ 26, 27 und 28 näher bezeichneten erweiterten
Leistungen besteht Versicherungsschutz erst nach Ablauf von drei Monaten nach
Versicherungsbeginn (Wartezeit).
b)
Zu bereits bei dem
Versicherer bestehenden Verträgen:
aa)
Auf die Wartezeit wird bei der Umstellung bestehender Risiken verzichtet, auch
wenn der neue Versicherungsschutz umfangreicher ist, ausgenommen jedoch neue Risiken
im Vermieter-Rechtsschutz.
bb)
Wird zu einem bereits im Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz versicherten
Objekt eine Nutzungsänderung oder -erweiterung vorgenommen und für die Risikoänderung
Versicherungsschutz vereinbart, wird auf die Wartezeit für das neue Risiko verzichtet.
cc) Das gleiche gilt, wenn der vorher
ausgeschlossene Arbeits-Rechtsschutz bzw. der ausgeschlossene Immobilien- oder
Verkehrsbereich wieder mitversichert wird.
dd) Auch wenn der neue Inhaber einer bereits nach § 28
versicherten Firma nach Firmenübergabe einen neuen Vertrag vergleichbaren
Umfangs schließt und die Wartezeit im Vorvertrag erfüllt war, wird auf die
Wartezeit verzichtet.
c)
Bereits teilweise oder
vollständig bei einem anderen Versicherer oder uns als Versicherer erfüllte Wartezeiten
werden zugunsten des Versicherungsnehmers angerechnet – auch wenn der
Versicherungsnehmer zuvor z.B. als Familienmitglied versichert war – soweit ein
vergleichbarer Versicherungsschutz in unmittelbarem Anschluss an die Vorversicherung
übernommen wird. Hat der Versicherungsnehmer die Wartezeit erfüllt, werden
diese zugunsten des Ehegatten und der anderen mitversicherten Personen angerechnet.
d)
Das Anrechnen von
Wartezeiten bei einem anderen Versicherer setzt voraus, dass der bei dem Vorversicherer
bestandene Vertrag nicht von diesem gekündigt wurde.
§
5 Leistungsumfang
(1) Der Versicherer
erbringt und vermittelt Dienstleistungen zur Wahrnehmung rechtlicher Interessen
und trägt
a)
bei Eintritt des Rechtsschutzfalls im Inland die
Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts bis zur Höhe
der gesetzlichen ergütung eines am Ort des
zuständigen Gerichts ansässigen Rechtsanwalts. Der Versicherer trägt in Fällen, in denen das
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz für die Erteilung eines mündlichen oder schriftlichen
Rates oder einer Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen
Tätigkeit zusammenhängt und für die Ausarbeitung eines Gutachtens keine der
Höhe nach bestimmte Gebühr festsetzt, je nach Rechtsschutzfall eine Gebühr bis
zu 250 € (zuzüglich Mehrwertsteuer), für den Fall der Erstberatung bis zu 190 €
(zuzüglich Mehrwertsteuer). Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100
km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine gerichtliche
Wahrnehmung seiner Interessen, trägt der Versicherer bei den Leistungsarten
gemäß § 2 a) bis 2 g) weitere Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers
ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts,
der lediglich den Verkehr mit dem Prozessbevollmächtigten führt; wird auf den Korrespondenzanwalt
verzichtet, werden zusätzlich zu den Kosten des Anwalts Reisekosten bis zur
Höhe einer Korrespondenzgebühr übernommen; Reisekosten eines im jeweiligen
Landgerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts werden dann übernommen, wenn das
Aufsuchen des Versicherungsnehmers an seinem Aufenthaltsort im Inland wegen
Erkrankung oder anderer Hinderungsgründe geboten war.
b)
bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Ausland die
Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen, am Ort des zuständigen
Gerichts ansässigen ausländischen oder eines im Inland zugelassenen Rechtsanwalts.
Im letzteren Fall trägt der Versicherer die Vergütung bis zur Höhe der
gesetzlichen Vergütung, die entstanden wäre, wenn das Gericht, an dessen Ort
der Rechtsanwalt ansässig ist, zuständig wäre, § 5 (1) a) Satz 2 gilt entsprechend. Wohnt der
Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt
und ist ein ausländischer Rechtsanwalt für den Versicherungsnehmer tätig, trägt
der Versicherer weitere Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des
Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen
Vergütung eines Rechtsanwalts, der lediglich den Verkehr mit dem ausländischen
Rechtsanwalt führt;
c)
die Gerichtskosten einschließlich Entschädigung für Zeugen und Sachverständige,
die vom Gericht herangezogen werden, sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers;
d)
aa) die Gebühren eines gesetzlich vorgesehenen Schlichtungsverfahrens;
bb) die Gebühren
eines Mediations-, Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur 2-fachen Höhe der Gebühren und
Kosten, die im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts
erster Instanz entstehen, sofern ein staatliches Gericht durch keinen der
Beteiligten angerufen wird;
e)
die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden einschließlich der
Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die von der Verwaltungsbehörde
herangezogen werden, sowie die Kosten der Vollstreckung im Verwaltungswege;
f)
die übliche Vergütung
aa) eines technischen
Sachverständigen in Fällen der
-
Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren;
-
Wahrnehmung der rechtlichen Interessen aus Kauf- und Reparaturverträgen von Motorfahrzeugen
zu Lande, Anhängern, sowie
von Motorfahrzeugen zu Wasser und in der Luft, soweit nicht gewerblich genutzt;
bb) eines in- und ausländischen Sachverständigen in
Fällen der Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen der im Ausland
eingetretenen Beschädigung eines Motorfahrzeuges zu Lande, Anhängers sowie eines Motorfahrzeuges zu
Wasser und in der Luft, soweit nicht gewerblich genutzt;
g)
die Kosten der Reisen des Versicherungsnehmers zu einem ausländischen Gericht,
wenn sein Erscheinen als Beschuldigter oder Partei vorgeschrieben und zur Vermeidung
von Rechtsnachteilen erforderlich ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen
von in Deutschland zugelassenen Rechtsanwälten
geltenden Sätzen übernommen;
h)
die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstandenen
Kosten, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Erstattung verpflichtet ist.
i) Soweit vorstehend die Kosten für Sachverständige
übernommen werden, gilt dies bis zu einem Betrag von höchstens 100.000 € je
Versicherungsfall, sofern es sich um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in
ursächlichem Zusammenhang mit Anlagegeschäften handelt.
(2) a) Der
Versicherungsnehmer kann die Übernahme der vom Versicherer zu tragenden Kosten
verlangen, sobald er nachweist, dass er zu deren Zahlung verpflichtet ist oder
diese Verpflichtung bereits erfüllt hat.
b)
Vom Versicherungsnehmer in fremder Währung aufgewandte Kosten werden diesem in
€ zum Wechselkurs des Tages erstattet, an dem diese Kosten vom Versicherungsnehmer
gezahlt wurden.
(3) Der Versicherer trägt nicht
a)
Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht übernommen hat;
b)
Kosten, die mit einer
einverständlichen Regelung des gemäß § 4 (1) eintrittspflichtigen
Rechtsschutzfalls entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des
vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis
entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung
gesetzlich vorgeschrieben ist;
c)
die im Versicherungsvertrag vereinbarte Selbstbeteiligung
aa)
Ist allerdings der Rechtsschutzfall mit einer Erstberatung erledigt worden,
werden die Beratungskosten übernommen ohne Abzug der Selbstbeteiligung.
Bei Rechtsschutzfällen im Ausland wird
die vereinbarte Selbstbeteiligung bei den Gebühren für den ausländischen Anwalt
nicht in Abzug gebracht.
Wird bei Rechtsschutzfällen im Ausland
ein deutscher Korrespondenzanwalt tätig, wird die im Versicherungsvertrag
vereinbarte Selbstbeteiligung in Abzug gebracht.
Der Versicherer wird die vereinbarte
Selbstbeteiligung im Übrigen nur so in Abzug bringen, dass dem
Versicherungsnehmer keine Nachteile durch eventuelle Verjährung seiner
Ansprüche entstehen.
bb)
Entstehen aus demselben Schadensereignis mehrere Rechtsschutzfälle, beträgt die
Selbstbeteiligung insgesamt für alle Rechtsschutzfälle höchstens die
vereinbarte bzw. die durch das Schadenfreiheitssystem verminderte
Selbstbeteiligung.
cc) Schadenfreiheitssystem für
tarifliche Selbstbeteiligungen (nicht individuell vereinbarte Selbstbeteiligungen):
Wenn in den vergangenen beiden
Versicherungsjahren seit Vertragsbeginn bei dem Versicherer kein Rechtsschutz
beansprucht wurde, reduziert sich die Selbstbeteiligung zu Beginn des nächsten
Versicherungsjahres um 1/3. Sie reduziert sich für jedes weitere Versicherungsjahr
ohne Inanspruchnahme jeweils um ein weiteres Drittel, bis im fünften
Versicherungsjahr keine Selbstbeteiligung mehr angerechnet wird, trotz der
verminderten Prämie (Schadenfreiheitssystem).
Wird für einen Rechtsschutzfall
Kostenschutz gewährt (hierunter fällt nicht die Erledigung durch eine
Erstberatung gemäß § 5 (3) c) aa)), so wird ab dem nächsten Rechtsschutzfall
die Selbstbeteiligung wieder auf den ursprünglich vereinbarten Selbstbeteiligungsbetrag
gesetzt und nach zwei neuen schadenfreien Versicherungsjahren das Rabatt-System
bei Schadenfreiheit erneut in Gang gesetzt.
Wird Rechtsschutz erst im fünften Jahr
nach Vertragsbeginn beansprucht, bleibt kein Drittel des Rabattes der
Selbstbeteiligung, im sechsten Jahr 1/3, im siebten Jahr 2/3 und im achten Jahr
3/3 des Rabattes der Selbstbeteiligung erhalten.
Die bei einem Vorversicherer erfüllten
schadenfreien Versicherungsjahre können bis zum vierten schadenfreien
Versicherungsjahr angerechnet werden.
dd) Die Nichtberücksichtigung der Selbstbeteiligung gemäß
aa) Satz 1 sowie die Anwendung des Schadenfreiheitssystems gemäß cc) sind an
einen bestehenden, nicht gekündigten Versicherungsvertrag geknüpft.
d)
Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren
Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen;
e)
Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf Jahre
nach Rechtskraft des Vollstreckungstitel eingeleitet werden;
f)
Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art nach Rechtskraft einer
Geldstrafe oder -buße unter
200 €;
g)
Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag
nicht bestünde.
(4)
a) Soweit keine Versicherungssummen
oder sonstige Begrenzungen seiner Leistungspflicht vereinbart sind, hat der
Versicherer in jedem Rechtsschutzfall alle bedingungsgemäß zu übernehmenden
Kosten zu tragen, anderenfalls höchstens die vereinbarte Versicherungssumme
oder den sich aus einer sonstigen Begrenzung ergebenden Betrag. Besteht eine
Begrenzung sind Zahlungen für den Versicherungsnehmer und mitversicherte
Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles hierbei zusammenzurechnen. Dies
gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich
zusammenhängen.
b) In vermögensrechtlichen
Angelegenheiten kann der Versicherer im Einvernehmen mit dem Versicherungsnehmer
bei Eintritt des Versicherungsfalls statt der für die Interessenwahrnehmung
erforderlichen Kosten und zu übernehmenden Kostenrisiken auch den im Streit
befindlichen Betrag nebst Zinsen und Kosten tragen.
(5) Der Versicherer
sorgt für
a)
die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers
im Ausland notwendigen schriftlichen Unterlagen und trägt die dabei anfallenden
Kosten, sowie die Kosten eines notwendigen Übersetzers (Dolmetschers);
b)
die Zahlung eines zinslosen Darlehens bis zu der vereinbarten Höhe für eine
Kaution, die gestellt werden muss, um den Versicherungsnehmer einstweilen von
Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen.
Die Kaution wird bis zu einem Betrag
von 100.000 € zusätzlich zu einer Versicherungssumme bereitgestellt, soweit
keine höhere Summe vereinbart wurde.
(6) Alle
Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten entsprechend
a)
in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und im Beratungs- Rechtsschutz
im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (§ 2 k) aa)) sowie für vorsorgliche Verfügungen
und vertragliche Vereinbarungen (§ 2 m) bb)) für Notare;
b)
im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e)) für Angehörige der
steuerberatenden Berufe (auch Lohnsteuerhilfevereine);
c)
bei Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Ausland für dort ansässige rechts-
und sachkundige Bevollmächtigte;
d) für sonstige Personen oder
Einrichtungen, die zur Vertretung vor Gerichten zugelassen sind.
§
6 Örtlicher Geltungsbereich
(1)
Allgemein besteht Versicherungsschutz, soweit die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen in Europa, den außereuropäischen Anliegerstaaten des Mittelmeers
(das sind: der asiatische Teil der Türkei, Syrien, Libanon, Israel, Ägypten,
Libyen, Tunesien, Algerien und Marokko), auf den Kanarischen Inseln, den Azoren
oder auf Madeira erfolgt und ein Gericht oder eine Behörde in diesem Bereich
gesetzlich zuständig ist oder wäre, wenn ein gerichtliches oder behördliches
Verfahren eingeleitet werden würde. Die Grenze Europas zu Asien verläuft
entlang des Urals und der Grenzen von Russland und Georgien zu Kasachstan,
Aserbaidschan und Armenien.
(2) Darüber hinaus besteht weltweit
Versicherungsschutz, wobei der Versicherer die Kosten bis zu einem Höchstbetrag
von 100.000 € übernimmt.
In den
Fällen einer Inanspruchnahme gemäß Abs. 2 Satz 1 ist ausgeschlossen die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer gewerblichen, freiberuflichen
oder sonstigen selbständigen Tätigkeit sowie für die Interessenwahrnehmung im
Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von dinglichen Rechten oder
Teilnutzungsrechten (Timesharing) an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen.
(3)
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten und Sozialgerichts-Rechtsschutz, Verwaltungs- Rechtsschutz vor
Gerichten gemäß § 2 g) bb), „aktiver Straf- Rechtsschutz“ für das Opfer von
Gewaltstraftaten sowie Familien- und Erb- Rechtsschutz vor Gerichten
werden nur vor deutschen Gerichten gewährt. Beratungs- Rechtsschutz im
Familien- und Erbrecht muss durch einen in Deutschland zugelassenen
Rechtsanwalt erfolgen. Der
Daten-Rechtsschutz gemäß § 2 l) wird nur für das Gebiet der Bundesrepublik
gewährt. Dies gilt auch für Vorsorge- Rechtsberatung (§ 2 k) cc)) sowie
vorsorgliche Verfügungen und vertragliche Vereinbarungen (§ 2 m) bb)).
2.
Versicherungsverhältnis
§
7 Beginn des Versicherungsschutzes
Der
Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen
Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie
unverzüglich nach Fälligkeit im Sinne von § 9 (2) a) Satz 1 zahlt. Eine
vereinbarte Wartezeit bleibt unberührt.
§
8 Dauer und Ende des Vertrages
(1) Vertragsdauer
Bei
einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Vertrag schon zum Ablauf
des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres gekündigt werden; die
Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des
jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein.
(2) Stillschweigende Verlängerung
Bei
einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag
stillschweigend um ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei
Monate vor Ablauf eine Kündigung zugegangen ist.
(3) Vertragsbeendigung
Bei
einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vorgesehenen
Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
§
9 Prämie
(1) Prämie und Versicherungsteuer
Die in
Rechnung gestellte Prämie enthält die Versicherungsteuer, die der
Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten
hat. Diese wird ungekürzt an die Finanzverwaltung abgeführt.
(2) Zahlung und Folgen verspäteter
Zahlung/erste oder einmalige Prämie
a) Fälligkeit der
Zahlung
Die
erste oder einmalige Prämie wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach
Zugang des Versicherungsscheins bzw. Ihrer Annahmeerklärung (Invitatiomodell) fällig. Ist Zahlung der Versicherungsprämie
in Raten vereinbart, gilt als erste Prämie nur die erste Rate der ersten
Jahresprämie.
b) Späterer Beginn
des Versicherungsschutzes
Zahlt
der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig, sondern
zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem
Zeitpunkt, sofern der Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese
Rechtsfolge aufmerksam gemacht wurde. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer
nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
c) Rücktritt
Zahlt
der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig, kann
der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Prämie nicht gezahlt ist.
Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer
nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
d) Vorversicherung
Soweit der Versicherungsschutz in
unmittelbarem Anschluss an eine Vorversicherung bei einem anderen Versicherer
übernommen wurde, wird sich der Versicherer bei Nichtzahlung der Prämie nicht
auf Leistungsfreiheit berufen, sofern die Prämie innerhalb von sechs Wochen
nach Fälligkeit gezahlt wurde.
(3) Zahlung und
Folgen verspäteter Zahlung/Folgeprämie
a) Die Folgeprämien sind, soweit nicht
etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Prämienzeitraums
fällig.
b) Verzug
Wird
die Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne
Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu
vertreten hat.
Der
Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen
Schadens zu verlangen.
c) Zahlungsaufforderung
Wird
eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem
Versicherungsnehmer
auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei
Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen
Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die
Rechtsfolgen angibt, die nach Absätzen d) und e) mit dem Fristablauf verbunden
sind.
d) Kein
Versicherungsschutz
Ist der
Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in
Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz,
wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Absatz c) darauf hingewiesen wurde.
e) Kündigung
Ist der
Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in
Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen,
wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Absatz c)
darauf hingewiesen hat.
Hat der
Versicherer gekündigt und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines
Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle,
die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht
jedoch kein Versicherungsschutz.
(4) Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung
a) Rechtzeitige
Zahlung
Ist die
Einziehung der Prämie von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig,
wenn die Prämie zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer
einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
Konnte
der fällige Betrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer
nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie
unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des
Versicherers erfolgt.
b) Beendigung des
Lastschriftverfahrens
Kann
die fällige Prämie nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die
Einzugsermächtigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus
anderen Gründen zu vertreten, dass die Prämie nicht eingezogen werden kann, ist
der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens
zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung der Prämie erst
verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden
ist.
(5) Teilzahlung und
Folgen bei verspäteter Zahlung
Ist die
Zahlung der Jahresprämie in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten
sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate im
Verzug ist. Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche
Prämienzahlung verlangen.
(6) Prämie bei vorzeitiger
Vertragsbeendigung
Bei
vorzeitiger Beendigung des Vertrags hat der Versicherer, soweit etwas anderes bestimmt
ist, nur Anspruch auf den Teil der Prämie, die dem Zeitraum entspricht, in dem
Versicherungsschutz bestanden hat.
§
10 Prämienanpassung und Konditionendifferenzdeckung
(A) Tarif-
und Bedingungsanpassung
(B)
Prämienanpassung
(C) Prämienreduzierung bei Arbeitslosigkeit,
Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit
(D) Konditionendifferenzdeckung
§ 10 (A) Tarif- und Bedingungsanpassung
(1) Bei Einführung eines neuen
(geänderten) Tarif- und Bedingungswerks durch den Versicherer wird dieses mit
jeweiliger Hauptfälligkeit dem Versicherungsvertrag zugrunde gelegt.
(2) Der Versicherer hat den
Versicherungsnehmer zuvor über Prämienunterschiede ebenso zu informieren wie
über wesentliche Änderungen des Versicherungs- und Leistungsumfangs.
(3) Stimmt der
Versicherungsnehmer einer Umstellung des Vertrages auf ein neues (geändertes)
Tarif- und Bedingungswerk nicht zu, so kommt es zukünftig zu keinen weiteren
Anpassungen mehr und der Vertrag besteht zu den bis dahin geltenden Bedingungen
unverändert fort. Dies gilt auch, sofern der Versicherungsnehmer erst nach
Übersendung der Versicherungsunterlagen von seinem gesetzlichen Recht gemäß § 8
VVG Gebrauch macht.
(4) Tritt zwischen der Einführung eines
neuen (geänderten) Tarif- und Bedingungswerks und der Hauptfälligkeit des
jeweiligen Versicherungsvertrages ein Rechtsschutzfall ein, der nur nach dem
neuen (geänderten) Tarif- und Bedingungswerk versichert ist, wird der Versicherer
dem Versicherungsnehmer die Umstellung des Vertrages bereits ab der Einführung
des neuen (geänderten) Tarif- und Bedingungswerks anbieten.
§
10 (B) Prämienanpassung
(1)
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt bis zum 1. Juli eines jeden Jahrs, um
welchen Vomhundertsatz sich für die Rechtsschutzversicherung das Produkt von
Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen einer genügend großen
Zahl der die Rechtsschutzversicherung betreibenden Versicherer im vergangenen
Kalenderjahr erhöht oder vermindert hat. Als Schadenhäufigkeit eines
Kalenderjahrs gilt die Zahl der in diesem Jahr gemeldeten Rechtsschutzfälle,
geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken. Als
Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahrs gilt die Summe der
Zahlungen, die für alle in diesem Jahr erledigten Rechtsschutzfälle insgesamt
geleistet wurden, geteilt durch die Anzahl dieser Rechtsschutzfälle. Veränderungen
der Schadenhäufigkeit und des Durchschnitts der Schadenzahlungen, die aus
Leistungsverbesserungen herrühren, werden bei den Feststellungen des
Treuhänders nur bei denjenigen Verträgen berücksichtigt, in denen sie in beiden
Vergleichsjahren bereits enthalten sind.
(2)
Die Ermittlung des Treuhänders erfolgt für Versicherungsverträge
gemäß
den § 21 (Klasse
1)
gemäß
den § 24 und § 29 (Klasse
2)
gemäß
den § 26 und § 27 sowie (Klasse
3)
gemäß
§ 28 und allen darauf
basierenden
TOP-Rundum-Paketen (Klasse
4)
nebst den zusätzlich
vereinbarten Klauseln gesondert, und zwar jeweils unterschieden nach Verträgen
mit und ohne Selbstbeteiligung.
(3)
Ergeben die Ermittlungen des Treuhänders einen Vomhundertsatz unter 5,
unterbleibt eine Prämienänderung. Der Vomhundertsatz ist jedoch in den
folgenden Jahren mit zu berücksichtigen.
Ergeben
die Ermittlungen des Treuhänders einen höheren Vomhundertsatz, ist dieser, wenn
er nicht durch 2,5 teilbar ist, auf die nächst niedrigere durch 2,5 teilbare
Zahl abzurunden.
Im Falle
einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet,
die Folgejahresprämie um den abgerundeten Vomhundertsatz zu verändern. Die
erhöhte Prämie darf die zum Zeitpunkt der Erhöhung geltende Tarifprämie nicht
übersteigen.
(4)
Hat sich der entsprechend Absatz 1 nach den unternehmenseigenen Zahlen des
Versicherers zu ermittelnde Vomhundertsatz in den letzten drei Jahren, in denen
eine Prämienangleichung möglich war, geringer erhöht, als er vom Treuhänder für
diese Jahre festgestellt wurde, so darf der Versicherer die Folgejahresprämie
in der jeweiligen Anpassungsgruppe gemäß Absatz 2 nur um den im letzten
Kalenderjahr nach seinen Zahlen ermittelten Vomhundertsatz erhöhen. Diese
Erhöhung darf diejenige nicht übersteigen, die sich nach Absatz 3 ergibt.
(5)
Die Prämienangleichung gilt für alle Folgejahresprämien, die ab 1. Oktober des
Jahrs, in dem die Ermittlungen des Treuhänders erfolgten, fällig werden. Sie
unterbleibt, wenn seit dem im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsbeginn
für den Gegenstand der Versicherung noch nicht ein Jahr, im Fall einer Erhöhung noch
nicht zwei Jahre abgelaufen sind.
(6)
Erhöht sich die Prämie, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes
ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines
Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung,
frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Prämienerhöhung wirksam
werden sollte. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung
auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem
Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der
Prämienerhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein
Kündigungsrecht.
§ 10 (C) Prämienreduzierung bei
Arbeitslosigkeit, Berufs- und Erwerbsunfähigkeit
(1) Wenn und solange der
Versicherungsnehmer arbeitslos gemeldet (§ 117 Sozialgesetzbuch III) oder
berufs- oder erwerbsunfähig (§§ 43, 44 Sozialgesetzbuch VI) ist, wird der Versicherungsvertrag
mit einer um 50 % reduzierten Versicherungsprämie bis zum vereinbarten
Vertragsablauf fortgesetzt.
(2)
Eine Prämienreduzierung erfolgt nicht,
- wenn ein anderer, ausgenommen
aufgrund einer gesetzlichen Unterhaltspflicht, verpflichtet ist, die Versicherungsprämie
zu zahlen oder es wäre, wenn diese Zusatzvereinbarung nicht bestünde;
- wenn eine der Voraussetzungen nach
(C) Absatz 1
a) vor Versicherungsbeginn eingetreten
ist oder
b) innerhalb von 6 Monaten nach
Versicherungsbeginn eintritt,
c) in ursächlichem Zusammenhang mit
einer vorsätzlichen Straftat des Versicherungsnehmers steht, oder von ihm
vorsätzlich verursacht wurde
oder
d) in
ursächlichem Zusammenhang mit militärischen Konflikten, inneren Unruhen,
Streiks oder Nuklearschäden (ausgenommen durch eine medizinische Behandlung)
steht.
(3) Eine Prämienreduzierung im Bereich
des Rechtsschutzes für Eigentümer und Mieter von Wohnungen und Grundstücken
nach § 29 ist ausgeschlossen, soweit der Versicherungsschutz die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen als Vermieter/Verpächter von Wohn- und/oder Gewerberaum
umfasst.
(4) Der Anspruch auf Prämienreduzierung
ist unverzüglich geltend zu machen. Dem Versicherer ist Auskunft über alle zu
ihrer Feststellung erforderlichen Umstände zu erteilen und das Vorliegen ihrer
Voraussetzung gemäß Absatz 1 durch Vorlage einer amtlichen Bescheinigung
nachzuweisen. Der Versicherungsnehmer hat unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen,
wenn die Voraussetzungen für die Prämienreduzierung entfallen.
§ 10 (D) Prämienanrechnung bei Konditionendifferenzdeckung – soweit vereinbart –
(1) Der Versicherungsschutz aus anderen
Rechtsschutzversicherungen des Versicherungsnehmers geht dem Vertrag bei dem
Versicherer vor.
(2) Die für die anderen
Rechtsschutzversicherungen des Versicherungsnehmers gezahlten Prämien werden anteilig
bei der Prämienberechnung für den Vertrag bei dem Versicherer berücksichtigt.
Maßgeblich für den zu berücksichtigenden Betrag sind die zum Zeitpunkt des
Abschlusses des Vertrags bei dem Versicherer für andere Rechtsschutzversicherungen
zu zahlenden Prämien.
(3) Im Anschluss an die anderen
Rechtsschutzversicherungen besteht aus dem bei dem Versicherer abgeschlossenen
Vertrag Versicherungsschutz (Konditionendifferenzdeckung).
Bei gleichartigen Leistungen bildet die mit dem Versicherer vertraglich
vereinbarte Versicherungssumme insgesamt die höchstens zu zahlende Versicherungssumme
aus allen Rechtsschutzversicherungen.
(4) Leistet ein Versicherer aus anderen
Rechtsschutzversicherungen nicht, weil eine Obliegenheit verletzt wurde, wird
dadurch die Konditionendifferenzdeckung des Vertrags
bei dem Versicherer nicht vergrößert.
(5) Wird eine andere
Rechtsschutzversicherung des Versicherungsnehmers vom Versicherungsnehmer gekündigt,
besteht ab dem Zeitpunkt der Beendigung Versicherungsschutz im Rahmen des
Vertrags bei dem Versicherer und es ist die vereinbarte Tarifprämie des Versicherers
zur Zahlung fällig. Dasselbe gilt bei einer Kündigung durch den Vorversicherer
nur bei Zustimmung des Versicherers.
§
11 Änderung der für die Prämienberechnung wesentlichen Umstände
(1)
Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif des
Versicherers eine höhere als die vereinbarte Prämie rechtfertigt, kann der
Versicherer vom Eintritt dieses Umstands an für die hierdurch entstandene
höhere Gefahr die höhere Prämie verlangen. Wird die höhere Gefahr nach dem
Tarif des Versicherers auch gegen eine höhere Prämie nicht übernommen, kann der
Versicherer die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen. Erhöht sich die
Prämie wegen der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der
Versicherer die Absicherung der höheren Gefahr aus, kann der Versicherungsnehmer
den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers
ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den
Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.
(2)
Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif des
Versicherers eine geringere als die vereinbarte Prämie rechtfertigt, kann der
Versicherer vom Eintritt dieses Umstandes an nur noch die geringere Prämie
verlangen. Zeigt der Versicherungsnehmer diesen Umstand dem Versicherer später
als sechs Monate nach dessen Eintritt an, wird die Prämie erst vom Eingang der
Anzeige an herabgesetzt.
(3)
Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer innerhalb eines Monats nach Zugang
einer Aufforderung die zur Prämienberechnung erforderlichen Angaben zu machen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflicht, kann der Versicherer den
Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Macht der Versicherungsnehmer
bis zum Fristablauf diese Angaben vorsätzlich unrichtig oder unterlässt er die
erforderlichen Angaben vorsätzlich und tritt der Versicherungsfall später als
einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Angaben dem Versicherer hätten
zugehen müssen, so hat der Versicherungsnehmer keinen Versicherungsschutz, es
sei denn dem Versicherer war der Eintritt des Umstandes zu diesem Zeitpunkt
bekannt. Beruht das Unterlassen der erforderlichen Angaben oder die unrichtige
Angabe auf grober Fahrlässigkeit, kann der Versicherer den Umfang des Versicherungsschutzes
in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden
Verhältnis kürzen. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer
zu beweisen. Der Versicherungsnehmer hat gleichwohl Versicherungsschutz, wenn
zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers
abgelaufen war und er nicht gekündigt hat. Gleiches gilt, wenn der Versicherungsnehmer
nachweist, dass die Gefahr weder für den Eintritts des Versicherungsfalls noch
den Umfang der Leistungen des Versicherers ursächlich war.
(4)
Die vorstehenden Regelungen finden keine Anwendung, wenn sich die Gefahr nur
unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist,
dass die Gefahrerhöhung mitversichert sein soll.
§
12 Wegfall des Gegenstands der Versicherung einschließlich Tod des Versicherungsnehmers
(1)
Fällt der Gegenstand der Versicherung ganz oder teilweise weg, endet insoweit
die Versicherung sowie die
Verpflichtung des Versicherungsnehmers zur Zahlung der Prämie. Erlangt
der Versicherer später als sechs Monate nach dem Wegfall des Gegenstands der Versicherung
hiervon Kenntnis, steht ihm die Prämie bis zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung
zu. Der Versicherer haftet
bis zur Dauer von drei Jahren nach Wegfall des Gegenstands der Versicherung für
solche Rechtsschutzfälle, die in unmittelbarem Zusammenhang hiermit stehen und
für die sonst kein Versicherungsschutz im Rahmen einer anderen Rechtsschutzversicherung
erlangt werden könnte.
(2)
Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers besteht der Versicherungsschutz bis
zum Ende der laufenden Prämienperiode fort, soweit die Prämie am Todestag
gezahlt war und nicht aus sonstigen Gründen ein Wegfall des Gegenstands der
Versicherung vorliegt. Wird die nach dem Todestag nächst fällige
Prämie bezahlt, bleibt der Versicherungsschutz in dem am Todestag bestehenden
Umfang aufrechterhalten. Derjenige, der die Prämie gezahlt hat oder für den
gezahlt wurde, wird anstelle des Verstorbenen Versicherungsnehmer. Er kann
innerhalb eines Jahres nach dem Todestag die Aufhebung des Versicherungsvertrags
mit Wirkung ab Todestag verlangen.
§
13 Außerordentliche Kündigung
(1)
Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz ab, obwohl er zur Leistung verpflichtet
ist, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag fristlos oder zum Ende der
laufenden Versicherungsperiode kündigen. Die Kündigung ist nur innerhalb eines
Monats nach Zugang der Ablehnung zulässig.
(2)
Bejaht der Versicherer seine Leistungspflicht für mindestens zwei innerhalb von
zwölf Monaten eingetretene Rechtsschutzfälle, sind der Versicherungsnehmer und
der Versicherer innerhalb eines Monats nach Anerkennung der Leistungspflicht
für den zweiten oder jeden weiteren Rechtsschutzfall berechtigt, den Vertrag
mit einer Frist von einem Monat zu kündigen.
Dem Versicherungsnehmer steht das
Kündigungsrecht darüber hinaus bereits nach dem ersten eingetretenen Rechtsschutzfall
zu.
(3) Die
Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Ablehnung des
Rechtsschutzes gemäß Absatz 1 oder Anerkennung der Leistungspflicht gemäß
Absatz 2 in Schriftform zugegangen sein.
Kündigt
der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer
wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu
einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden Versicherungsjahres,
wirksam wird.
Eine
Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer
wirksam.
§
14 Verjährung des Rechtsschutzanspruchs
(1)
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die
Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB).
(2)
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet
worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu
dem die Entscheidung des Versicherers dem Versicherten in Textform zugeht.
§
15 Rechtsstellung mitversicherter Personen
(1)
Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer und im jeweils
bestimmten Umfang für die in § 21 bis § 29 oder im Versicherungsvertrag
genannten sonstigen Personen. Außerdem besteht Versicherungsschutz für
Ansprüche, die natürlichen Personen aufgrund Verletzung oder Tötung des
Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person kraft Gesetzes zustehen.
(2)
Für mitversicherte Personen gelten die den Versicherungsnehmer betreffenden
Bestimmungen sinngemäß.
Der
Versicherungsnehmer kann aber widersprechen, wenn eine andere mitversicherte Person
Rechtsschutz verlangt. Dieses Widerspruchsrecht gilt jedoch nicht
- für den mitversicherten
Ehegatten/nichtehelichen Lebenspartner;
- für die in der privaten Komponente
mitversicherten Personen in §§ 27 und 28.
§
16 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung
(1)
Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind in Textform
abzugeben. Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im
Versicherungsvertrag oder in dessen Nachträgen als zuständig
bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.
(2)
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer
nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer
gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die
letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach
der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall
einer Namensänderung des Versicherungsnehmers.
(3)
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb
abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die
Bestimmungen des Absatzes 2 entsprechende Anwendung.
3.
Rechtsschutzfall
§
17 Verhalten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalls
(1)
Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen für den Versicherungsnehmer nach
Eintritt eines Rechtsschutzfalls erforderlich, kann er den zu beauftragenden
Rechtsanwalt aus dem Kreis der Rechtsanwälte auswählen, deren Vergütung der
Versicherer nach § 5 Absatz 1 a) und b) trägt. Der Versicherer wählt den
Rechtsanwalt aus,
a)
wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt;
b)
wenn der Versicherungsnehmer keinen Rechtsanwalt benennt und dem Versicherer
die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwalts notwendig erscheint;
c) in allen Fällen der
Vorsorge-Rechtsberatung gemäß § 2 k) cc).
(2)
Wenn der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt nicht bereits selbst beauftragt
hat, wird dieser vom Versicherer im Namen des Versicherungsnehmers beauftragt.
Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts ist der Versicherer nicht verantwortlich.
(3)
Macht der Versicherungsnehmer den Rechtsanspruch geltend, hat er den
Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des
Rechtsschutzfalls zu unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen
auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
(4)
Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Rechtsschutzfall bestehenden
Versicherungsschutzes. Ergreift der Versicherungsnehmer Maßnahmen zur Wahrnehmung
seiner rechtlichen Interessen, bevor der Versicherer den Umfang des
Rechtsschutzes bestätigt und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der
Versicherer nur die Kosten, die er bei einer Rechtsschutzbestätigung vor
Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte.
(5) Der
Versicherungsnehmer hat
a)
den mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen beauftragten Rechtsanwalt
vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrichten, ihm die
Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen
Unterlagen zu beschaffen;
b)
dem Versicherer auf Verlangen Auskunft über den Stand der Angelegenheit zu
geben;
c)
soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden,
aa) vor Erhebung von
Klagen und Einlegung von Rechtsmitteln die Zustimmung des Versicherers einzuholen;
bb) vor Klageerhebung
die Rechtskraft eines anderen gerichtlichen Verfahrens abzuwarten, das tatsächliche
oder rechtliche Bedeutung für den beabsichtigten Rechtsstreit haben kann;
cc)
alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung
ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte.
(6)
Wird eine der in den Absätzen 3 oder 5 genannten Obliegenheiten verletzt,
verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob
fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt,
seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall
des Versicherungsschutzes hat bei der Verletzung einer nach Eintritt des
Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung,
dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer
nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der
Versicherungsschutz bestehen.
Der
Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer
nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die
Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang
der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn
der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
(7)
Ansprüche auf Rechtsschutzleistungen können nur mit schriftlichem
Einverständnis des Versicherers abgetreten werden.
(8)
Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen andere auf Erstattung von Kosten, die
der Versicherer getragen hat, gehen mit ihrer Entstehung auf diesen über. Die
für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Unterlagen hat der
Versicherungsnehmer dem Versicherer auszuhändigen und bei dessen Maßnahmen
gegen die anderen auf Verlangen mitzuwirken. Dem Versicherungsnehmer bereits
erstattete Kosten sind an den Versicherer zurückzuzahlen.
§
18 Verfahren bei Ablehnung des Rechtsschutzes durch den Versicherer
(1) Lehnt der
Versicherer den Rechtsschutz ab,
a)
weil der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraussichtlich
entstehende Kostenaufwand unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der
Versichertengemeinschaft in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg
steht und somit mutwillig ist oder
b)
weil in den Fällen des § 2 a) bis g) die Wahrnehmung
der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, ist dies
dem Versicherungsnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich
mitzuteilen.
In den Fällen
- des Disziplinar- und
Standes-Rechtsschutzes gem § 2h)
- des
Straf-Rechtsschutzes gem. § 2 i), ausgenommen jedoch § 2 i2) dd)
- des
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutzes gem. § 2 j) und
- des Beratungs-Rechtsschutzes gem. § 2
k)
werden die Erfolgsaussichten nicht geprüft.
(2)
Mit der Mitteilung über die Rechtsschutzablehnung ist der Versicherungsnehmer
darauf hinzuweisen, dass er, soweit er der Auffassung des Versicherers nicht
zustimmt und seinen Anspruch auf Rechtsschutz aufrecht erhält, den für ihn tätigen oder noch zu
beauftragenden Rechtsanwalt auf Kosten des Versicherers veranlassen kann,
diesem gegenüber eine begründete Stellungnahme darüber abzugeben, dass die
Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen nicht mutwillig erscheint und
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Entscheidung des Rechtsanwalts
(Stichentscheid) ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar
von der wirklichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht.
(3) Hält der Versicherer die
Entscheidung des Rechtsanwalts für ihn gemäß Absatz 2 für nicht bindend, weil
sie nach Auffassung des Versicherers offenbar von der wirklichen Sach- oder
Rechtslage erheblich abweicht, hat er dies dem Versicherungsnehmer unverzüglich
mitzuteilen und ihn darauf hinzuweisen, dass er innerhalb eines Monats die
Einleitung eines Schiedsgutachterverfahrens vom Versicherer verlangen kann,
soweit er der Auffassung des Versicherers nicht zustimmt. Mit diesem Hinweis
ist der Versicherungsnehmer aufzufordern, alle nach seiner Auffassung für die
Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens wesentlichen Mitteilungen und Unterlagen
innerhalb der Monatsfrist dem Versicherer zuzusenden.
(4)
Verlangt der Versicherungsnehmer die Durchführung eines
Schiedsgutachterverfahrens, hat der Versicherer dieses Verfahren innerhalb
eines Monats einzuleiten und den Versicherungsnehmer hierüber zu unterrichten.
Sind zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers
Fristen zu wahren und entstehen hierdurch Kosten, ist der Versicherer
verpflichtet, diese Kosten in dem zur Fristwahrung notwendigen Umfang bis zum
Abschluss des Schiedsgutachterverfahrens unabhängig von dessen Ausgang zu
tragen. Leitet der Versicherer das Schiedsgutachterverfahren nicht fristgemäß
ein, gilt seine Leistungspflicht in dem Umfang, in dem der Versicherungsnehmer
den Rechtsschutzanspruch geltend gemacht hat, als festgestellt.
(5)
Schiedsgutachter ist ein seit mindestens fünf Jahren zur Rechtsanwaltschaft
zugelassener Rechtsanwalt, der von dem Präsidenten der für den Wohnsitz des
Versicherungsnehmers zuständigen Rechtsanwaltskammer benannt wird. Dem Schiedsgutachter
sind vom Versicherer alle ihm vorliegenden Mitteilungen und Unterlagen, die für
die Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens wesentlich sind, zur Verfügung
zu stellen. Er entscheidet im schriftlichen Verfahren; seine Entscheidung ist
für den Versicherer bindend.
(6) Die durch den Stichentscheid und
das Schiedsgutachterverfahren entstehenden Kosten trägt in jedem Fall der
Versicherer.
§
19 nicht belegt
§
20 Zuständiges Gericht. Anzuwendendes Recht
(1) Klagen gegen
den Versicherer
Für
Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die
gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den
Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung bzw. in Schadenfällen auch den
Sitz des für ihn tätigen Schadenabwicklungsunternehmens. Ist der Versicherungsnehmer
eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen
Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder,
in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Klagen gegen
den Versicherungsnehmer
Ist der
Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag
gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in
Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig
ist. Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das
zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des
Versicherungsnehmers. Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine
Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft des
bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist.
(3) Unbekannter
Wohnsitz des Versicherungsnehmers
Sind
der Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Versicherungsnehmers im Zeitpunkt
der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit
für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem
Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen
Niederlassung.
(4) Für diesen
Vertrag gilt deutsches Recht.
4. Formen des
Versicherungsschutzes
§
21 Verkehrs-Rechtsschutz
(1)
Versicherungsschutz besteht
a) für
den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Fahrgast, Fußgänger,
Radfahrer oder als sonstiger
Teilnehmer am öffentlichen Verkehr (z.B. als Reiter, Skater) (Fußgänger-Rechtsschutz),
b) als
Fahrer jedes Fahrzeugs, das weder ihm gehört, noch auf ihn zugelassen oder auf
seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen ist (Fahrer-Rechtsschutz),
c)
sowie als Eigentümer oder Halter oder Leasingnehmer jedes bei Vertragsabschluss
oder während der Vertragsdauer auf ihn zugelassenen, vorübergehend zugelassenen oder auf seinen
Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen und als Mieter jedes von
ihm als Selbstfahrer- Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten
Motorfahrzeugs zu Lande sowie Anhängers als auch Motorfahrzeugs zu Wasser und
in der Luft;
d) auch für Motorfahrzeuge zu
Lande, zu Wasser und in der Luft, die im Eigentum des Versicherungsnehmers
stehen oder deren Erwerb zum nicht nur vorübergehenden Eigengebrauch bezweckt
wird, aber auf Dritte zugelassen oder nicht mit einem auf den Namen des
Versicherungsnehmers lautenden Versicherungskennzeichen versehen sind;
e) für
alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte
Insassen dieser Motorfahrzeuge; in der Leistungsart Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht umfasst
der Versicherungsschutz zusätzlich die Versicherungsverträge, die Dritte für
die Fahrzeuge des Versicherungsnehmers abschließen;
f) sofern der Verkehrs-Rechtsschutz für
den Versicherungsnehmer als Privatperson geschlossen wird,
aa)
für die Familie des Versicherungsnehmers (Definition siehe B 2.2) in deren Eigenschaft
gemäß a) (Fußgänger-Rechtsschutz) sowie gemäß b) (Fahrer-Rechtsschutz);
bb)
nicht für solche Fahrzeuge gemäß c) und d), die gewerblich genutzt werden,
soweit es sich nicht um Pkw, Kombi oder Krafträder handelt;
cc) nicht für dessen Beschäftigte oder
die seiner Familie gemäß e);
g) sofern der Verkehrs-Rechtsschutz für
den Versicherungsnehmer als Gewerbetreibender (Selbständiger, Firma) geschlossen
wird,
aa)
für den namentlich genannten gesetzlichen Vertreter in seiner Eigenschaft gemäß
a) (Fußgänger-Rechtsschutz) sowie gemäß b) (Fahrer- Rechtsschutz), falls es
sich um eine juristische Person oder eine Personengesellschaft handelt.
bb)
nicht als Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht für Motorfahrzeuge zu
Wasser und in der Luft.
cc) nicht als Rechtsschutz im Vertrags-
und Sachenrecht, sofern es sich um Motorfahrzeuge zu Lande handelt, die im
Eigentum eines gewerblichen Wiederverkäufers stehen.
dd) gelten auch alle diejenigen als mitversichert, denen
die Verantwortung für die Fahrzeuge des Gewerbebetriebes übertragen wurde (z.
B. Fuhrparkleiter).
h)
Mitversichert ist für den Versicherungsnehmer und die in den Absätzen e) Satz
1, f) und g) genannten mitversicherten Personen die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen mit anderen Versicherern, soweit
diese in unmittelbarem Zusammenhang mit Unfällen im Straßenverkehr (öffentlich
oder privat) stehen.
(2)
Der Versicherungsschutz kann auf gleichartige Motorfahrzeuge gemäß Absatz (1) beschränkt
werden. Als gleichartig gelten jeweils Krafträder, Personenkraft- und Kombiwagen,
Lastkraft- und sonstige Nutzfahrzeuge, Omnibusse sowie Anhänger.
(3)
Abweichend von Absatz (1) kann vereinbart werden,
a) dass
der Versicherungsschutz für ein oder mehrere im Versicherungsvertrag
bezeichnete Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger
(Fahrzeug) besteht, auch wenn diese nicht auf den Versicherungsnehmer
zugelassen oder nicht auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen
sind (Fahrzeug-Rechtsschutz) oder
b) dass der Versicherungsschutz für den
Versicherungsnehmer/die im Versicherungsvertrag namentlich genannte Person oder
im Falle des Absatz (11) für die Familie des Versicherungsnehmers neben der
Eigenschaft gemäß Absatz (1) a) (Fußgänger-Rechtsschutz) auf die Eigenschaft
gemäß Absatz (1) b) als Fahrer jedes Motorfahrzeugs zu Lande, zu Wasser oder in
der Luft sowie Anhängers (Fahrzeug), gleich wem diese gehören, auf wen sie zugelassen
sind oder auf wessen Namen sie mit einem Versicherungskennzeichen versehen
sind, beschränkt werden kann (Fahrer-Rechtsschutz).
Besteht dieser nur für den
Versicherungsnehmer (die im Versicherungsvertrag namentlich genannte Person),
umfasst der Versicherungsschutz auch dessen Familie in deren Eigenschaft gemäß
(1) a) (Fußgänger-Rechtsschutz).
(4) Der Versicherungsschutz
umfasst:
Schadenersatz-Rechtsschutz
(§ 2 a),
Rechtsschutz
im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2
d),
(nur soweit sich der
Versicherungsschutz
auf die in Absatz (1) c) bis e) genannten
Risiken erstreckt)
Steuer-Rechtsschutz
vor Gerichten (§ 2 e),
Sozialgerichts-Rechtsschutz (§ 2 f ),
für die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen
vor deutschen Sozialgerichten und für
das
vorgeschaltete Widerspruchsverfahren
Verwaltungs-Rechtsschutz in
Verkehrssachen (§ 2g)aa)
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h),
Straf-Rechtsschutz
(§
2 i),
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
(§ 2 j),
Vorsorge-Rechtsberatung (Erstberatung) (§ 2k)cc)
(5) Der
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht kann ausgeschlossen werden.
(6) nicht belegt
(7) nicht belegt
(8)
Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene
Fahrerlaubnis haben, zum Führen des Fahrzeugs berechtigt sein und das Fahrzeug
muss zugelassen oder mit einem Versicherungskennzeichen versehen sein. Bei
Verstoß gegen die Obliegenheit besteht Rechtsschutz nur für diejenigen
Personen, die von diesem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine
Kenntnis hatten. Bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes gegen die
Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der
Schwere des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu
kürzen. Weist die versicherte Person nach, dass ihre Unkenntnis nicht grob
fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der
Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte Person oder der
Fahrer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt
oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den
Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war.
(9)
Ist in den Fällen der Absätze (1) bis (3) seit mindestens sechs Monaten kein
Fahrzeug mehr auf den Versicherungsnehmer und – im Falle des Absatzes (11) – auf dessen Familie
(Definition siehe B 2.2) zugelassen und auch keines mehr auf seinen oder
deren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen, kann der
Versicherungsnehmer unbeschadet seines Rechts auf Herabsetzung der Prämie gemäß
§ 11 Absatz (2) mit sofortiger Wirkung die Aufhebung des Versicherungsvertrags
verlangen.
(10)
Wird ein nach Absatz (3) a) versichertes Fahrzeug veräußert oder fällt es auf
sonstige Weise weg, besteht Versicherungsschutz für das Fahrzeug, das an die
Stelle des bisher versicherten Fahrzeugs tritt (Folgefahrzeug). Der Rechtsschutz
im Vertrags- und Sachenrecht erstreckt sich in diesen Fällen auf den Vertrag,
der dem tatsächlichen oder beabsichtigten Erwerb des Folgefahrzeugs zugrunde
liegt.
Die
Veräußerung oder der sonstige Wegfall des Fahrzeugs ist dem Versicherer
innerhalb von drei
Monaten anzuzeigen und das Folgefahrzeug zu bezeichnen. Bei Verstoß gegen diese
Obliegenheit besteht Rechtsschutz nur, wenn der Versicherungsnehmer diese
Anzeige- und Bezeichnungspflicht ohne Verschulden oder leicht fahrlässig
versäumt hat. Bei grob fahrlässigem Verstoß gegen diese Obliegenheit ist der
Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens
des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist der
Versicherungsnehmer nach, dass der Obliegenheitsverstoß nicht grob fahrlässig
war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der
Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer
nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die
Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang
der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Wird das Folgefahrzeug
bereits vor Veräußerung des versicherten Fahrzeuges erworben, bleibt dieses bis
zu seiner Veräußerung, längstens jedoch bis zu drei Monaten nach dem Erwerb des Folgefahrzeuges
ohne zusätzliche Prämie mitversichert. Bei Erwerb eines Fahrzeuges innerhalb
eines Monats vor oder innerhalb eines Monats nach der Veräußerung des
versicherten Fahrzeuges wird vermutet, dass es sich um ein Folgefahrzeug
handelt.
(11) a) Der
Versicherungsschutz nach den Absätzen (1), (3) b) und (4) kann auf die Familie
des Versicherungsnehmers (Definition siehe B 2.2) erweitert werden.
b) Wurde der Versicherungsschutz gemäß
Absatz (3) b) auf den Fahrer- Rechtsschutz beschränkt und nimmt der Versicherungsnehmer
oder dessen Familie nach Vertragsabschluss ein eigenes Fahrzeug in Betrieb, so
kann er innerhalb von 6 Monaten oder aber bis zur nächsten Hauptfälligkeit
verlangen, dass sich der Versicherungsschutz rückwirkend ab der
Inbetriebnahme/Zulassung auf die gemäß Absatz (1) insgesamt versicherten
Eigenschaften erstreckt.
c) Der Versicherungsschutz gemäß Absatz
(3) b) kann auf alle Kraftfahrer eines versicherten Unternehmens/einer
versicherten Behörde in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit erstreckt werden.
§
22 Fahrer-Rechtsschutz
(nicht
belegt)
§
23 Privat-Rechtsschutz für Selbständige
(nicht
belegt)
§
24 Rechtsschutz für Vereine
(1) Der
Versicherungsschutz besteht
a) nicht belegt
b) für
Vereine sowie deren gesetzliche Vertreter, Angestellte und Mitglieder
(Definition
siehe B 2.4), soweit diese im Rahmen der Aufgaben tätig sind, die ihnen gemäß
der Satzung obliegen.
(2) Der Versicherungsschutz umfasst:
Schadenersatz-Rechtsschutz
(§ 2 a),
Arbeits-Rechtsschutz
als Arbeitgeber (§2b) aa)
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e),
Erweiterter Verwaltungs-Rechtsschutz (§2g) bb)
Sozialgerichts-Rechtsschutz
(§ 2 f),
Disziplinar-
und Standes-Rechtsschutz (§
2 h),
Straf-Rechtsschutz
(§
2 i),
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j),
Vorsorge-Rechtsberatung (Erstberatung) (§ 2k) cc)
Daten-Rechtsschutz (§ 2 l).
(3) nicht belegt
(4)
Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer eines
zulassungspflichtigen oder mit einem Versicherungskennzeichen zu versehenden
Motorfahrzeugs zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängers.
(5)
Endet der Versicherungsvertrag durch Auflösung des Versicherungsnehmers, wird
ihm bzw. seinen Rechtsnachfolgern Versicherungsschutz auch für
Rechtsschutzfälle gewährt, die innerhalb von drei Jahren nach der Beendigung des
Versicherungsvertrags eintreten und im Zusammenhang mit der im
Versicherungsvertrag genannten Eigenschaft des Versicherungsnehmers stehen.
(6) nicht belegt.
§ 25 Privat- und Berufs-Rechtsschutz
(nicht
belegt)
§
26 TOP-Rundum-Paket für Nichtselbständige bzw. Selbständige (ohne Absicherung
der gewerblichen Risiken)
(1)
Versicherungsschutz besteht
a) für den privaten Bereich, auch als Teilnehmer am öffentlichen
Verkehr (vgl. § 21 (1) a)), sofern hierfür nicht besonderer Versicherungsschutz
erforderlich ist (siehe § 26 (1) b)) und den beruflichen Bereich des
Versicherungsnehmers und dessen
Familie (Definition siehe B 2.2).
Kein
Versicherungsschutz besteht – mit Ausnahme einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit für den beruflichen
Bereich aus dem eingegangenen Dienstverhältnis – für die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer gewerblichen, freiberuflichen
oder sonstigen selbständigen Tätigkeit.
b) für
den privaten Verkehrsbereich,
aa) als
Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer von zulassungspflichtigen
oder mit einem Versicherungskennzeichen zu versehenden Motorfahrzeugen zu Lande
sowie Anhängern;
als auch von
Motorfahrzeugen zu Wasser und in der Luft; nicht jedoch für solche Fahrzeuge, die gewerblich genutzt
werden, soweit es sich nicht um Pkw, Kombi oder Krafträder handelt;
bb) für
alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte
Insassen jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf den
Versicherungsnehmer und dessen Familie (Definition siehe B 2.2) zugelassenen oder auf ihren Namen mit einem
Versicherungskennzeichen versehenen oder von diesem Personenkreis als Selbstfahrer- Vermietfahrzeug
zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeugs zu Lande sowie
Anhängers; nicht jedoch
für Beschäftigte des Versicherungsnehmers oder die seiner Familie. In der
Leistungsart Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht umfasst der
Versicherungsschutz zusätzlich die Versicherungsverträge, die Dritte für die
Fahrzeuge des Versicherungsnehmers abschließen;
cc) für Motorfahrzeuge zu Lande, die im
Eigentum des Versicherungsnehmers oder seiner Familie (Definition siehe B 2.2)
stehen, aber auf Dritte zugelassen sind; diese werden Fahrzeugen
gleichgestellt, die auf den Versicherungsnehmer oder dessen Familie zugelassen
sind.
dd) Der Fahrer muss
bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben, zum
Führen des Fahrzeugs berechtigt sein und das Fahrzeug muss zugelassen oder mit
einem Versicherungskennzeichen versehen sein. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheit
besteht Rechtsschutz nur für diejenigen Personen, die von diesem Verstoß ohne
Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten. Bei grob fahrlässiger
Unkenntnis des Verstoßes gegen diese Obliegenheit ist der Versicherer
berechtigt, seine Leistungen in einem der Schwere des Verschuldens der
versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist die versicherte
Person nach, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz
bestehen.
Der
Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte Person oder der
Fahrer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt
oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den
Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Technische Veränderungen des
Fahrzeugs, die zum Verlust der Zulassung führen, fallen nicht unter diese
Bestimmung.
c) für den
privaten Wohnbereich für alle vom Versicherungsnehmer und dessen Familie
(Definition siehe B 2.2) selbst genutzten Wohneinheiten (ohne Vermietung) im
Inland einschließlich Garagen oder Kraftfahrzeug- Abstellplätze. Eine teilweise
gewerblich genutzte Wohneinheit wird einer ausschließlich zu Wohnzwecken
genutzten Wohneinheit gleichgestellt, wenn die gewerbliche Nutzung weniger als
50 % beträgt. Die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit
einer teilweisen gewerblichen Nutzung ist in diesen Fällen vom
Versicherungsschutz ausgeschlossen.
(2)
Das TOP-Rundum-Paket umfasst als Versicherungsschutz
a) für den privaten
und beruflichen Bereich gem. (1)a)
Schadenersatz-Rechtsschutz
(§ 2 a),
Arbeits-Rechtsschutz
als Arbeitnehmer (§ 2 b) aa), dd),
(bei
Beamten für dienst- und versorgungs-
Rechtliche
Auseinandersetzungen), auch
für
arbeitnehmerähnliche
Dienstverhältnisse,
soweit die Zuständigkeit von
Arbeitsgerichten
oder Verwaltungsgerichten gegeben ist;
im Rahmen des Arbeits-Rechtsschutzes (§ 2b)bb)
die gerichtliche Wahrnehmung
rechtlicher Interessen aus
arbeitnehmer-
ähnlichen Verhältnissen vor anderen
Gerichten
sowie aus Anstellungsverhältnissen
als gesetzlicher Vertreter
(bis zu einem Streitwert von 50.000 €);
Arbeits-Rechtsschutz als Arbeitgeber
für
hauswirtschaftliche Beschäftigungs- (§ 2 b)
verhältnisse
sowie aa), dd),
Arbeits-Rechtsschutz als geringfügig
Beschäftigter (auch bei Abwahl des
Arbeits-
Rechtsschutzes für bestehende
Beschäftigungsverhältnisse)
Rechtsschutz
im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2d)aa)
(nicht
für die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen
aus gewerblicher, freiberuflicher
oder
sonstiger selbständiger Tätigkeit, jedoch
aus Versicherungsverträgen, die der
privaten Vorsorge dienen)
Steuer-Rechtsschutz
vor Gerichten (§ 2 e),
Sozialgerichts-Rechtsschutz
(§ 2 f),
(auch für das vorgeschaltete
Widerspruchs-
verfahren)
Verwaltungs-Rechtsschutz
in Verkehrssachen (§ 2g)aa)
Erweiterter Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2g)bb)
(einschließlich Versorgungsansprüchen
gegenüber öffentlich-rechtlichen
Versorgungs-
werken, die der privaten Vorsorge dienen,
auch wenn eine selbständige Tätigkeit
ausgeübt wird)
Disziplinar-
und Standes-Rechtsschutz (§ 2
h),
Straf-Rechtsschutz
(„aktiver“ und „passiver“)
(§ 2 i),
Ordnungswidrigkeiten- Rechtsschutz (§ 2 j),
Beratungs-Rechtsschutz
im Familien- (§ 2 k)
und Erbrecht aa) & bb)
(auch gegenüber dem Sozialamt für die
Erstberatung in Fragen der Unterhalts-
pflicht)
Vorsorge-Rechtsberatung
(Erstberatung) (§
2k)cc)
b) für den privaten
Verkehrsbereich gemäß (1) b):
Schadenersatz-Rechtsschutz
(§ 2 a),
Rechtsschutz
im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2d)aa)
Steuer-Rechtsschutz
vor Gerichten (§ 2 e),
Sozialgerichts-Rechtsschutz
(§ 2 f),
(auch für das vorgeschaltete
Widerspruchs-
verfahren)
Verwaltungs-Rechtsschutz
in Verkehrssachen (§ 2g)aa)
Disziplinar-
und Standes-Rechtsschutz (§ 2
h),
Straf-Rechtsschutz
(§ 2
i),
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j),
Vorsorge-Rechtsberatung (Erstberatung) (§ 2k)cc)
c) für den privaten
Immobilienbereich gemäß (1)c):
Wohnungs-
und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2 c),
(mit Schadenersatz-Rechtsschutz aus
dem versicherten Objekt)
Steuer-Rechtsschutz
vor Gerichten (§ 2 e),
Erweiterter Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2g)bb)
Straf-Rechtsschutz (§ 2 i),
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j),
Vorsorge-Rechtsschutz (Erstberatung) (§ 2k)cc)
d) den
Spezial-Straf-Rechtsschutz für den privaten und beruflichen sowie den Immobilienbereich
gemäß VBS-RU 2007-VVG.
e) die erweiterten Leistungen für den privaten und beruflichen
sowie den Immobilienbereich, nämlich:
aa) erweiterter
Verwaltungs-Rechtsschutz gemäß § 2 g) bb) auch für die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen in dem vorgeschalteten Widerspruchsverfahren;
bb)
Rechtsschutz im Familien- und Erbrecht, einschließlich Unterhalts- Rechtsschutz
gemäß § 2 m) aa) für die gerichtliche und außergerichtliche Wahrnehmung
rechtlicher Interessen in diesen Angelegenheiten, unter Nichtanrechnung einer
entstandenen Beratungsgebühr;
cc)
vorsorgliche Verfügungen und vertragliche Vereinbarungen gemäß § 2 m) bb);
dd) sofern der
Immobilienbereich nicht abgewählt ist, Rechtsschutz auch für alle im Ausland
(nicht nur im Inland) gelegenen, vom Versicherungsnehmer und dessen Familie
Definition siehe B 2.2) selbst genutzten Wohneinheiten. Der Versicherungsschutz
umfasst auch die gerichtliche und außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher
Interessen im Zusammenhang mit Bergbauschäden sowie mit Enteignungs-, Planfeststellungs-,
Flurbereinigungs- und im Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten ebenso wie wegen
Erschließungs- oder sonstiger Anliegerabgaben.
Für die erweiterten Leistungen unter e)
bb), cc) und dd) Satz 2 gilt jeweils eine Versicherungssumme
von 1.000 €.
Weiterhin gilt für die unter e) bb),
cc) und dd) angeführten erweiterten Leistungen eine
Wartezeit von drei Monaten gemäß 4 (4) a.
(3) nicht belegt.
(4) nicht belegt.
(5) Der Versicherungsschutz kann in den
folgenden Bereichen abgewählt werden:
- Spezial-Straf-Rechtsschutz
- Erweiterte Leistungen
- Arbeits-Rechtsschutz als Arbeitnehmer
für bestehende Beschäftigungsverhältnisse
- Verkehrsbereich
- Immobilienbereich.
(6) Ist seit
mindestens sechs Monaten kein Motorfahrzeug zu Lande und kein Anhänger mehr auf
den Versicherungsnehmer oder
dessen Familie (Definition siehe B 2.2) zugelassen oder auf deren Namen
mit einem Versicherungskennzeichen versehen, kann der Versicherungsnehmer
verlangen, dass der Versicherungsschutz in einen solchen ohne Verkehrsbereich
umgewandelt wird. Eine solche Umwandlung tritt automatisch ein, wenn die
gleichen Voraussetzungen vorliegen und der Versicherungsnehmer sowie dessen Familie (Definition
siehe B 2.2) zusätzlich keine Fahrerlaubnis mehr haben. Werden die für
die Umwandlung des Versicherungsschutzes ursächlichen Tatsachen dem Versicherer
später als zwei Monate nach ihrem Eintritt angezeigt, erfolgt die Umwandlung
des Versicherungsschutzes erst ab Eingang der Anzeige.
(7) Wechselt der Versicherungsnehmer
ein selbst genutztes Gebäude/Gebäudeteil, so geht der Versicherungsschutz auf
das neue Objekt über.
Versichert sind Rechtsschutzfälle, die
im Zusammenhang mit der Eigennutzung stehen, auch soweit sie erst nach dem
Auszug aus dem bisherigen Objekt eintreten. Das gleiche gilt für
Rechtsschutzfälle, die sich auf ein neues selbst genutztes Objekt beziehen und
vor dessen geplanten oder tatsächlichen Bezug eintreten, gleich ob es sich um
einen Wechsel oder um ein zusätzliches Objekt handelt.
(8) a) Der Versicherungsschutz kann auf eine laut Melderegister
in häuslicher Gemeinschaft mit den Eltern/einem Elternteil lebende
unverheiratete (auch berufstätige) Person und deren Kinder beschränkt werden.
Der Versicherungsschutz endet zum Ablauf der Versicherungsperiode bei Aufhebung
der häuslichen Gemeinschaft, bei Eheschließung bzw. Lebenspartnerschaft, bei
Aufnahme eines nichtehelichen Lebenspartners.
Zeigt der Versicherungsnehmer innerhalb
von zwei Monaten nach Ende der Versicherungsperiode die zur Beendigung des
Versicherungsschutzes führenden Umstände an, endet der Versicherungsvertrag in
dieser Form mit Ablauf der vergangenen Versicherungsperiode. Geht die Anzeige
später beim Versicherer ein, endet der Versicherungsvertrag mit Eingang der
Anzeige.
b) Ist seit mindestens sechs Monaten
kein Motorfahrzeug zu Lande und kein Anhänger mehr auf die versicherten
Personen zugelassen oder auf deren Namen mit einem Versicherungskennzeichen
versehen, kann der solchen Versicherungsnehmer verlangen, dass der
Versicherungsschutz in einen ohne Verkehrsbereich umgewandelt wird. Eine solche
Umwandlung tritt automatisch ein, wenn die gleichen Voraussetzungen vorliegen
und die versicherte Person und die mitversicherten Kinder zusätzlich keine
Fahrerlaubnis mehr haben.
Werden die für die Umwandlung des
Versicherungsschutzes ursächlichen Tatsachen dem Versicherer später als zwei
Monate nach ihrem Eintritt angezeigt, erfolgt die Umwandlung des
Versicherungsschutzes erst ab Eingang der Anzeige.
(9) Hat der
Versicherungsnehmer eine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige
Tätigkeit aufgenommen und zeigt er dies innerhalb von sechs Monaten oder aber
bis zur nächsten Hauptfälligkeit nach Aufnahme der Tätigkeit dem Versicherer
an, so wandelt sich der Versicherungsschutz mit Aufnahme der Tätigkeit in einen
solchen nach § 28 (TOP-Rundum-Paket für Gewerbetreibende/ Selbständige) um,
sofern dies der Versicherungsnehmer verlangt.
Die Wartezeit entfällt in solchen
Fällen gemäß § 4 (4) b) aa) Erfolgt die Anzeige später als sechs Monate nach
Aufnahme der Tätigkeit oder der dieser folgenden Hauptfälligkeit kann die
Umwandlung erst ab diesem Zeitpunkt verlangt werden. Nimmt ein Mitglied der
Familie des Versicherungsnehmers (Definition s. B. 2.2) gewerbliche,
freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit auf, so kann der Abschluss
eines Versicherungsvertrages gemäß § 28 unter den für den Versicherungsnehmer
geltenden Voraussetzungen verlangt werden.
(10) Entfällt die
Mitversicherung von Kindern wegen Heirat oder wegen Aufnahme einer auf Dauer
angelegten beruflichen Tätigkeit mit leistungsbezogenem Entgelt, oder in den
Fällen des Absatz (8) a) durch Auszug aus der elterlichen Wohnung, können diese
innerhalb von 6 Monaten oder aber bis zur nächsten Hauptfälligkeit nach
Ausscheiden aus der Mitversicherung den rückwirkenden Abschluss eines
Versicherungsvertrages gemäß §§ 26 bzw. 28 ARB-RU 2007- VVG verlangen.
§
27 TOP-Rundum-Paket für Landwirte
(1)
Versicherungsschutz besteht
a)
für den beruflichen Bereich des Versicherungsnehmers als Inhaber des im Versicherungsvertrag
bezeichneten land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs; mitversichert sind die
vom Versicherungsnehmer beschäftigten Personen (Definition siehe B 2.3) in Ausübung
ihrer beruflichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer, der vom Versicherungsnehmer
bestellte berufliche Vertreter sowie die im landwirtschaftlichen Betrieb
tätigen Mitinhaber, Hoferben sowie Altenteiler (Definition siehe B 2.6);
mitversichert sind weiterhin alle in Form einer Personen- oder
Kapitalgesellschaft ausgelagerten landwirtschaftlichen Betriebstätigkeiten im
Außenverhältnis in Höhe des Gesellschafts-/ Kapitalanteils des
Versicherungsnehmers; hingegen besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen gegenüber der Gesellschaft und deren Mitgesellschaftern
oder Miteigentümern;
b) für den landwirtschaftlichen
Verkehrsbereich des Versicherungsnehmers entsprechend den Bestimmungen des § 28
(1) b) aa) bis ff);
c)
für den landwirtschaftlichen Immobilienbereich für alle vom Versicherungsnehmer
aa) land- und
forstwirtschaftlich genutzten Flächen, Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile,
gleich ob sich diese im Eigentum des Versicherungsnehmers, dessen Familie (Definition
siehe B 2.2), eines Mitinhabers, Hoferben sowie Altenteilers (Definition siehe
B 2.6) befinden oder hinzugepachtet sind;
bb) verpachteten
land- und forstwirtschaftlichen genutzten Flächen, Grundstücke, Gebäude oder
Gebäudeteile.
(2) Das
TOP-Rundum-Paket umfasst als Versicherungsschutz
a)
für den Berufsbereich gemäß (1) a)
Schadenersatz-Rechtsschutz
(§ 2 a),
Arbeits-Rechtsschutz
als Arbeitgeber (§ 2 b), aa), dd),
Rechtsschutz
im Vertrags- und Sachenrecht (§
2d)aa)
(nicht
für die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen
aus gewerblicher, freiberuflicher
oder
selbständiger, nicht im Zusammenhang
mit dem landwirtschaftlichen Betrieb
stehender
Tätigkeit)
Steuer-Rechtsschutz
vor Gerichten (§ 2 e),
Sozialgerichts-Rechtsschutz
(§ 2 f),
Erweiterter Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2g)bb)
Disziplinar-
und Standes-Rechtsschutz (§
2 h),
Straf-Rechtsschutz
(„aktiver“ und
„passiver“ (§ 2 i),
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
(§ 2 j),
Daten-Rechtsschutz (§ 2l),
Vorsorge-Rechtsberatung (Erstberatung) (§ 2k)cc)
b) für den
landwirtschaftlichen Verkehrsbereich gemäß (1) b)
Schadenersatz-Rechtsschutz
(§ 2 a),
Rechtsschutz
im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2
d),
(ausgenommen
Motorfahrzeuge zu Wasser
und
in der Luft sowie nicht
zulassungspflichtige
Sonderfahrzeuge und
Arbeitsmaschinen)
auch für von Dritten für die Fahrzeuge
des Versicherungsnehmers abgeschlossenen
Versicherungsverträge
Steuer-Rechtsschutz
vor Gerichten (§ 2 e),
Sozialgerichts-Rechtsschutz
(§ 2 f),
Verwaltungs-Rechtsschutz in
Verkehrssachen (§ 2gaa)
Straf-Rechtsschutz
(„aktiver“ und „passiver“
(§ 2 i),
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
(§ 2 j),
Vorsorge-Rechtsberatung (Erstberatung) (§ 2k)cc)
c) für den
landwirtschaftlichen Immobilienbereich gemäß (1) c)
Wohnungs-
und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2
c),
(mit Schadenersatz-Rechtsschutz aus dem
versicherten Objekt)
Steuer-Rechtsschutz
vor Gerichten (§ 2 e),
Erweiterter Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2g)bb)
Straf-Rechtsschutz
(§
2 i),
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
(§ 2 j),
Vorsorge-Rechtsberatung (Erstberatung) (§ 2k)cc)
d) den Spezial-Straf-Rechtsschutz für
den beruflichen sowie den landwirtschaftlichen Immobilienbereich gemäß VBS-RU
2007-VVG
e) die
erweiterten Leistungen für den beruflichen und landwirtschaftlichen Immobilienbereich,
nämlich:
aa) erweiterter
Verwaltungs-Rechtsschutz gemäß § 2 g) bb) auch für die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen in dem vorgeschalteten Widerspruchsverfahren;
bb) dies gilt auch
für im Zusammenhang mit staatlichen Direktzahlungen stehende cross-compliance (Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen)
Verfahren, wobei die Kosten bis zu einer Versicherungssumme von 10.000 € übernommen
werden;
cc)
sofern der Immobilienbereich nicht abgewählt ist, Rechtsschutz auch für die
gerichtliche und außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interesse im
Zusammenhang mit Bergbauschäden sowie mit Enteignungs-, Planfeststellungs-,
Flurbereinigungs- und im Baugesetzbuch geregelte Angelegenheiten ebenso wie
wegen Erschließungs- oder sonstiger Anliegerabgaben.Für
diese erweiterte Leistung gilt eine Versicherungssumme von 1.000 €;
dd) wobei sich der
Vertrags-Rechtsschutz gemäß § 2 d) aa) auch auf landwirtschaftliche
Nebenbetriebe und/oder damit verbundene Nebentätigkeiten des Versicherungsnehmers
erstreckt, wobei die Kosten bis zu einer Versicherungssumme von 10.000 €
übernommen werden.
Für die erweiterten Leistungsarten
gemäß bb) und dd) gilt eine Wartezeit von 3 Monaten
entsprechend § 4 (4) a).
(3)
entfällt.
(4) Der Versicherungsschutz kann in den
folgenden Bereichen der beruflichen (land- oder forstwirtschaftlichen) Komponente
abgewählt werden:
- Spezial-Straf-Rechtsschutz
- erweiterte Leistungen
- Arbeits-Rechtsschutz als Arbeitgeber
- Verkehrsbereich
- Immobilienbereich.
(5)
Endet der Versicherungsvertrag durch Berufsaufgabe oder Tod des
Versicherungsnehmers, wird ihm bzw. seinen Erben Versicherungsschutz auch für
Rechtsschutzfälle gewährt, die innerhalb von drei Jahren nach der Beendigung
des Versicherungsvertrages eintreten und im Zusammenhang mit der im
Versicherungsvertrag genannten Eigenschaft des Versicherungsnehmers stehen.
(6) Ist der Versicherungsnehmer keine
juristische Person oder Personengesellschaft, wandelt sich der Versicherungsvertrag
nach Berufsaufgabe in einen solchen nach § 26 um, soweit nicht anders
vereinbart.
Werden die für die Umwandlung des
Versicherungsschutzes ursächlichen Tatsachen dem Versicherer später als sechs
Monate nach ihrem Eintritt angezeigt, erfolgt die Umwandlung des
Versicherungsschutzes erst ab Eingang der Anzeige.
(7) Wechselt der Versicherungsnehmer im
Versicherungsvertrag bezeichnete landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich
selbst genutzte Flächen, Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile, geht der
Versicherungsschutz auf das neue Objekt über. Versichert sind
Rechtsschutzfälle, die im Zusammenhang mit der Eigennutzung stehen, auch soweit
sie erst nach der Übergabe des bisherigen Objekts eintreten. Das gleiche gilt
für Rechtsschutzfälle, die sich auf das neue Objekt beziehen und vor dessen
geplanter oder tatsächlicher Nutzung eintreten
(8) Der Versicherungsschutz erstreckt
sich entsprechend der gewählten Form auch auf den privaten Bereich des
Versicherungsnehmers, der im Versicherungsschein genannten Person, der im
Betrieb tätigen und/oder wohnhaften Mitinhaber und Hoferben sowie der Altenteiler
(Definition siehe B 2.6) und dessen/deren Familie (Definition siehe B 2.2).
Es gelten die Bestimmungen des § 26,
wobei jedoch die Abwahl einzelner Bereiche gemäß § 26 (5) ebenso wenig verlangt
werden kann, wie die Abwahl des gesamten Privatbereichs.
§
28 TOP-Rundum-Paket für Gewerbetreibende/ Selbständige bzw. selbständig tätige
Ärzte, Apotheker und Heilberufe
(1) Versicherungsschutz besteht
a) für
die im Versicherungsvertrag bezeichnete, gewerbliche, freiberufliche oder
sonstige selbständige Tätigkeit des Versicherungsnehmers; mitversichert sind
die vom Versicherungsnehmer beschäftigten Personen (Definition siehe B 2.3) in
Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer und der vom Versicherungsnehmer
bestellte berufliche Vertreter;
b) für
den gewerblichen Verkehrsbereich des Versicherungsnehmers
aa) als
Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer von zulassungspflichtigen
oder mit einem Versicherungskennzeichen zu versehenden Motorfahrzeugen zu Lande
sowie Anhängern;
bb) für
alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte
Insassen jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf den
Versicherungsnehmer zugelassenen oder auf dessen Namen mit einem
Versicherungskennzeichen versehenen oder als Selbstfahrervermietfahrzeug zum
vorübergehenden Gebrauch gemieteten oder in Obhut gegebenen Motorfahrzeugs zu Lande sowie
Anhängers; in der Leistungsart
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht umfasst der Versicherungsschutz
zusätzlich die Versicherungsverträge, die Dritte für die Fahrzeuge des
Versicherungsnehmers abschließen.
cc) für
die vom Versicherungsnehmer beschäftigten Personen (Definition siehe B 2.3) in
Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer, auch bei Benutzung eigener
Motorfahrzeuge während vom Versicherungsnehmer angewiesener Dienstfahrten; für
den vom Versicherungsnehmer bestellten beruflichen Vertreter;
dd) für Motorfahrzeuge zu Wasser und in der Luft sowie für
nicht zulassungspflichtige Sonderfahrzeuge und Arbeitsmaschinen, jedoch ohne
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht;
ee) für Motorfahrzeuge, die im Eigentum des
Versicherungsnehmers stehen, aber auf Dritte zugelassen sind, jedoch ohne
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht, sofern es sich um einen gewerblichen
Verkäufer handelt;
ff) Der Fahrer muss
bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben, zum
Führen des Fahrzeugs berechtigt sein und das Fahrzeug muss zugelassen oder mit
einem Versicherungskennzeichen versehen sein. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheit
besteht Rechtsschutz nur für diejenigen Personen, die von diesem Verstoß ohne
Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten. Bei grob fahrlässiger
Unkenntnis des Verstoßes gegen diese Obliegenheit ist der Versicherer
berechtigt, seine Leistungen in einem der Schwere des Verschuldens der
versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist die versicherte
Person nach, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz
bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte
Person oder der Fahrer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder
für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die
Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich
war. Technische
Veränderungen des Fahrzeugs, die zum Verlust der Zulassung führen, fallen nicht
unter diese Bestimmung.
c) für den
gewerblichen lmmobilienbereich für alle vom
Versicherungsnehmer gewerblich selbst genutzten (ohne Vermietung) Grundstücke,
Gebäude und Gebäudeteile.
Vom Versicherungsnehmer gewerblich selbst
genutzte Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile, die ausschließlich im Eigentum
eines Gesellschafters oder Geschäftsführers bzw. eines Familienangehörigen
eines Gesellschafters oder Geschäftsführers des Versicherungsnehmers stehen,
werden Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen gleichgestellt, die sich im
Eigentum des Versicherungsnehmers befinden.
(2) Das TOP-Rundum-Paket umfasst als
Versicherungsschutz
a)
für den Berufsbereich gemäß (1) a):
Schadenersatz-Rechtsschutz
(§ 2 a),
Arbeits-Rechtsschutz
als Arbeitgeber (§ 2 b) aa),dd),
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e),
Sozialgerichts-Rechtsschutz
(§ 2 f),
Disziplinar-
und Standes-Rechtsschutz (§
2 h),
Erweiterter Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2g)bb)
Straf-Rechtsschutz
(„aktiver“ und „passiver“)
(§ 2 i),
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
(§ 2 j),
Vorsorge-Rechtsberatung (Erstberatung) (§ 2k)cc)
Daten-Rechtsschutz (§ 2 l)
b) für den gewerblichen
Verkehrsbereich gemäß (1) b)
Schadenersatz-Rechtsschutz
(§ 2 a),
Rechtsschutz
im Vertrags- und Sachenrecht (§
2d)bb)
als
Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und
Leasingnehmer
von Motorfahrzeugen zu Lande
sowie
Anhängern, auch für von
Dritten für die
Fahrzeuge des Versicherungsnehmers
abgeschlossenen Versicherungsverträge
Steuer-Rechtsschutz
vor Gerichten (§ 2 e),
Sozialgerichts-Rechtsschutz
(§ 2 f),
Verwaltungs-Rechtsschutz
in Verkehrssachen (§ 2g)aa)
Straf-Rechtsschutz
(§
2 i),
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
(§ 2 j),
Vorsorge-Rechtsberatung (Erstberatung) (§ 2k)cc)
c) für den gewerblichen
Immobilienbereich gem. (1)c)
Wohnungs-
und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2
c),
(mit
Schadenersatz-Rechtsschutz aus dem
versicherten
Objekt)
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e),
Erweiterter Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2g)bb)
Straf-Rechtsschutz
(§
2 i),
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
(§ 2 j),
Vorsorge-Rechtsberatung (Erstberatung) (§ 2k)cc)
d) für selbständig tätige Ärzte,
Apotheker und Angehörige anderer Heilberufe umfasst der Versicherungsschutz
ferner die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus
schuldrechtlichen Verträgen im beruflichen Bereich, einschließlich solcher aus
Versicherungsverträgen und anderen so genannten Nebengeschäften
(Praxis-Vertrags-Rechtsschutz).
e) den Spezial-Straf-Rechtsschutz für
den gewerblichen und Immobilienbereich gemäß VBS-RU 2007-VVG
f)
die erweiterten Leistungen für den gewerblichen und Immobilienbereich, soweit
diese für selbständige Ärzte, Apotheker und Heilberufe nicht schon aufgrund d)
gewährt werden, nämlich:
aa)
erweiterter Verwaltungs-Rechtsschutz gemäß § 2 g) bb) auch für die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen in dem vorgeschalteten Widerspruchsverfahren;
bb)
für die außergerichtliche und gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen
aus eingegangenen Nebengeschäften gemäß § 2 d) bb wobei eine Wartezeit von drei
Monaten gemäß § 4 (4) a) gilt;
cc) für die außergerichtliche und
gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Rahmen des allgemeinen
Vertrags-Rechtsschutzes, sofern ein unmittelbarer Zusammenhang mit
Angelegenheiten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes gegeben ist, bis zu
einer Versicherungssumme von 10.000 €;
dd)
sofern der Immobilienbereich nicht abgewählt ist, Rechtsschutz auch für die
gerichtliche und außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen im
Zusammenhang mit Bergbauschäden sowie in Enteignungs-, Planfeststellungs-,
Flurbereinigungs- und im Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten ebenso wie
wegen Erschließungs- oder sonstiger Anliegerabgaben. Für diese erweiterte
Leistung gilt eine Versicherungssumme von 1.000 € sowie eine Wartezeit von drei
Monaten gemäß § 4 (4) a);
ee)
sowie für Ärzte im Rahmen des Sozialgerichts-Rechtsschutz gemäß § 2 f) auch für
die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im außergerichtlichen Verfahren, die
sich aus der Budget-Festsetzung – Vorauszahlungs- und Regressfestsetzungen –
durch die zuständigen Gremien der kassenärztlichen Vereinigungen und der Träger
der gesetzlichen Krankenversicherungen wegen unwirtschaftlicher
Verordnungsweise und unwirtschaftlicher Behandlungsweise ergeben. Hierfür
werden die Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 € je Quartal übernommen;
ff) die Wahrnehmung solcher Interessen,
die mit einer bevorstehenden oder beendeten freiberuflichen Tätigkeit als Arzt,
Apotheker oder Angehöriger eines sonstigen Heilberufs in unmittelbarem
Zusammenhang stehen.
(3) nicht belegt.
(4)
nicht belegt
(5) Der Versicherungsschutz kann in den
folgenden Bereichen der gewerblichen Komponente abgewählt werden:
- Spezial-Straf-Rechtsschutz
- Erweiterte Leistungen
- Arbeits-Rechtsschutz als Arbeitgeber
- Verkehrsbereich
- Immobilienbereich
(6)
Endet der Versicherungsvertrag durch Berufsaufgabe oder Tod des
Versicherungsnehmers, wird ihm bzw. seinen Erben Versicherungsschutz auch für
Rechtsschutzfälle gewährt, die innerhalb von drei Jahren nach der Beendigung des
Versicherungsvertrags eintreten und im Zusammenhang mit der im Versicherungsvertrag
genannten Eigenschaft des Versicherungsnehmers stehen.
(7) Ist der Versicherungsnehmer keine
juristische Person oder Personengesellschaft, wandelt sich der Versicherungsvertrag
nach Berufsaufgabe in einen solchen nach § 26 um, soweit nicht anders
vereinbart.
Werden die für die Umwandlung des
Versicherungsschutzes ursächlichen Tatsachen dem Versicherer später als sechs
Monate nach ihrem Eintritt angezeigt, erfolgt die Umwandlung des Versicherungsschutzes
erst ab Eingang der Anzeige.
(8) a) nicht
belegt.
b) Der Versicherungsschutz erstreckt
sich entsprechend der gewählten Form auch auf den privaten Bereich des Versicherungsnehmers
oder einer im Versicherungsschein genannten Person und dessen/deren Familie
(Definition siehe B 2.2), wobei die Bestimmungen des § 26 Anwendung finden. Die
Abwahl einzelner Bereiche gemäß § 26 (5) kann jedoch nicht verlangt werden.
Lediglich die Abwahl des gesamten Privatbereichs ist möglich.
Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
aus Versicherungsverträgen oder wegen Versorgungsansprüchen gegenüber
öffentlich-rechtlichen Versorgungswerken, die der privaten Vorsorge dienen,
bleibt jedoch auch bei Abwahl des gesamten Privatbereichs vom Versicherungsschutz
umfasst.
(9) Wechselt der Versicherungsnehmer
ein von ihm gewerblich selbst genutztes Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteil,
geht der Versicherungsschutz auf das neue Objekt über. Versichert sind
Rechtsschutzfälle, die im Zusammenhang mit der Eigennutzung stehen, auch soweit
sie erst nach dem Auszug aus dem bisherigen Objekt eintreten. Das gleiche gilt
für Rechtsschutzfälle, die sich auf ein neues selbst genutztes Objekt beziehen
und vor dessen geplanten oder tatsächlichen Bezug eintreten, gleich ob es sich
um einen Wechsel oder um ein zusätzliches Objekt handelt.
§ 29 Rechtsschutz für Eigentümer und
Mieter von Wohnungen und Grundstücken
(1)
Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer und dessen Familie (Definition siehe
B 2.2) in der im Versicherungsvertrag bezeichneten Eigenschaft als
a)
Eigentümer,
b)
Vermieter (auch als Eigentümer),
c)
Verpächter (auch als Eigentümer),
d)
Mieter,
e)
Pächter,
f)
Nutzungsberechtigter,
von
Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen, die im Versicherungsvertrag
bezeichnet sind.
Einer
Wohneinheit zuzurechnende Garagen oder Kraftfahrzeug-Abstellplätze sind immer
eingeschlossen. Eine
teilweise gewerblich genutzte Wohneinheit wird einer ausschließlich zu
Wohnzwecken genutzten Wohneinheit gleichgestellt, wenn die gewerbliche Nutzung
weniger als 50 % beträgt. Die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen im
Zusammenhang mit einer teilweisen gewerblichen Nutzung ist in diesen Fällen vom
Versicherungsschutz ausgeschlossen.
(2) Der
Versicherungsschutz umfasst:
Wohnungs-
und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2
c),
(mit Schadenersatz-Rechtsschutz aus dem
versicherten Objekt)
Steuer-Rechtsschutz
vor Gerichten (§ 2 e),
Erweiterter Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2g)bb)
Straf-Rechtsschutz (§ 2 i),
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j),
Vorsorge-Rechtsberatung (Erstberatung) (§ 2k)cc)
(3) a) Wechselt der Versicherungsnehmer die im
Versicherungsvertrag bezeichnete, selbst genutzte Wohnung oder das selbst
genutzte Einfamilienhaus, geht der Versicherungsschutz auf das neue Objekt
über. Versichert sind Rechtsschutzfälle, die im Zusammenhang mit der
Eigennutzung stehen, auch soweit sie erst nach dem Auszug aus dem bisherigen
Objekt eintreten. Das gleiche gilt für Rechtsschutzfälle, die sich auf das neue
Objekt beziehen und vor dessen geplantem oder tatsächlichem Bezug eintreten.
Entsprechendes gilt, wenn der Versicherungsnehmer ein Objekt wechselt, das er
für seine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit
selbst nutzt.
b) Erwirbt der Versicherungsnehmer
während der Versicherungsdauer eine zur Vermietung bestimmte Wohneinheit oder
ändert sich die Nutzung einer bereits versicherten Wohneinheit und ist der
Versicherungsnehmer mit seinen sonstigen Risiken gemäß § 26 und/oder § 27
und/oder § 28 bei dem Versicherer versichert, so kann er innerhalb von sechs Monaten
nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages oder erfolgter Nutzungsänderung
oder aber bis zur nächsten Hauptfälligkeit danach verlangen, dass der
Versicherungsschutz hierauf rückwirkend erstreckt wird.
VBS-RU 2007-VVG V
Versicherungsbedingungen für den
Spezial-Straf-Rechtsschutz (VBS-RU 2007-VVG)
§
1 Gegenstand der Versicherung
(1)
Der Versicherer trägt die unter § 5 aufgeführten Kosten in Straf- und
Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie in standes- und disziplinarrechtlichen
Verfahren, wenn im Zusammenhang mit der im Versicherungsvertrag genannten Tätigkeit
oder eines darauf bezogenen Ehrenamtes bzw. eines beruflichen oder privaten
Tuns oder Unterlassens des Versicherten in Straf- und
Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen diese ermittelt wird, Versicherte
beschuldigt oder als Zeugen vernommen werden oder standes- oder disziplinarrechtliche
Verfahren gegen Versicherte eingeleitet werden.
(2)
Geht es in Strafverfahren um eine Straftat, deren fahrlässige Begehung nicht strafbar
ist, besteht mit Ausnahme der Kosten für den Zeugenbeistand – § 5 (2) b) – nur
dann Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer selbst betroffen ist
oder der Rechtsschutzgewährung zustimmt und es nicht um ein Verbrechen
(ausgenommen jedoch Vorwürfe gemäß § 370 a AO) geht.
(3)
Soweit in den Bestimmungen nichts anderes geregelt ist, gelten für den Versicherungsschutz
die §§ 4–20 ARB-RU 2007-VVG.
§ 2 Versicherte
(1)
Versicherungsschutz besteht für die Versicherten. Versicherte sind der
Versicherungsnehmer und die im Versicherungsvertrag genannten sonstigen
natürlichen oder juristischen Personen. Seine gesetzlichen Vertreter und
sämtliche Betriebsangehörige einschließlich der Betriebsärzte, Praktikanten und
Leiharbeiter sind bei Verstößen, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtung
für den Versicherungsnehmer begehen oder begangen haben sollen ebenfalls mitversichert.
Für
Betriebsangehörige besteht Versicherungsschutz auch, soweit sie im Betrieb des
Versicherungsnehmers tätig werden in der Eigenschaft als Fachkräfte für Arbeitssicherheit
(gemäß Arbeitssicherheitsgesetz), Sicherheitsbeauftragte (gemäß § 719 RVO),
Immissionsschutzbeauftragte, Datenschutzbeauftragte, Strahlenschutzbeauftragte,
Beauftragte für Gewässerschutz und/oder Abfallbeseitigung und dergleichen.
Für
Ärzte besteht Versicherungsschutz auch bei Erste-Hilfe-Leistungen.
Versicherungsschutz
erhalten auch die aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedenen
Personen für Rechtsschutzfälle, die sich aus ihrer früheren Tätigkeit für den
Versicherungsnehmer ergeben, solange der Versicherungsnehmer der
Rechtsschutzgewährung zustimmt.
Niederlassungen
(Betriebsstätten einschließlich Lager, Verkaufsbüro und dergleichen) sind
mitversichert, soweit sie nicht rechtlich selbständig sind.
(2)
Die den Versicherungsnehmer betreffenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für
die übrigen Versicherten. Der Versicherungsnehmer kann jedoch widersprechen, wenn
ein anderer Versicherter Rechtsschutz verlangt.
(3)
Ändert sich die versicherte Tätigkeit oder wird diese dadurch beendet, dass der
Versicherungsnehmer in einer anderen nach diesen Versicherungsbedingungen versicherbaren
Eigenschaft bei derselben oder einer anderen juristischen Person tätig wird,
erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die neue Tätigkeit. Eine neue
Tätigkeit ist dem Versicherer innerhalb einer Frist von drei Monaten
anzuzeigen.
Sofern
die neue Tätigkeit nach dem Tarif des Versicherers aber nicht übernommen wird,
hat der Versicherer das Recht, den Vertrag innerhalb eines Monats ab
Kenntnisnahme mit einer Frist von einem Monat zu kündigen.
Beruht
eine verspätete Anzeige auf grober Fahrlässigkeit, kann der Versicherer je nach
der Schwere des Verschuldens des VN entsprechend die Leistung im Verhältnis kürzen.
Weist
der Versicherungsnehmer nach, dass die verspätete Meldung nicht grob fahrlässig
war, bleibt der Versicherungsschutz uneingeschränkt bestehen.
§
3 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten
(1)
Bei Straftaten entfällt rückwirkend der Versicherungsschutz, wenn der
Versicherte rechtskräftig wegen Vorsatzes verurteilt wird. Der Versicherte ist
dann verpflichtet, dem Versicherer die Kosten zu erstatten, der dieser für die
Verteidigung wegen des Vorwurfs eines vorsätzlichen Verhaltens getragen hat.
(2)
Versicherungsschutz besteht nicht in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren, wenn
es
a)
ausschließlich darum geht, als Führer von Kraftfahrzeugen eine
verkehrsrechtliche Bestimmung für den Straßenverkehr verletzt zu haben;
b)
darum geht, eine Vorschrift des Kartellrechts sowie
eine andere Straf- oder Ordnungswidrigkeitenvorschrift
verletzt zu haben, welche in unmittelbarem Zusammenhang mit Kartellverfahren
verfolgt wird.
(3) Der sonst weltweit gegebene
Versicherungsschutz ist für als Gewerbetreibende/ Selbständige Versicherte auf
den örtlichen Geltungsbereich des § 6 (1) ARB-RU 2007-VVG beschränkt.
§
4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz
Anspruch
auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalls innerhalb des vereinbarten
Zeitraums.
(1)
Als Rechtsschutzfall für die Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren gilt die Einleitung
eines Ermittlungsverfahrens gegen den Versicherten.
Als eingeleitet gilt ein Ermittlungsverfahren, wenn es bei der zuständigen
Behörde als solches verfügt ist.
(2)
Als Rechtsschutzfall für den Zeugenbeistand gilt die mündliche oder
schriftliche Aufforderung an den Versicherten zur Zeugenaussage.
(3)
Als Rechtsschutzfall für die standes- und disziplinarrechtlichen Verfahren gilt
die Einleitung eines standes- oder disziplinarrechtlichen Verfahrens gegen den Versicherten.
(4)
Wird in demselben Ermittlungsverfahren gegen mehrere Versicherte ermittelt oder
werden in demselben Ermittlungs-, Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren mehrere
Versicherte zur Zeugenaussage aufgefordert, handelt es sich um denselben und
nicht um jeweils einen neuen Rechtsschutzfall.
(5)
Endet der Versicherungsvertrag durch Berufsaufgabe des Versicherungsnehmers, wird
den Versicherten Versicherungsschutz auch für Rechtsschutzfälle gewährt, die
innerhalb von drei Jahren nach Beendigung des Versicherungsvertrags eintreten
und im Zusammenhang mit der im Versicherungsvertrag genannten Tätigkeit des
Versicherungsnehmers stehen.
§
5 Leistungsumfang
Der
Versicherer trägt
(1)
Verfahrenskosten
Die dem
Versicherten auferlegten Kosten der versicherten Verfahren einschließlich Strafvollstreckungsverfahren.
(2)
Rechtsanwaltskosten
Im
Rahmen der versicherungsvertraglichen Vereinbarungen die angemessene Vergütung
sowie die üblichen Auslagen eines vom Versicherten beauftragten Rechtsanwaltes
für
a)
die Verteidigung des Versicherten in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren einschließlich
Strafvollstreckungsverfahren;
b)
den Zeugenbeistand in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren, wenn der
Versicherte als Zeuge vernommen wird und die Gefahr einer Selbstbelastung angenommen
werden muss.
c)
eine verwaltungsrechtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts, welche dazu dient, die
Verteidigung in eingeleiteten Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren, die vom
Versicherungsschutz erfasst werden, zu unterstützen;
d)
die Verteidigung des Versicherten in standes- und disziplinarrechtlichen Verfahren.
Die
Angemessenheit der zwischen dem Rechtsanwalt und dem Versicherten vereinbarten
Vergütung prüft der Versicherer in entsprechender Anwendung von § 4 Absatz 4
des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Nach dieser Vorschrift kann eine mit
dem Rechtsanwalt vereinbarte Vergütung, die unter Berücksichtigung aller
Umstände unangemessen hoch ist, auf den angemessenen Betrag gekürzt werden.
Für die außergerichtliche
Interessenwahrnehmung entstandene Rechtsanwaltskosten gelten insbesondere als
unangemessen, wenn diese je Versicherungsfall und versicherter Person das
20-fache der gesetzlichen Höchstgebühr überschreiten.
(3) Reisekosten des
Rechtsanwalts
Für
notwendige Reisen des Rechtsanwalts des Versicherten an den Ort des zuständigen
Gerichts oder den Sitz der für den vom Versicherungsschutz erfassten Verfahren zuständigen Behörde. Die Reisekosten werden bis zur Höhe der
für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen.
(4)
Sachverständigenkosten
Im
Rahmen der versicherungsvertraglichen Vereinbarungen die angemessenen Kosten
der vom Versicherten in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten, die für
seine Verteidigung in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren erforderlich
sind.
(5) Reisekosten der
Versicherten ins Ausland
Die
Reisekosten des Versicherten für Reisen an den Ort des zuständigen ausländischen
Gerichts, wenn dieses das persönliche Erscheinen der Person angeordnet hat. Die
Reisekosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen
Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen.
(6)
Übersetzungskosten
Der
Versicherer sorgt für die Übersetzung der für die Verteidigung und den Zeugenbeistand
im Ausland notwendigen schriftlichen Unterlagen und trägt die dabei anfallenden
Kosten, sowie die Kosten eines notwendigen Übersetzers (Dolmetschers).
(7)
Nebenklagekosten
Die
gesetzliche Vergütung des für den gegnerischen Nebenkläger tätigen Rechtsanwalts,
soweit der Versicherte durch deren Übernahme eine Einstellung des gegen ihn
anhängigen Strafverfahrens erreicht hat, obwohl ein hinreichender Tatverdacht
fortbestand.
(8)
Firmenstellungnahme
Die
angefallenen Kosten, damit gegebenenfalls durch eine Firmenstellungnahme die Ausweitung
des Ermittlungsverfahrens auf Betriebsangehörige vermieden werden kann.
VRB -RU 2007-VVG VI
Versicherungsbedingungen für den Vermögensschaden-Rechtsschutz
der Aufsichtsräte, Vorstände, Unternehmensleiter und Geschäftsführer (VRB-RU
2007-VVG)
§
1 Gegenstand der Versicherung
(1) Der Versicherer
sorgt
für die notwendige gerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers
und trägt die dem Versicherungsnehmer hierbei entstehenden Kosten, wenn dieser
aufgrund der in Europa oder in den außereuropäischen Anliegerstaaten des
Mittelmeeres geltenden Haftpflichtbestimmungen wegen des Ersatzes von
Vermögensschäden gerichtlich in Anspruch genommen wird.
(2)
Vermögensschaden
ist jeder Schaden, der weder Personenschaden (Tötung, Verletzung des Körpers
oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschaden (Beschädigung,
Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen) ist und sich auch nicht
aus solchen Schäden herleitet.
(3)
Versicherungsschutz wird
dem Versicherungsnehmer gewährt in seiner Eigenschaft als
-
Aufsichtsrats- oder Beiratsmitglied
-
Vorstandsmitglied
-
Leiter
-
Geschäftsführer
(4) einer
juristischen Person des Privatrechts, soweit deren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
liegt. Die Eigenschaft, für die Versicherungsschutz gewährt wird, und die juristischen
Personen, für die der Versicherungsnehmer tätig ist, sind im
Versicherungsvertrag zu bezeichnen. Offene Handelsgesellschaften und
Kommanditgesellschaften werden juristischen Personen gleichgestellt.
(5)
Soweit in den Bestimmungen nichts anderes geregelt, gelten für den
Versicherungsschutz die §§ 4–20 ARB-RU 2007-VVG.
§
2 Rechtsschutz für Dritte
(1)
Der Versicherungsvertrag kann auch vom Versicherungsnehmer zugunsten des
jeweiligen Inhabers einer bestimmten Stellung in dessen nach § 1 (3) versicherbaren
Eigenschaft abgeschlossen werden. Es können auch Vorstand, Aufsichtsrat oder
Beirat beziehungsweise alle Leiter oder Geschäftsführer einer juristischen
Person in einem Vertrag versichert werden.
(2)
Bei einem Versicherungsvertrag nach § 2 (1) kann nur derjenige
Versicherungsansprüche geltend machen, zu dessen Gunsten der
Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag abgeschlossen hat. Ist eine Personenmehrheit
der Begünstigte, kann jedes Mitglied der Personenmehrheit
Versicherungsansprüche geltend machen. Alle hinsichtlich des Versicherungsnehmers
geltenden Bestimmungen sind sinngemäß für und wider den Begünstigten
anzuwenden.
§
3 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten
(1)
Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf die Abwehr von Haftpflichtansprüchen
a)
wegen wissentlichem Abweichen von Gesetz, Vorschrift oder Anweisung oder aus
einer sonstigen wissentlichen Pflichtverletzung als Folge eines
Vermögensschadens;
b)
die aufgrund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen
Haftpflicht hinausgehen.
(2)
Es besteht kein Versicherungsschutz für Versicherungsfälle des
Versicherungsnehmers oder Begünstigten einer Personenmehrheit, wenn der
Rechtsschutzfall dem Versicherer nicht innerhalb von drei Jahren nach
Beendigung des Versicherungsvertrages beziehungsweise nach Ausscheiden des
Begünstigten aus dem Versicherungsvertrag gemeldet wird. Diese Frist beträgt
fünf Jahre, wenn Tod des Versicherungsnehmers beziehungsweise des Begünstigten oder
Berufsaufgabe aus Alters- oder Krankheitsgründen die Beendigung des
Versicherungsvertrags beziehungsweise das Ausscheiden des Begünstigten aus dem
Versicherungsvertrag verursacht haben.
§
4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz
zusätzlich
zu den Bestimmungen von § 4 ARB-RU 2007-VVG
(1)
Aufgrund besonderer Vereinbarung kann der Versicherungsschutz auf
Versicherungsfälle, die bis zu zwei Jahre vor Versicherungsbeginn eingetreten
sind, erweitert werden. Für die vor Versicherungsbeginn eingetretenen
Versicherungsfälle wird nur Versicherungsschutz gewährt, soweit diese weder dem
Versicherungsnehmer noch dem Begünstigten bei Abschluss der besonderen Vereinbarung
bekannt waren.
(2)
Zusätzlich kann der Versicherungsschutz auf Rechtsschutzfälle ausgedehnt werden,
die bis zu drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrags eintreten.
§
5 Leistungsumfang
(1)
zusätzlich zu den Leistungen von § 5 ARB-RU 2007-VVG trägt der Versicherer
a)
die Vergütung aus einer Honorarvereinbarung des Versicherungsnehmers mit einem
für ihn tätigen Rechtsanwalt, soweit die gesetzliche Vergütung, die ohne
Honorarvereinbarung entstanden wäre, vom Versicherer im Rahmen von § 5 ARB-RU
2007-VVG getragen werden müsste;
b)
die Kosten für ein vom Versicherungsnehmer eingeholtes
Sachverständigengutachten, soweit der Versicherer sich zu deren Übernahme
schriftlich bereit erklärt.
(2)
Der Versicherer trägt nicht die Kosten einer negativen Feststellungsklage,
eines Streitbeitritts oder einer Streitverkündung des Versicherungsnehmers, es
sei denn, dass der Versicherer sich zu deren Übernahme schriftlich bereit
erklärt.
§
6 Tätigkeitswechsel
(1)
Ändert sich die versicherte Tätigkeit oder wird diese dadurch beendet, dass der
Versicherungsnehmer in einer anderen nach diesen Versicherungsbedingungen versicherbaren
Eigenschaft bei derselben oder einer anderen juristischen Person tätig wird,
erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die neue Tätigkeit. Eine neue
Tätigkeit ist dem Versicherer innerhalb einer Frist von drei Monaten
anzuzeigen.
Sofern
die neue Tätigkeit nach dem Tarif des Versicherers aber nicht übernommen wird,
hat der Versicherer das Recht, den Vertrag innerhalb eines Monats ab
Kenntnisnahme mit einer Frist von einem Monat zu kündigen.
Beruht
eine verspätete Anzeige auf grober Fahrlässigkeit, kann der Versicherer je nach
der Schwere des Verschuldens des VN entsprechend die Leistung im Verhältnis kürzen.
Weist
der Versicherungsnehmer nach, dass die verspätete Meldung nicht grob fahrlässig
war, bleibt der Versicherungsschutz uneingeschränkt bestehen.
(2)
Auf eine Versicherung für Dritte (§ 2) ist diese Vorschrift nicht anwendbar.
Produktinformationsblatt (blanko) VII
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Recht haben – Recht bekommen
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Christophstr. 20-22 50670
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Schriftleitung Volker Spiegel (V.i.S.d.P.)